Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Bültenhieb, Abfinrung für die auf Forsten haftenden 
Dienstbarkeitsrechte zu solchem, bei Gemeinheitstheilun- 
gen. (G. v. 2. März 50. Art. 10.) 142. 
Bundesstaat, deutscher, sellten durch die für denselben 
auf Grund des Entwurfs v. 26. Mai 1810 festzustellende 
Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen preußischen 
Verfassung nöthig werden, so wird der König dleselben 
anorrnen und diese Anordnungen den Kammern bei 
ihrer nächsten Versammlung mittheilen. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 118.) 35. — die Kammern werden 
dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeord- 
neten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen 
Bundesstaats in Überelnstimmung stehen. (ebend. Art. 
118.) 33. 
Büren, Kreis, stehe Rententilgungskassen. 
Bürgerliche Pflichten, denselben darf durch die 
Ausübung der Rellgionsfrelheit kein Abbruch geschehen. 
(Verf. Urk. vom 31. Janr. 30. Art. 12.) 18. 
Bürgerliche Nechte, der Genuß derselben ist unab- 
hängig von dem religiösen Bekenntnisse. (Verf. Urkunde 
v. 31. Janr. 50. Art. 12.) 18. 
Bürgerlicher Tod, sindet nicht statt. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 10.) 18. 
Bürgermeister (Gemeindevorsteher), nebst einem Bei- 
geordneten als dessen Stellvertreter, deren Wahl, Be- 
stättgung und Vereidigung. (Gem. Ord. v. 11. Närz 
50. SS. 27. 20—32, 85. 87—92.) 221. 222. 2. 
235. 230. — deren Wahl auf 12, resp. auf 6 Jahre 
(5§. 20. 90.) 222. 236. — in Gemeinden, welche meh- 
rere Ortschaften umfassen, kann der Bürgermeister nach 
Bestimmung des Landratho durch ein daselbst wohnen- 
des Mitglicd des Gemeinderaths, welches dieser zu 
wählen hat, vertreten werden. (§. 27.) 221. — als 
solche können Personen nicht gewählt werden, welche 
Gast- und Schankwirthschaft betreiben. (§. 28.) 222. 
—. Feststellung deren Besoldungen vor der Wahl 
od##r der Ernennung derselben, durch den Gemeinre- 
rath. (8. 60.) 229. — in Bezug auf diese Be- 
selrungen hat jeroch die Prorinzial = Versammlung die 
erforderlichen, allgemeinen Bestimmungen zu treffen. 
(ebend. §. 60.) 220. — den beigeordneten (Stelloertre- 
tern der Bürgermeister) können feste Entschädigungs- 
beträge gewährt werden. (§. 600.) 229. — Penslonsge- 
währung an dieselben nach 0 jähriger Dienstzelt # des 
Gehalts, nach 12jähriger Dienstzeit ; desselten und 
nach 21 jährlger Dienstzeit s desselben (§. 01.) 229. — 
diese Bestimmungen finden auf die vom Staate auf 
Grund des §. 31. bestellten Bürgermeister keine An- 
wenrung. (§. 61.) 220. — seitherige, aber nscht ge- 
wählke, Ansprüche derselben auf Pensson. (6. 157.) 
250. 231. — Führung der örtlichen Polizei = Verwal- 
1850. 13 
Bürgermeister (Gemeindeversteher), (Forts.) 
tung durch dieselben. (G. v. 11. März 50. §. 1.) 266. 
— in Betreff deren Dienstvergehen kommen die darauf 
bezüglichen Geseße zur Anwendung. (§. 141.) 218. — 
deren Verhältnisse als Vorsteher von Sammtgemeinden. 
(s. 128. 130. 133—135.) 244. 215. 
Bürgermeistereien, in der Rheinprorinz, (Sammt- 
gemeinde-Bezirke) bereits bestehende, Veränderungen mit 
solchen. (Gem. Ord. v. 11. März 60. S. 1--0.) 249. 
Bürgerwehr, eine solche kann zur Aufrechthaltung der 
Ordnung nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch 
Gemrindobeschluß errichtet werden. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 103. Nr. 3.) 33. — (Gemeinde- oder Schupz- 
wehr), bis zum Erlaß eines allgemeinen Gesebes über 
eine selche, sind die Bezirksregierungen erinschtigt, auf 
den Antrag der Gemeinden die Einrichtung eines be- 
waffneten Sicherheits-Vereins anzuorrnen. (G. v. 11. 
März 50. §. 7.) 200 
Büraschaften, der Provinz, zu solchen bedarf es eines 
Gesetzes. (Art. 46.) 200. — der Kreisgemeinden, Be- 
schlüsse über solche bedürfen der Bestätigung des Mi- 
nisters des Innern. (Kreis -2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 13.) 251. 
E. 
(Ca. Cl. Co. Cu. — siehe Ka. Kl. u. s. w., mit 
schluß der Eigennamen.) 
Censur, dieselbe darf nicht eingesührt werden; jede an- 
dere Beschränkung der Preßfrelheit nur im Wege der 
Gesetzgebung. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 27.) 
. 
Central-Kommission für die Angelegenheiten der 
Rentenbanken, siehe letz. 
Chausseebau, Ausführung desselben auf einzelnen Stra- 
ßen und Straßenstrecken, und zwar 
A. in der Provinz Preußen. 
1) von Braunsberg über Plaßwig nach Worm- 
ditt, mit elner Zwelgstraße von Packhausen nach 
Mehlsack, Ausfertigung und Emission auf dem 
Inhaber lautender Braunsberger Kreisobligationen 
für dlesen Zweck, zum Betrage von 45,000 Rthlr., 
mit 4 Prozent jährl. Verzinsung. (Allerh. Prloll. v. 
17. Dezbr. 40.) 37—39. 
B. in der Provinz Brandenburg. 
von Boißenburg nach Greifenberg, im Pots- 
damschen Regier. = Bezlrke, Bestätigung der Sta- 
tuten der für solchen unter dem Namen: „Boltzen- 
burg-Greifenberger Chaussergesellschaft“ gebildeten 
Aktlengesellschäft, mittelst A. E. v. 19. Novbr. 1810. 
(Staateminist.-Bekanntmach, v. Z. Janr. 50.) 7. 
2) Prenz- 
r
	        
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