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Gemelndeverordnete (Forlf.) 4
selben auf 6 Jahre. (§§. 16. u. 71.) 218. 232. —
alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus und wird-
durch neue Wahlen ersetzt. (§. 16. 71.) 218. 232. —.
die das erste u. zweite Mal Ausscheidenden werden für jede
Aktheilung durch ras Leos bestimmt. (8§§. 16.7 1.)218.232.
— die Hälfte derselben muß aus Grundbesitzern (Eigen-
thümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches
Besitzrecht haben) bestechen. (§s. 11. 20. 72..) 218.
210. 232. 233. — die neu gewählten treten mit dem
Anfange des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre Ver-
richtungen an; die ausscheidenden bleiben bis rahin in
Thä#lgkeit. (§. 20. S1.) 221. 233. — welche zu solchen
nicht zugelassen werden können. (§s. 4. 15—73.) 215.
218. 232. — der Gemeindeverstand hat die Einführung
der Gewählten und deren Verpflichtung durch Hand-
schlag an Eidesstatt anzuordnen. (85. 26. 81.) 221.
235. — f. auch Gemeinderath.
Gemeinde-Vorstand, (Magistrat), derselbe ist die
Obrigkeit des Orts und verwaltet die Gemeinde-An-
gelegenheiten. (Gem. Ord. v. 11. März 60. §. 7.)
215. f. — Zusammensetzung und Wahl desselben für
Gemelnden, welche mehr als 1500 Einwohner haben.
(ebend. §§. 27— 32.) 221—223. — desgl. für Ge-
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben.
(55. 85— 92.) 235. 230. — derselbe besteht aus dem
Bürgermeister, einem Beigrordneten, als dessen Stell-
vertreter, und ciner Anzahl von Schöffen (Stadträthen,
Rathsherren, Nathmänner). (s. 27—32. 85—92.)
221—223. — Anzahl der letztern nach Verhältniß rer
Elnwohnerzahl. (5§. 27. 85.) 221. 233. — Wahl
ders. auf 12, resp. 6 Jahre. (8§. 20. 90.) 222. 236.
— wolche zu Mitgliedern desselben nicht zugelassen wer-
den können. (§8. 4. 28. 87.) 215. 221. f. 235 f. —
Wahl besoldeter Mitglieder für besondere Geschäfts-
zweige, außer den Schöffen, — Syndici, Kämmerer,
Bauräthe 2c. — (§§. 29. 80.) 222. 233. — deren Mit-
ollerer dürfen nicht Mitglieder des Gemelnderaths sein.
(5. 15.) 218. — welche nahe Verwandte nicht zugleich
Mitglieder desselben sein können. (8§. 28. 87.) 222.
23 f. — Geschäfte desselben. GEs. 53—59. 114—117.)
227—229. 210 — 212. — Vereidung dessen Mitglieder.
(§§. 32. 72.) 23. 236. — Befugniß des Ministers
des Innern, einen solchen vorläufig und auf höchstens
cein Jahr seiner Verrichtungen zu entheben und diesel-
ben einem besonderen Kemmissarins zu übertragen.
(S. 143.) 217. — in Betreff der Dienstrergehen der
Mitglieder desselben kommen die darauf bezüglichen Ge-
seke zur Anwendung. (§. 141.) 218. — Pensionsbe-
willigungen für die besoldeten Mitglicder desselben.
(5. 61.) 229.
Sachregister. 1850.
Gemeinde-Vorsteher, nelst einem Beigrordneten
oder Stellvertreter, deren Wahl, Bestätlgung und Ver-
eidung. (Gem. Ordn. v. 11. März 50. Ss. 27. 20—
32. 85. 87—92.) 221. 222. 223. 233. 2360. — deren
Wahl auf 12, resp. auf 6 Jahre. (§§. 20. 00.) 222.
236. — solche können Personen nicht sein, welche Klein-
handel mit Getränken cder Gast- und Schankwlrihschaft
betreiben. (ebend. §. 28. 87.) 222. 236. — ven Ge-
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner ha-
ben, Dienstenkschädigungen für dies. G. 118.) 212. —
die denselben biöher als Entschärlgung für seine Müh-
waltung überwiesenen Nutzungen aus Gemeindegrund-
stücken, können zu diesem Zwecke auch ferner verwendet
werden. (6. 118.) 212. — bieselben erhalten keine
ansion, sofern sie ihnen nicht durch einen ven der Auf-
sichtsbehörde genehmigten Beschluß des Gemeinderaths
zugesichert ist. (§. 119.) 242. — dieselben haben keinen
Anspruch auf Pension. (. 156.) 251.
Gemeindewähler, wer dazu berechtigt, und wer da-
ven ausgeschlossen ist. (Gem. Ord. v. 11. Märs 50.
S. 4. u. ö.) 214. 215. — Verpflichtang ders., eine un-
beseldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ver-
tretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle
mindestens 3 Jahre lang zu versehen. (ebend. 8. 137.)
210. — Folgen der unbegründrten Ablehnung. (§. 137.)
216.
Gemeindewaldungen, die in Bezug auf tle Be-
handlung derselben für die einzelnen Landestheile er-
lassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft,
bis ihrr Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein
wird. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Is. 50. 111.)
226. 240.
Gemeindewehr, ( ürger= oder Schutzwehr), bis zum
Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über eine solche, sind
die Bezirksregierungen ermschtigt, auf den Antrag der
Gemeinden die Errlchtung eines bewaffneten Sicherheits-
Vereins anzuordnen. (G. v. 11. März 50. S. 7.) 200.
Gemeinheiten, neue, deren Errichtung nur unter ge-
wissen Beschränkungen und nur durch schriftlichen Ver-
trag. (G. v. 2. März 50. Art. 12.) 142. f.
Gemeinheitstheilungen, Ergänzung und Atände-
rung der über solche ergangenen Ordnung vom 7. Junt
1821. und einiger andern Gesetze über dieselben. (G. v.
2. März 50.) 139—141. — Ablösbarkeit gewisser Be-
rechtigungen, als Gräserel, Harzscharren, Fischerei, Torf-
nubung 1c., insofern sie auf einer Dienstbarkeit beruhen.
(Art. 1.) 139. — Theilung von Torfmeoren. (Art. 2.
139. — desgl. Verfahren bei einer Mehreren gemein-
schastlich zustehenden Berechtigung zur Gräserel oder
zum Krauten oder Nachrechen auf abgeernteken Feldern.
(Art. 3.) 139, 140. — desgl. rücksichtlich der Berech-
tigun-