Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gemelndeverordnete (Forlf.) 4 
selben auf 6 Jahre. (§§. 16. u. 71.) 218. 232. — 
alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil aus und wird- 
durch neue Wahlen ersetzt. (§. 16. 71.) 218. 232. —. 
die das erste u. zweite Mal Ausscheidenden werden für jede 
Aktheilung durch ras Leos bestimmt. (8§§. 16.7 1.)218.232. 
— die Hälfte derselben muß aus Grundbesitzern (Eigen- 
thümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches 
Besitzrecht haben) bestechen. (§s. 11. 20. 72..) 218. 
210. 232. 233. — die neu gewählten treten mit dem 
Anfange des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre Ver- 
richtungen an; die ausscheidenden bleiben bis rahin in 
Thä#lgkeit. (§. 20. S1.) 221. 233. — welche zu solchen 
nicht zugelassen werden können. (§s. 4. 15—73.) 215. 
218. 232. — der Gemeindeverstand hat die Einführung 
der Gewählten und deren Verpflichtung durch Hand- 
schlag an Eidesstatt anzuordnen. (85. 26. 81.) 221. 
235. — f. auch Gemeinderath. 
Gemeinde-Vorstand, (Magistrat), derselbe ist die 
Obrigkeit des Orts und verwaltet die Gemeinde-An- 
gelegenheiten. (Gem. Ord. v. 11. März 60. §. 7.) 
215. f. — Zusammensetzung und Wahl desselben für 
Gemelnden, welche mehr als 1500 Einwohner haben. 
(ebend. §§. 27— 32.) 221—223. — desgl. für Ge- 
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner haben. 
(55. 85— 92.) 235. 230. — derselbe besteht aus dem 
Bürgermeister, einem Beigrordneten, als dessen Stell- 
vertreter, und ciner Anzahl von Schöffen (Stadträthen, 
Rathsherren, Nathmänner). (s. 27—32. 85—92.) 
221—223. — Anzahl der letztern nach Verhältniß rer 
Elnwohnerzahl. (5§. 27. 85.) 221. 233. — Wahl 
ders. auf 12, resp. 6 Jahre. (8§. 20. 90.) 222. 236. 
— wolche zu Mitgliedern desselben nicht zugelassen wer- 
den können. (§8. 4. 28. 87.) 215. 221. f. 235 f. — 
Wahl besoldeter Mitglieder für besondere Geschäfts- 
zweige, außer den Schöffen, — Syndici, Kämmerer, 
Bauräthe 2c. — (§§. 29. 80.) 222. 233. — deren Mit- 
ollerer dürfen nicht Mitglieder des Gemelnderaths sein. 
(5. 15.) 218. — welche nahe Verwandte nicht zugleich 
Mitglieder desselben sein können. (8§. 28. 87.) 222. 
23 f. — Geschäfte desselben. GEs. 53—59. 114—117.) 
227—229. 210 — 212. — Vereidung dessen Mitglieder. 
(§§. 32. 72.) 23. 236. — Befugniß des Ministers 
des Innern, einen solchen vorläufig und auf höchstens 
cein Jahr seiner Verrichtungen zu entheben und diesel- 
ben einem besonderen Kemmissarins zu übertragen. 
(S. 143.) 217. — in Betreff der Dienstrergehen der 
Mitglieder desselben kommen die darauf bezüglichen Ge- 
seke zur Anwendung. (§. 141.) 218. — Pensionsbe- 
willigungen für die besoldeten Mitglicder desselben. 
(5. 61.) 229. 
Sachregister. 1850. 
Gemeinde-Vorsteher, nelst einem Beigrordneten 
oder Stellvertreter, deren Wahl, Bestätlgung und Ver- 
eidung. (Gem. Ordn. v. 11. März 50. Ss. 27. 20— 
32. 85. 87—92.) 221. 222. 223. 233. 2360. — deren 
Wahl auf 12, resp. auf 6 Jahre. (§§. 20. 00.) 222. 
236. — solche können Personen nicht sein, welche Klein- 
handel mit Getränken cder Gast- und Schankwlrihschaft 
betreiben. (ebend. §. 28. 87.) 222. 236. — ven Ge- 
meinden, welche nicht mehr als 1500 Einwohner ha- 
ben, Dienstenkschädigungen für dies. G. 118.) 212. — 
die denselben biöher als Entschärlgung für seine Müh- 
waltung überwiesenen Nutzungen aus Gemeindegrund- 
stücken, können zu diesem Zwecke auch ferner verwendet 
werden. (6. 118.) 212. — bieselben erhalten keine 
ansion, sofern sie ihnen nicht durch einen ven der Auf- 
sichtsbehörde genehmigten Beschluß des Gemeinderaths 
zugesichert ist. (§. 119.) 242. — dieselben haben keinen 
Anspruch auf Pension. (. 156.) 251. 
Gemeindewähler, wer dazu berechtigt, und wer da- 
ven ausgeschlossen ist. (Gem. Ord. v. 11. Märs 50. 
S. 4. u. ö.) 214. 215. — Verpflichtang ders., eine un- 
beseldete Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Ver- 
tretung anzunehmen, sowie eine angenommene Stelle 
mindestens 3 Jahre lang zu versehen. (ebend. 8. 137.) 
210. — Folgen der unbegründrten Ablehnung. (§. 137.) 
216. 
Gemeindewaldungen, die in Bezug auf tle Be- 
handlung derselben für die einzelnen Landestheile er- 
lassenen Gesetze und Bestimmungen bleiben in Kraft, 
bis ihrr Abänderung im gesetzlichen Wege erfolgt sein 
wird. (Gem. Ord. v. 11. März 50. Is. 50. 111.) 
226. 240. 
Gemeindewehr, ( ürger= oder Schutzwehr), bis zum 
Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über eine solche, sind 
die Bezirksregierungen ermschtigt, auf den Antrag der 
Gemeinden die Errlchtung eines bewaffneten Sicherheits- 
Vereins anzuordnen. (G. v. 11. März 50. S. 7.) 200. 
Gemeinheiten, neue, deren Errichtung nur unter ge- 
wissen Beschränkungen und nur durch schriftlichen Ver- 
trag. (G. v. 2. März 50. Art. 12.) 142. f. 
Gemeinheitstheilungen, Ergänzung und Atände- 
rung der über solche ergangenen Ordnung vom 7. Junt 
1821. und einiger andern Gesetze über dieselben. (G. v. 
2. März 50.) 139—141. — Ablösbarkeit gewisser Be- 
rechtigungen, als Gräserel, Harzscharren, Fischerei, Torf- 
nubung 1c., insofern sie auf einer Dienstbarkeit beruhen. 
(Art. 1.) 139. — Theilung von Torfmeoren. (Art. 2. 
139. — desgl. Verfahren bei einer Mehreren gemein- 
schastlich zustehenden Berechtigung zur Gräserel oder 
zum Krauten oder Nachrechen auf abgeernteken Feldern. 
(Art. 3.) 139, 140. — desgl. rücksichtlich der Berech- 
tigun-
	        
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