Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Kredit-Institut, Köonigl, suͤr Schleslen, (Forts.) 
überwiesenen zinsfrelen Vorschusses, dessen Vermehrung 
nicht stattsinden soll. (Nr. 0.) 272. 273. — Abführung 
der überschüsse desselten an den Staatsschatz. (Nr. 6.) 
273. — Repvision der Johresrechnungen durch die Ober- 
Rechnungskammer. (Nr. 7.) 273. — olle Vorschriften 
der Verordnung v. 8. Juni 1835. und der Deklaratlon 
v. 17. Mai 1847., welche den obigen Bestimmungen 
entgegenstehen, werden hierdurch außer Krast gesetzt. 
(Nr. 8.) 273. — die Ablieferung der in den General- 
Depositorien der Gerichts= und Pupillarbehörden in 
Schlesien befindlichen baaren Gelder und Bankobliga- 
tionen an dasselbe, findet auch in Zukunft nicht Katt. 
(Nr. 5.) 272. 
Kreisabgaben (Kreislasten), deren Ausbringung und 
Vertheilung. (Kreis= c. Ord. v. 11. März 60. Art. 
11. 12. 70.) 231. 261. 
Kreisabgeordnete, aus solchen, 15 — 40 an der 
Zahl, besteht die Kreis-Versammlung. (Kreis= k. Ord. 
v. 11. März 60. Art. 6.) 232. — die Zahl derselben 
hat der Bezirksrath nach Maßgabe der Bevöllerung 
festzustellen und auf die einzelnen Wahlbezirke zu ver- 
thellen. (Art. 6.) 252.— Anordnungen für deren durch 
die Vertretungen der Gemrinden zu bewirkenden Wahl. 
ebend. Art. 6—9.) 2.32. 233. — mindestens die Hälfte 
derselben muß aus Grundbesipern bestehen. (Art. 6.) 253. 
— dieselben werren auf 6 Jahre gewählt; alle zwei 
Jahre scheidet ein Driktheil aus und wird durch neue 
Wahlen ersetzt, wobel die Ausscheidenden wieder gewählt 
werden können. (Art. 7.) 233. — whlbar ist jeder 
Gemcindewähler des Kreises, T#r das 30fte Lebensjahr 
vollendet, seit mindestens drei Jahren dem Kreise durch 
Grundbesitz oder Wohnsitz angehört, einen Klassensteuer- 
sabz von jährlich acht Thalern zahlt, oder ein jährliches 
reines Einkemmen von 500 Rthlr. nachweist. (Art. 6.) 
252. f. — dieselben sind nicht an Instruktlonen oder 
Austräge der Wähler gebunken. (Art. 63.) 203. — f. 
auch Kreisversammlung, Krristag. 
Kreisamtmänner (Bezirksbeamte), Führung der ört- 
lichen Pelizeiverwaltung rurch tieselben. (G. v. 11. 
März 50. "s. 1.) 2653. — Handhabung der Pollzet 
rurch solche in Sammtgemeinden und in den dazu ge- 
gehörigen Einzelgemeinden. (Gem. Ord. v. 11. März 
50. 9SS, 135. 130.) 215. 210. 9 
Kreisausgaben, solche zu beschließhen und dieselten auf 
die Gemeinden des Kreises zu vertheilen, hat die Kreis- 
versammlung das Recht. (Kreis= ic. Ord. v. 11. März 
60. Ark 10. u. 12.) 233. 251. — in gleicher Weise 
hat letztere auch diejenigen Ausgaben, welche nech Krei- 
sen aufzubringen find, zu rertheilen, in sofern nicht das 
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Krelsansgaben (Ferks.) 
Gesetz in anderer Weise darüber bestimmt. (Art. 10.) 251. 
— zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden zu 
Veitrögen für Ausgaben des Kreises über 3 Jahre 
hinaus oder zu Lelstungen von mehr als 10 Prozent 
der direkten Staatssteuern verpflichtet werden sollen, ist 
die Genehmigung der Minister des Innern und der Fl- 
nanzen etrforderlich. (Art. 11.) 2.31. 
Krelsausschüsse, von solchen wird die Aussicht über 
die Verwaltung der Gemeinde-Angelegenheiten bel Ge- 
meinden bis zu 10,000 Einwohnern in erster Instanz 
geführt. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 138.) 217.— 
denselben kann der Bezirksrath Aufträge ertheilen. (ebend. 
S. 138.) 247. — dieselben sind mit der Verwallung der 
Kreisangelegenheiten brauftragt. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. 
März 50. Art. 1. 22.) 252. 250. — sie bestehen aus 
dem Landrathe und vier andern von der Kreisversamm- 
lung aus ihrer Mltte gewählten Mitgliedern. (Art. 20.) 
233. — Wahl der letzteren auf 6 Jahre; alle dret 
Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch eine Neu- 
wahl ersetzt. (Art. 20. 21.) 255. 230. — bie das erste 
Mal ausscheldenden Mitglieder derselben werden durch 
das Loos bestimmt. (Artk. 71.) 264. — Verpflichtung 
der Milglieder derselten durch den Landrath mittelst 
Hanrschlags an Eidesstatt. (Art. 20.) 256.— der Land- 
rath oder dessen Stellverkreter hat im Ausschusse den 
Vorsitz und bei Stimmengleichheit die entscheidende 
Stimmr. (Art. 29.) 257. — einen Kreisausschuß haben 
diejenigen Kreise nicht, welche nur aus einer Gemeinde 
oder Sammtgemeinde bestehen. (Art. ö.) 252. — dle 
errichtungen desselben werden von der Gemeinde-Ver- 
tretung und dem Gemeindevorstande ausgelibt. (Art. 6.) 
252. — in Bezug auf die Mitglieder derselben gelten 
wegen Ablehnung der auf sle gefallenen Wahlen die 
Bestimmungen des §. 137. der Gemeindeordnung. 
(Art. 62.) 203. — die Milglierer derselben sind nicht 
an Instruktlonen oder usträge der Wähler gebunden. 
(Art. 63.) 203. — die Mitglieder derselben verlieren 
Sitz und Stimme, wenn sie ein beseldetes Staatsamt 
annehmen, oder im Staatsdienste in ein Amt elntreten, 
mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt 
verbunden ist. (Art. 61.) 203. — Wiledererlangung 
derselben nur durch neue Wahl. (Art. 64.) 263. — 
wird eine Kreisversammlung aufgelöst, so ist auch der 
Kreisausschuß als aufgelöst zu betrachten. (Art. 65.) 
203. — die Mitglicder des letztern haben jedoch ihre 
Funktionen so lange fortzusetzen, bis eine Neuwahl er- 
folgt ist. (Art. 605.) 263. — Anorrnungen für die Ge- 
schäfteführung bei dems. und Überwachung ders. durch 
den Landrath. (Art. 22—31.) 236. 257. — provssori- 
sche Geschäftsordnungen für dles. durch den Minister des 
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