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Gemeinden, des Preußischen Staats (Forts.)
lich wenigstens ein Bericht veröffentlicht werden. (ebend.
Art. 105. Nr. 4.) 33. — dhieselben sind Kerporationen,
welcher jeder die Selbstverwaltung ihrer Angelegenhel-
ten zusteht. (Gem. Ord. v. 11. März 30. §S. 6.) 215.
— in solchen wird ein Gemeindeverstand und ein Ge-
melnderath gebildet, welche dieselben vertreten. (ebend.
Ss. 7. u. 9.) 215. 210. — Verzelchnung ihrer beson-
dern Verfassung in einem Gemeindestatut. (§. 8.) 216.
— auf den Antrag des Gemeindcraths können von dem
Bezirksrathe auch Gemeinden mit mehr als 1500 Ein-
wohnern den Bestlmmungen des Tit. III.; aus Gemein-
den mit nicht mehr alo 1500 Einwohnern den Beslim-
mungen des Tit. II. unterworsen werden. (S. 9.) 216.
— von großem Umfange oder von zahlreicher Bevöl-
kerung, werden in Ortsbezirke gethellt. (§. 27.) 221.
— jedem solcher Bezirke wird eln Bezirksvorsteher vor-
gesetzt, welcher vom Gemeluderathe aus den Wihlern
des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Ge-
meindevorstande bestätigt wird. (F. 27.) 221. — an
Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen derselben
darf derjenige nicht Thell nehmen, dessen Interesse mit dem
der Gemeinde in Wirerspruch steht. (. 40.) 221.—
Wahrnehmung des Gemeinde - Interesse, nöthigenfalls
rurch Bestellung eines besondern Vertreters. (§. 40.)
221. — Verelnigung mehrerer Gemeinden zu Sammt-
gemeinden. (8§. 120— 136.) 213 — 216. — Ver-
hältnisse der Einzelgemeinden zu letztern. (68.126—136.)
213 — 216. — s. auch Sammtgemeinden.
Gemeinde-Nutzungen (Wald, Weide, Haide, Torf-
stich u. dergl.), zu Veränderungen in dem Genusse der-
selten ist Genehmigung ersorderlich. (Gem. Ord. v.
41. März 50. S. 45. 108.) 225. 210. — Tie Theil-
nahme an denselben kann der Gemeinderath von der
Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder
neben ders. von Entrichtung eines Einzugs- oder Ein-
kaufsgeldes abhängig machen. (ebend. 88. 46. 106.)
225. B9.
Gemeinde = Ordnung für den Preußischen
Staat (vom 11. März 50.) 213—251.
Tit. I. Von ren Grundlagen der Gemeindeversassung.
(Ss. 1— 9.) 213— 216.
Tit. 1I1. Ven den Gemcinden, welche mehr als 1500 Ei
wohner haben. (6§. 10 — 7.) 216 —230.
Abschn. I. Von der Zusammensetzung und Wahl
des Gemeinderaths. (58. 10 — 26.)
216 — 211.
. Von der Zusammensetzung und Wahl
des Gemeinderorstande#. (§5.27—32.)
221 — 223,
—
=
Sachregister. 1850.
Gemeinde-Ordnung für den Preußischen
Staat (Fortf.)
Abschn. III. Von den Versammlungen und Ge-
schäften des Gemeinderalhs, (85. 33
—352.) 223—227.
IV. Von den Geschästen des Gemeinde-
Vorstandes. (68.53—59.) 2277—229.
V. Von den Gehällern und Pensienen.
(&. 60. u. 61.) 220.
VI. Von dem Gemelndehaushaltr. (ss.62
— 07.) 230. “
ul. III. Von den Gemeinden, welche nicht mehr als 1500
Einwohner haben. (§. 68—425.) 231—243.
Abschn. 1. Von der Zusammensetzung und Wahl
des Gemeinderalhs. (s§. 68—84.)
231—235. %
II. Von der Zusammenseßung und Wahl
des Gemeindevorstandes. (s. 85—
r.) 235. 234.
III. Von den Versammlungen und Ge-
schäften des Gemeinderaths. (65. 93
—113.) 237—210.
Von den Geschäften des Gemeinbe-
Vorstandes. (SI. 114— 117.) 240
—222.
V. Von den Dienst-Entschädigungen der
Gemeindevorsteher. (8. 418. 119.)
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·
VI. Ven dem Gemeindehaushalte. (6s. 420
—125.) 242. 243.
it. IV. Von den Sammtgemeinden und Polizeibrzüken.
(Ss. 126—136.) 213—216.
ik. V. Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen.
(S. 437.) 216.
it. VI. Von der Aussicht über die Gemeinde-Verwallung.
(s. 138—1441.) 246—248.
It. VII. Ausführungs- und Übergangsbestimmunzen. (Ss.
145—158.) 218—231. — vorübergehende Bestim-
mungen zur Aussührung dieses Geseyes durch den
Minister des Innern. (§. 145.) 210. — BVilrung
ron Gemeindebezirken, ro solche noch nicht be-
stehen. (6§. 110. 147. 151.) 248. 219. —. Ver-
änderung bestehender Gemelndebezirke. (s. 451.)
210. — desgl. bereits bestehende Sammtgemeinde-
bezirle (Vürgermeisteresen in der Nheinprorinz,
Amtker in der Provinz Westphalen. (s. 150.) 219.
Bildung der Kreis= und czirks-Kommtssienen.
(8. 148. 10.) 218. 210. — tie Venschkungen,
welche den neu einzurichtenden Behörden beigelegt
sind, sollen einstweilen ron andern, vom Minister
des Innern zu bezeichnenden Behörden a#L sgeübt
werden. (F. 152.) 219. — Zulässigkelt eines Bür-
germeisters, statt des kollegialischen Gemeindero#
standts. C. 153.) 210. 230. — Veschluß der ge-
Venwärtigen Gemeindevertretung über die Einfüh-
kung der Gemelnde-Oenurg, nach den Veslim-
mun-