Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Gemeinde Ordnung für den Preußischen 
Staat (Fortf.) 
mungen des Tit, II. eber bes Tit. III. (6. 131.) 
250. — Ano#tnungen für Gemeinden, in welchen 
eine gewählte Verkretung bisber nicht bestanden 
hat, durch einstweilige Ernennung eines Vorstehers 
ven der Aussichtsbehörde. (5. 153.) 250. — Be- 
kanntmachung bes Zellpunkts der beendigten Ein- 
sührung der Gemeinre-Ordnung durch das Amis- 
blatt. (§. 156.) 250. — von diesem Zeltpunkte 
an treten für die betreffenden Gemrinden die bis- 
berlgen Gesetze und Verorrnungen über die Ver- 
safsung der Gemelnden außer Krast. (§. 156.) 
250. — Pensionsverhällmisse der Gemeindebram- 
ten. (§S. 157. 158.) 250. 251. 
Gemeinde-Ordnung für rle erangelischen Kirchen- 
gemeinden, siehe Kirchengemeinden. 
Gemeinderath, Zusammensetzung und Wahl desselben 
für Gemeinden, welche mehr als 1500 Einwohner ha- 
ben. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 10—20.) 210 
— 221. — desegl. für Gemeinden, welche nicht mehr 
als 1500 Einwohner haben. (ebend. S# 68—S81.) 231 
—235. — Zahl dessen Miltgkleder (Gemeindeverord= 
nete) nach Verhältniß der Einwohnerzahl. (ebend. §§. 10. 
und 68.) 216. 217. 231. — die Wahlen zur Ergän- 
zung desselben finden alle zwei Jahre im Novör. statt. 
(s. 10.) 210. (§8. 19. 77.) 219. 233. — dessen Mit- 
glieder können nicht Mitglieder des Gemeinde-Vorstan- 
des sein. (s. 15.) 218. — welche nahe Verwandte nicht 
zugleich Mitglieder desselben sein können. (S§. 15. 73.) 
218. 232. — derselbe wählt in Gemeinden über 1500 
Einwohner jährlich einen Vorsitzenden, sowie einen Stell- 
vertreter, aus seiner Mitte. (88. 31.) 223. — in Ge- 
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben, 
ist der Gemeindevorsteher stimmberechligter Vorsitzender 
des Gemeinderaths. (S. 91.).237. — Versammlungen 
u. Geschäfte desselben. (§8. 433—52. 93—113.) 223— 
227. 237—210. — die Sitzungen deselben sind öffent- 
lich, mit Ausschluß einzelner Gegenständr. (§. 41. 101.) 
221. 238. — Mufrechthaltung der Ordnung und Ruhe 
in denselben. (s§. 42. 102.) 225. 238. — die Sit#un- 
gen dürsen nicht in Wirthshäusern oder Schänken ge- 
halten werden. (s. 11. 101.) 221. 238. — Buchfüh- 
rung über die Beschlüsse desselben und die Namen der 
dabel anwesend gewesenen Mitglieder. (s. 43.) 225. — 
Mittheilung aller Beschlüsse desselben an den Gemeinde- 
Vorstand. (§. 43.) 225. — deren Beschlüsse find zu 
untersagen, wenn sie die Befugnisse ders. überschreiten, 
die Geseße oder das Staatsinteresse verleßen. (s. 140.) 
217. — Befugniß des Ministers des Innern, solche 
vorläufig und auf höchstens ein Jahr ihrer Verrichtun- 
gen zu entheben und dieselben besondern Kommissarlen 
1850. 31 
Gemeinderath (Forts.) 
zu überträgen. (5. 143.) 217. — für Sammtge- 
meinden und die dazu gehörigen Einzelgemeinden. 
(S. 126—136.) 213—216. — s. auch Sammtgemein- 
deräthe; desgl. Gemeindeverordnete. 
Gemeinde-Nechnungen, jährliche, deren Legung, 
von dem Gemeinde-Einnehmer, deren Revisien von dem 
Gemeindevorstande, und deren Prüfung, Feststellung u. 
Entlästung von dem Gemeinderathe. (Gem. Ord. v. 
11. März 50. SF. 65. 66. 123. 124.) 230. 243. 
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Ge , dessen Führung und 
Uberwachung. (Gem. Ord. v. 11. März 60. Ss. 52. 
53. Nr. 4. 8§. 113. 114. Nr. 4.) 227. 211. 
Gemeinde-Schutzwehr, eine solche kann zur Auf- 
rechthaltung der Ordnung nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß errichtet werden. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105. Nr. 3.) 33. 
Gemeindestatuten, jede Gemeinde ist befugt, ihre 
besondere Verfassung in einem solchen zu verzelchnen, 
welches alsrann die Grundlage dleser besondern Ver- 
sassung biltet. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 8. 8.) 
216. — Gegenstände desselben. (ebend. §S. 8.) 210. — 
dasselbe bedarf der Bestätlgung des Bezirksraths nach 
vorgängiger Begutachtung durch den Kreisausschuß. 
(S. 8.) 216. 
Gemeinde-Urkunden, deren Ausfertigung, Vollzie- 
hung und Aufbewahrung. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. §. 53. Nr. 8. 9. S. 114. Nr. 8. 9.) 227. 211. 
Gemeinde-Verfassung, Grundlagen derselben. (G. O 
v. 11. März 50. Tit. I. S. 1—9.) 213—216. 
Gemeinde-Vermögen, über alle Theile desselben hat 
der Gemelnderorstand ein Lagerbuch zu führen. (Gem. 
Ord. r. 11. März 60. S. 67. 125.) 230. 213. — die 
darin vorkommenden Veränderungen werden dem Ge- 
meinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung 
vorgelegt. (ebend. Ss. 67. 125.) 230. 213. — über 
dessen Benutzung beschließt der Gemeinderath. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. sS. 44. 105.) 225. 239. 
Gemeindeverordnete (Mitglieder des Gemeinde- 
raths). — Anzahl und Wahl derselben in Gemeinden, 
welche mehr als 1500 Einwohner haben. (Gem. Ord. 
v. 11. März 60. Ss. 10—26.) 2106—221. — desgl. 
in Gemeinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner 
haben, (ebend. s§. 68—81.) 231—23. — Wahl der- 
selben
	        
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