Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Kirchliche Vereine und deren Versammlungen, auf 
solche beziehen sich die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 11. März 50. über das Versammlungs- und Ver- 
elnigungsrecht, nicht, wenn dlese Vereine Korporations- 
rechte haben. (ras. §. 2.) 278. — auch ulcht auf kirch- 
liche Prozessionen, Wallfahrten und Bittgänge, wenn 
ste in der hergebrachten Art stattfinden. (S. 10.) 279. 
Kleinhandel mit Getränken, siehe lett. 
Kommisslonen, außerordentliche, sind unstatthaft, da 
Nlemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden 
darf. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 7.) 18. — 
zur Untersuchung von Thatsachen, solche kann jede 
Kammer behufs ihrer Informatlon ernennen. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 81.) 20.— besondere, zur Erle- 
digung einzelner Krels-, Bezirks= und Provinzial-An- 
gelegenhelten, sowie zur Verwaltung einzelner Institute, 
deren Kosten werden von den betheiligten Kreisen, Be- 
zirken und Provinzen getragen. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. 
März 50. Art. 58—60.) 262. — ob und welche Ver- 
gütungen deren Mitgliedern zu gewähren find, hat die 
Provinzial -Versammlung durch allgemeine Beschlüsse 
-estzusetzen. (ebend. Art. 60.) 202. — in Bezlehung auf 
die Mitglieder derselben gelten wegen Ablehnung der 
auf sie gefallenen Wahlen die Bestimmungen des §. 137 
der Gemeindeordnung. (Art. 62.) 263. 
Kommunalabgaben, siehe Gemeindeabgaben. 
Kommunalbeamte, ssehe Gemeindebeamte. 
Kommunal-Landtage und kommunallandstän- 
dische Elnrichtungen, stehe Land tage. 
Kommunallasten, slehe Gemeindabgaben. 
Kompetenzkonsflikte, zwischen den Verwallungs- und 
Gerichtsbehörden, über solche entscheiret ein durch das 
Geseh sirwiceir Gerichtshof. (V. U. v. 31. Jan. 50 
Art. 96.) 31. 
Konfessionelle Verhältulsse, möglichste Berückssch- 
tigung derselben bei der Errichtung der ösfentlichen 
Volksschulen. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 21.) 20. 
Konfirmationsgebühren, eine unter dlesem Namen 
bei Besitzveränderungen vorkommende Abgabe, deren 
Aufbebung ohne Entschärigung. (G. v. 2. März 50. 
S. 39.) 00 
Königliche Hausgesetze, denselben gemäß ist die 
Krone erblich in dem Mannsstamme des Königlichen 
Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der res 
hen jeii (Verf. Urk. v. 30. Janr. 50. Art. 
53.n) 
mse Schlösser, Befreiung derselben von der 
Gruntksteucr. (G. v. 24. Febr. 50. §. 2. c.) 62. 
Königliches Haus-Fideikommiß, siehe Fldel- 
kommisse. 
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Königsberg, in Pr., Start, der Tarif zur Erhebung 
der dortigen Schifffahrts-Abgaben vom 13. Dez. 1814. 
bleibt mit der inzwischen eingetretenen Ermäßlgung ein- 
zelner Abgaben bis auf Weiteres in Kraft. (A. E. v. 
11. Febr. 50.) 75. 
Königs Majestät (Staats-Oberhaupl), Verhältnisse, 
Rechte und Plichten desselben. (V. U. v. 31. Janr. 50. 
Art. 43 —59.) 23—25. — Vereldigung desselben auf 
die Verfassung. (ebend. Art. 64. und 119.) 21. 33. 
in dessen Namen werden die richterlichen Urtheile ausge- 
fertigt und vollstreckt. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 86.) 
30. — slehe auch Krone, Könlgl. Preußische. 
Konkurs, während desselben ruht das Wahlrecht und 
die Wählbarkelt des dazu in den Gemeinden Berech- 
tigten. (Gem. Ord. vrom 11. März 50. S. 4.) 215. 
Kontrebande, in den Fällen der §. 4. 11. Nr. 2 
Ssln 13. 14. 15. 21, des Zollstrafgesebes v. 23. Janr. 
1838., die Verurtheilung wegen solcher zleht zuglelch 
die Stellung unter Pollzeiaussicht unbedingt nach slsch. 
(G. v. 12. Febr. 50. §. 1. n.) 40. — in dem Falle 
des §. Z. vorgedachten Gesetzes ist der Richter ermäch- 
tigt, nach Bewandinih der Umstände zugleich auf Stel- 
lung unter Polizei = Aufstcht zu erkennen. (ebend. 
S. 2. 1.) 50. — desgl. die erurtheilung wegen Ver- 
suchs dieses Verbrechens ober wegen Thellnahme an 
demselben. (ebend. §. 3.) 50. — den wegen solcher 
verurtheilten Personen kann von der Polizeibehörde bet 
Strafe untersagt werren, während der Nachtzeit ihre 
Wohnungen zu verlassen. (G. v. 12. Febr. 50. §. 
13.) 48. — außerdem kann die Orkspolizeibehörde dem 
Verurthellten untersagen, während der Nachtzeit ohne 
ihre Erlaubniß seinen Wohnort und selbst seine Woh- 
nung zu verlassen. (ebend. §. 9.) 531. — auch ist die 
Grenzzollbehörde besugt, bem unter Pollzelaufsicht Ste- 
henden das Betreten des Auslandes ohne ihre beson- 
dere Erlaub#ß zu untersagen. (ebend. S. 9.) 51.— Aus- 
länder, gegen welche die Stellung unter Pollzei-Aussicht 
eintritt, können im pollzeilichen Wege des Landes verwie- 
sen werden. (ebend. §. 10.) 51. — obige Bestimmungen 
sollen auch für den Bezirk des Appellallonsgerichtshofes 
zu Cöln zur Anwendung kommen. (ebend. §. 12.) 61. 
Kontrolle der Staatspapiere, ditselbe bleikt der 
Hauptvrerwaltung der Staaksschulden untergeordnet. 
(G. v. 24. Febr. 50. S. 4.) 37. — dußerordentliche 
Revisienen derselben seitens der Staatsschulden-Kommis- 
sion. (ebend. S. 14.) 60. 
Körner, feste Abgaben in solchen, deren Ablösung und 
Feststellung von Normalpreisen für selche. (G. v. 2. 
März 50. Tit. III. S§. 18— 28.) 85— 87. — besgl. 
in Beziehung auf den Natral Fruchtzehnt. (ebend. 
Tit. V. SS. 32—35.) 88. 8 
Kör-
	        
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