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Kreisausschüsse (Forts.)
Innern. (Art. 72.) 264. — die Kosten derselben wer-
den ron den betheillgten Kreisen getragen. (Art. 00.)
262. — ob und welche Vergütungen den Mitgliedern
derselben zu gewähren sind, hat die Provinzial-Ver-
sammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (Art.
60.) 262.
Kreise des Preußischen Staats, deren Verlrekung
und Verwaltung wird durch besondere Gesetze unter
„Festhaltung nachfelgender Grundsätze näher bestimmt.
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33.— über die
innern und besondern Angelegenheiten derselben be-
schließen aus gewählten Vertretern bestehende Ver-
sammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher
der Krelse ausgeführt werden. (ebend. Art. 103.
Nr. 1.) 33. — das Gesetz wird die Fälle bestim-
men, in welchen die Beschlüsse dleser Vertretung
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der
Staatsreglerung unterworfen sind. (ebend. Art. 103.
Nr. 1.) 33. — die Vorsteher derselben werrden von dem
Könige ernannt. (ebend. Ark. 105. Nr. 2.) 33. — die
Berathungen der Kreisvertretung slad öffentlich. (ebend.
Art. 105. Nr. 4.) 33. — Ausnahmen besiimmt das Ge-
sek. (ebend.) 33. — über die Einnahmen und Ausga-
ben muß winlgstens jährlich ein Vericht veröffentlicht
werden. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33. — denselben
steht die Selbstverwaltung, ihrer Angelegenheiten unter
Mitwirkung der Staatsreglerung zu. (Kreis= 2c. Ord.
v. 11. März 50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Organe
der letztern sind die Landräthe in dens., welche vom
Könige ernannt werden. (Art. 1.) 251. — die Kreise
blelben in ihrem gegenwärtigen Umfange als Korpora-
tionen und Verwaltungsbezlrke bestehen. (Art. 3.) 232.
— Veränderungen der Kreisgrenzen können nur durch
ein Gesetz erfolgen. (Art. 3.) 232. — Verpfllchtung
derselben zur Unterstützung der Familien von den zum
Krlegs= oder außerordentlichen Dienste einberufenen Re-
serve= und Landwehrmannschaften. (G. v. 27. Febr.
50. §SS. 3. 9.) 70. 71. — slehe serner Kreisausschüsse,
Kreisvessammlungen, Kreisabgeordnete.
Kreisetats, deren alljährliche Feststellung durch die
Kreisversammlung. (Kreis- 2c. Ord. v. 11. März 50.
Art. 14.) 251. — doch erfolgt dle Aufstellung derselben
auf 3 Jahre, wenn dies von der Kreisrersammlung be-
schlossen und von dem Bezirksrathe genehmigt wird.
(ebend. Art. 14.) 231. — alle Einnahmen und Ausga-
ben des Krelses, einschließlich derjenigen Leistungen,
welche das Gesetz für eine Last des Kreises erklärt,
müssen in den Etat aufgenommen werden. (Art. 11.)
251.— sestgestellte, Veröffenklichung derselben durch die
releblätter. (Art. 61.) 202.
Sachregister. 1850.
Krelsfonds, etalsmägige, auf solche werden die Zah-
lungs-Anwelsungen nach den Beschlüssen des Krelsaus-
schusses und Namens desselben von dem Vorsltzenden ver-
fügt. (Krels= u. Ord. v. 11. März 50. Art. 24.) 256.
Kreisgerichte,, Dienst-, Anziennitäts- und Gehalts-
verhältnisse der bei denselben angestellten Mitglieder.
(A. E. v. 19. März 60. Nr. 3.) 274. f. — deren Mit-
glieder sind zur Haltung der Gesetz-Sammlung und des
Regierungsamtsblattes verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli
50.) 362.
Kreisgerichtsdirektoren, deren Bestallungen werden
von dem Könige selbst vollzogen. (A. E. v. 19. März
50. Nr. 5.) 275. — dieselben haben den Rang der
Beamten vlerter Klasse. (ebend. Nr. 60.) 275.
Kreisgerichtsräthe, deren Vestallungen werden von
dem Könige selbst vollzogen. (A. E. v. 19. März 50.
Nr. 5.) 275. — deren Nangverhältulsse. (ebend. Nr.
6.) 275.
Kreishäuser, Befreiung Emzuues von der Grundsteuer.
(G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. c.) 62.
Kreis-Institute, die bisherigen Verwaltungen dersel-
ben bleiben so lange in Wlrksamkeit, bis die Provinzial-
Versammlung darüber anderweltig beschlossen hat. (Kreis-
c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 263.
Kreiskom issionen, deren Errlchtung zur Bildung
von Gemeindebezirken, wo solche noch nicht bestehen und
zur Einverleibung einzelner Grundstücke in dieselben.
(Gem. Ord. v. 11. März 50. Sös. 140— 140.) 218.
249. — über deren Beschlüsse entscheiden enrgültig die
in jedem Reglerungsbezirke zu bildenden Bezirkskom-
missionen, jeroch bedürfen dieselben der Bestätlgung des
Ministers des Innern. (S. 147.) 218.
Kreisobligationen, slehe Braunsberger.
Kreis-(Bezirks= und Provinzial-) Ordnung,
für den Preußischen Staat, (rom 11. März 50.) 251
—2065. — den Kreisen, Bezirken und Provinzen steht
die Selbstverwallung ihrer Angelegenheiten unter Mit-
wirkung der Staatsregierung zu. (ebend. Art. 1 u. 2.)
251. — Organe der letztern sind die Landräthe, Re-
gierungspräsidenten und Oberpräsidenten; sie werden
vom Könige ernannt. (Art. 1.) 251
Tit. I. Von den Kreisen. (Art. 3—31.) 252—237. —
Begrenzung derselben. (Art. 3.) 2532. — Kreis-
versammlung. (Ark. 4. 5.) 252. — Wahl der-
selben. (Art. 06—9.) 232. 233. — Befugnisse dersel-
ben. (Art. 10—14.) 233. 231. — Berakhungen der-
selben. (Art. 15— 19.) 251. 255. — Vom Krels-
Ausschus'e. (Art. 4. 20—31.) 252. 255—257.
Von den Bezirken. (Ark. 32—37.) 257. 238. —
die Bezirke (Reglerungsbezirke) blelben in ihrer bis-
berigen Begrenzung bestehern. (Mtt. 32.) 257. —
Veränderungen der Bezirksgrenzen kömen nur durch
ein
it. II.