Sachregister.
Gemeinde Ordnung für den Preußischen
Staat (Fortf.)
mungen des Tit, II. eber bes Tit. III. (6. 131.)
250. — Ano#tnungen für Gemeinden, in welchen
eine gewählte Verkretung bisber nicht bestanden
hat, durch einstweilige Ernennung eines Vorstehers
ven der Aussichtsbehörde. (5. 153.) 250. — Be-
kanntmachung bes Zellpunkts der beendigten Ein-
sührung der Gemeinre-Ordnung durch das Amis-
blatt. (§. 156.) 250. — von diesem Zeltpunkte
an treten für die betreffenden Gemrinden die bis-
berlgen Gesetze und Verorrnungen über die Ver-
safsung der Gemelnden außer Krast. (§. 156.)
250. — Pensionsverhällmisse der Gemeindebram-
ten. (§S. 157. 158.) 250. 251.
Gemeinde-Ordnung für rle erangelischen Kirchen-
gemeinden, siehe Kirchengemeinden.
Gemeinderath, Zusammensetzung und Wahl desselben
für Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner ha-
ben. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 10—20.) 210
— 221. — desegl. für Gemeinden, welche nicht mehr
als 1500 Einwohner haben. (ebend. S# 68—S81.) 231
—235. — Zahl dessen Miltgkleder (Gemeindeverord=
nete) nach Verhältniß der Einwohnerzahl. (ebend. §§. 10.
und 68.) 216. 217. 231. — die Wahlen zur Ergän-
zung desselben finden alle zwei Jahre im Novör. statt.
(s. 10.) 210. (§8. 19. 77.) 219. 233. — dessen Mit-
glieder können nicht Mitglieder des Gemeinde-Vorstan-
des sein. (s. 15.) 218. — welche nahe Verwandte nicht
zugleich Mitglieder desselben sein können. (S§. 15. 73.)
218. 232. — derselbe wählt in Gemeinden über 1500
Einwohner jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stell-
vertreter, aus seiner Mitte. (88. 31.) 223. — in Ge-
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben,
ist der Gemeindevorsteher stimmberechligter Vorsitzender
des Gemeinderaths. (S. 91.).237. — Versammlungen
u. Geschäfte desselben. (§8. 433—52. 93—113.) 223—
227. 237—210. — die Sitzungen deselben sind öffent-
lich, mit Ausschluß einzelner Gegenständr. (§. 41. 101.)
221. 238. — Mufrechthaltung der Ordnung und Ruhe
in denselben. (s§. 42. 102.) 225. 238. — die Sit#un-
gen dürsen nicht in Wirthshäusern oder Schänken ge-
halten werden. (s. 11. 101.) 221. 238. — Buchfüh-
rung über die Beschlüsse desselben und die Namen der
dabel anwesend gewesenen Mitglieder. (s. 43.) 225. —
Mittheilung aller Beschlüsse desselben an den Gemeinde-
Vorstand. (§. 43.) 225. — deren Beschlüsse find zu
untersagen, wenn sie die Befugnisse ders. überschreiten,
die Geseße oder das Staatsinteresse verleßen. (s. 140.)
217. — Befugniß des Ministers des Innern, solche
vorläufig und auf höchstens ein Jahr ihrer Verrichtun-
gen zu entheben und dieselben besondern Kommissarlen
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Gemeinderath (Forts.)
zu überträgen. (5. 143.) 217. — für Sammtge-
meinden und die dazu gehörigen Einzelgemeinden.
(S. 126—136.) 213—216. — s. auch Sammtgemein-
deräthe; desgl. Gemeindeverordnete.
Gemeinde-Nechnungen, jährliche, deren Legung,
von dem Gemeinde-Einnehmer, deren Revisien von dem
Gemeindevorstande, und deren Prüfung, Feststellung u.
Entlästung von dem Gemeinderathe. (Gem. Ord. v.
11. März 50. SF. 65. 66. 123. 124.) 230. 243.
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Ge , dessen Führung und
Uberwachung. (Gem. Ord. v. 11. März 60. Ss. 52.
53. Nr. 4. 8§. 113. 114. Nr. 4.) 227. 211.
Gemeinde-Schutzwehr, eine solche kann zur Auf-
rechthaltung der Ordnung nach näherer Bestimmung
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß errichtet werden.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105. Nr. 3.) 33.
Gemeindestatuten, jede Gemeinde ist befugt, ihre
besondere Verfassung in einem solchen zu verzelchnen,
welches alsrann die Grundlage dleser besondern Ver-
sassung biltet. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 8. 8.)
216. — Gegenstände desselben. (ebend. §S. 8.) 210. —
dasselbe bedarf der Bestätlgung des Bezirksraths nach
vorgängiger Begutachtung durch den Kreisausschuß.
(S. 8.) 216.
Gemeinde-Urkunden, deren Ausfertigung, Vollzie-
hung und Aufbewahrung. (Gem. Ord. v. 11. März
50. §. 53. Nr. 8. 9. S. 114. Nr. 8. 9.) 227. 211.
Gemeinde-Verfassung, Grundlagen derselben. (G. O
v. 11. März 50. Tit. I. S. 1—9.) 213—216.
Gemeinde-Vermögen, über alle Theile desselben hat
der Gemelnderorstand ein Lagerbuch zu führen. (Gem.
Ord. r. 11. März 60. S. 67. 125.) 230. 213. — die
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Ge-
meinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung
vorgelegt. (ebend. Ss. 67. 125.) 230. 213. — über
dessen Benutzung beschließt der Gemeinderath. (Gem.
Ord. v. 11. März 50. sS. 44. 105.) 225. 239.
Gemeindeverordnete (Mitglieder des Gemeinde-
raths). — Anzahl und Wahl derselben in Gemeinden,
welche mehr als 1500 Einwohner haben. (Gem. Ord.
v. 11. März 60. Ss. 10—26.) 2106—221. — desgl.
in Gemeinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner
haben, (ebend. s§. 68—81.) 231—23. — Wahl der-
selben