Sachregister. 1850.
Kredit-Institut, Köonigl, suͤr Schleslen, (Forts.)
überwiesenen zinsfrelen Vorschusses, dessen Vermehrung
nicht stattsinden soll. (Nr. 0.) 272. 273. — Abführung
der überschüsse desselten an den Staatsschatz. (Nr. 6.)
273. — Repvision der Johresrechnungen durch die Ober-
Rechnungskammer. (Nr. 7.) 273. — olle Vorschriften
der Verordnung v. 8. Juni 1835. und der Deklaratlon
v. 17. Mai 1847., welche den obigen Bestimmungen
entgegenstehen, werden hierdurch außer Krast gesetzt.
(Nr. 8.) 273. — die Ablieferung der in den General-
Depositorien der Gerichts= und Pupillarbehörden in
Schlesien befindlichen baaren Gelder und Bankobliga-
tionen an dasselbe, findet auch in Zukunft nicht Katt.
(Nr. 5.) 272.
Kreisabgaben (Kreislasten), deren Ausbringung und
Vertheilung. (Kreis= c. Ord. v. 11. März 60. Art.
11. 12. 70.) 231. 261.
Kreisabgeordnete, aus solchen, 15 — 40 an der
Zahl, besteht die Kreis-Versammlung. (Kreis= k. Ord.
v. 11. März 60. Art. 6.) 232. — die Zahl derselben
hat der Bezirksrath nach Maßgabe der Bevöllerung
festzustellen und auf die einzelnen Wahlbezirke zu ver-
thellen. (Art. 6.) 252.— Anordnungen für deren durch
die Vertretungen der Gemrinden zu bewirkenden Wahl.
ebend. Art. 6—9.) 2.32. 233. — mindestens die Hälfte
derselben muß aus Grundbesipern bestehen. (Art. 6.) 253.
— dieselben werren auf 6 Jahre gewählt; alle zwei
Jahre scheidet ein Driktheil aus und wird durch neue
Wahlen ersetzt, wobel die Ausscheidenden wieder gewählt
werden können. (Art. 7.) 233. — whlbar ist jeder
Gemcindewähler des Kreises, T#r das 30fte Lebensjahr
vollendet, seit mindestens drei Jahren dem Kreise durch
Grundbesitz oder Wohnsitz angehört, einen Klassensteuer-
sabz von jährlich acht Thalern zahlt, oder ein jährliches
reines Einkemmen von 500 Rthlr. nachweist. (Art. 6.)
252. f. — dieselben sind nicht an Instruktlonen oder
Austräge der Wähler gebunken. (Art. 63.) 203. — f.
auch Kreisversammlung, Krristag.
Kreisamtmänner (Bezirksbeamte), Führung der ört-
lichen Pelizeiverwaltung rurch tieselben. (G. v. 11.
März 50. "s. 1.) 2653. — Handhabung der Pollzet
rurch solche in Sammtgemeinden und in den dazu ge-
gehörigen Einzelgemeinden. (Gem. Ord. v. 11. März
50. 9SS, 135. 130.) 215. 210. 9
Kreisausgaben, solche zu beschließhen und dieselten auf
die Gemeinden des Kreises zu vertheilen, hat die Kreis-
versammlung das Recht. (Kreis= ic. Ord. v. 11. März
60. Ark 10. u. 12.) 233. 251. — in gleicher Weise
hat letztere auch diejenigen Ausgaben, welche nech Krei-
sen aufzubringen find, zu rertheilen, in sofern nicht das
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Krelsansgaben (Ferks.)
Gesetz in anderer Weise darüber bestimmt. (Art. 10.) 251.
— zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden zu
Veitrögen für Ausgaben des Kreises über 3 Jahre
hinaus oder zu Lelstungen von mehr als 10 Prozent
der direkten Staatssteuern verpflichtet werden sollen, ist
die Genehmigung der Minister des Innern und der Fl-
nanzen etrforderlich. (Art. 11.) 2.31.
Krelsausschüsse, von solchen wird die Aussicht über
die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten bel Ge-
meinden bis zu 10,000 Einwohnern in erster Instanz
geführt. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 138.) 217.—
denselben kann der Bezirksrath Aufträge ertheilen. (ebend.
S. 138.) 247. — dieselben sind mit der Verwallung der
Kreisangelegenheiten brauftragt. (Kreis= 2c. Ord. v. 11.
März 50. Art. 1. 22.) 252. 250. — sie bestehen aus
dem Landrathe und vier andern von der Kreisversamm-
lung aus ihrer Mltte gewählten Mitgliedern. (Art. 20.)
233. — Wahl der letzteren auf 6 Jahre; alle dret
Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neu-
wahl ersetzt. (Art. 20. 21.) 255. 230. — bie das erste
Mal ausscheldenden Mitglieder derselben werden durch
das Loos bestimmt. (Artk. 71.) 264. — Verpflichtung
der Milglieder derselten durch den Landrath mittelst
Hanrschlags an Eidesstatt. (Art. 20.) 256.— der Land-
rath oder dessen Stellverkreter hat im Ausschusse den
Vorsitz und bei Stimmengleichheit die entscheidende
Stimmr. (Art. 29.) 257. — einen Kreisausschuß haben
diejenigen Kreise nicht, welche nur aus einer Gemeinde
oder Sammtgemeinde bestehen. (Art. ö.) 252. — dle
errichtungen desselben werden von der Gemeinde-Ver-
tretung und dem Gemeindevorstande ausgelibt. (Art. 6.)
252. — in Bezug auf die Mitglieder derselben gelten
wegen Ablehnung der auf sle gefallenen Wahlen die
Bestimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung.
(Art. 62.) 203. — die Milglierer derselben sind nicht
an Instruktlonen oder usträge der Wähler gebunden.
(Art. 63.) 203. — die Mitglieder derselben verlieren
Sitz und Stimme, wenn sie ein beseldetes Staatsamt
annehmen, oder im Staatsdienste in ein Amt elntreten,
mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt
verbunden ist. (Art. 61.) 203. — Wiledererlangung
derselben nur durch neue Wahl. (Art. 64.) 263. —
wird eine Kreisversammlung aufgelöst, so ist auch der
Kreisausschuß als aufgelöst zu betrachten. (Art. 65.)
203. — die Mitglicder des letztern haben jedoch ihre
Funktionen so lange fortzusetzen, bis eine Neuwahl er-
folgt ist. (Art. 605.) 263. — Anorrnungen für die Ge-
schäfteführung bei dems. und Überwachung ders. durch
den Landrath. (Art. 22—31.) 236. 257. — provssori-
sche Geschäftsordnungen für dles. durch den Minister des
In-