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(Nr. 3217.) Bekanntmachung der von den Kammern ertheilten Genehmigung zu der Ver-
ordnung vom 9. Februar 1849., betressend die Erichtung von Gewerbe-
r#hen und verschiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbe-Ordnung.
Vom 30. Januar 1850.
N die auf Grund des Artikels 105. der Verfassungs-Urkunde unterm
7 Februar v. J. erlassene, in der Gesetz-Sammlung von 1849. Seite 93. ver-
dete
Verordnung uͤber die Errichtung von Gewerberaͤthen und verschiedene
Abaͤnderungen der allgemeinen ewertednun
jenem Artikel der Verfassungs-Urkunde gemäß, den Kammern zur Genehmi-
gung vorgelegt worden ist, haben beide Kammern der gedachten Verordnung
ihre Genehmigung ertheilt.
Dies wird hierdurch zur Beachtung bekannt gemacht.
Berlin, den 30. Januar 1850.
Das Staatsministerium.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
(Nr. 3218.) Gesetz, betreffend die Ab##nderung des §. 44. des Westpreußischen Provinzial-
rechts. Vom 11. Febmar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. #.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Die Schlußbestimmung im F. 44. des Westpreußischen Provinzialrechts
findet keine Anwendung, wenn die Befreiung eines auf Zeit verpachteten Kir-
chen= oder Pfarrgrundstücks von der Deichlast auf einem speziellen Rechts-
titel beruhet. In diesem Falle ist lediglich nach dem Inhalte und der Be-
schaffenheit jenes Titels zu beurtheilen, ob die Befreiung uud der dadurch be-
gründete Anspruch auf Entschädigung G. 17. des Gesetzes über das Deich-
wesen vom 28. Januar 1848.) nicht blos den Fall der Selbstbewirkhschaftung,
sondern auch der Nutzung durch Zeitpacht in sich habe.
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Belleoue, den 11. Februar 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
#. 3217—3219.) (Nr. 3219.)