Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

48 
Kreisausschüsse (Forts.) 
Innern. (Art. 72.) 264. — die Kosten derselben wer- 
den ron den betheillgten Kreisen getragen. (Art. 00.) 
262. — ob und welche Vergütungen den Mitgliedern 
derselben zu gewähren sind, hat die Provinzial-Ver- 
sammlung durch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (Art. 
60.) 262. 
Kreise des Preußischen Staats, deren Verlrekung 
und Verwaltung wird durch besondere Gesetze unter 
„Festhaltung nachfelgender Grundsätze näher bestimmt. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 105.) 33.— über die 
innern und besondern Angelegenheiten derselben be- 
schließen aus gewählten Vertretern bestehende Ver- 
sammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher 
der Krelse ausgeführt werden. (ebend. Art. 103. 
Nr. 1.) 33. — das Gesetz wird die Fälle bestim- 
men, in welchen die Beschlüsse dleser Vertretung 
der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsreglerung unterworfen sind. (ebend. Art. 103. 
Nr. 1.) 33. — die Vorsteher derselben werrden von dem 
Könige ernannt. (ebend. Ark. 105. Nr. 2.) 33. — die 
Berathungen der Kreisvertretung slad öffentlich. (ebend. 
Art. 105. Nr. 4.) 33. — Ausnahmen besiimmt das Ge- 
sek. (ebend.) 33. — über die Einnahmen und Ausga- 
ben muß winlgstens jährlich ein Vericht veröffentlicht 
werden. (ebend. Art. 105. Nr. 4.) 33. — denselben 
steht die Selbstverwaltung, ihrer Angelegenheiten unter 
Mitwirkung der Staatsreglerung zu. (Kreis= 2c. Ord. 
v. 11. März 50. Art. 1. u. 2.) 251. — die Organe 
der letztern sind die Landräthe in dens., welche vom 
Könige ernannt werden. (Art. 1.) 251. — die Kreise 
blelben in ihrem gegenwärtigen Umfange als Korpora- 
tionen und Verwaltungsbezlrke bestehen. (Art. 3.) 232. 
— Veränderungen der Kreisgrenzen können nur durch 
ein Gesetz erfolgen. (Art. 3.) 232. — Verpfllchtung 
derselben zur Unterstützung der Familien von den zum 
Krlegs= oder außerordentlichen Dienste einberufenen Re- 
serve= und Landwehrmannschaften. (G. v. 27. Febr. 
50. §SS. 3. 9.) 70. 71. — slehe serner Kreisausschüsse, 
Kreisvessammlungen, Kreisabgeordnete. 
Kreisetats, deren alljährliche Feststellung durch die 
Kreisversammlung. (Kreis- 2c. Ord. v. 11. März 50. 
Art. 14.) 251. — doch erfolgt dle Aufstellung derselben 
auf 3 Jahre, wenn dies von der Kreisrersammlung be- 
schlossen und von dem Bezirksrathe genehmigt wird. 
(ebend. Art. 14.) 231. — alle Einnahmen und Ausga- 
ben des Krelses, einschließlich derjenigen Leistungen, 
welche das Gesetz für eine Last des Kreises erklärt, 
müssen in den Etat aufgenommen werden. (Art. 11.) 
251.— sestgestellte, Veröffenklichung derselben durch die 
releblätter. (Art. 61.) 202. 
Sachregister. 1850. 
Krelsfonds, etalsmägige, auf solche werden die Zah- 
lungs-Anwelsungen nach den Beschlüssen des Krelsaus- 
schusses und Namens desselben von dem Vorsltzenden ver- 
fügt. (Krels= u. Ord. v. 11. März 50. Art. 24.) 256. 
Kreisgerichte,, Dienst-, Anziennitäts- und Gehalts- 
verhältnisse der bei denselben angestellten Mitglieder. 
(A. E. v. 19. März 60. Nr. 3.) 274. f. — deren Mit- 
glieder sind zur Haltung der Gesetz-Sammlung und des 
Regierungsamtsblattes verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli 
50.) 362. 
Kreisgerichtsdirektoren, deren Bestallungen werden 
von dem Könige selbst vollzogen. (A. E. v. 19. März 
50. Nr. 5.) 275. — dieselben haben den Rang der 
Beamten vlerter Klasse. (ebend. Nr. 60.) 275. 
Kreisgerichtsräthe, deren Vestallungen werden von 
dem Könige selbst vollzogen. (A. E. v. 19. März 50. 
Nr. 5.) 275. — deren Nangverhältulsse. (ebend. Nr. 
6.) 275. 
Kreishäuser, Befreiung Emzuues von der Grundsteuer. 
(G. v. 24. Febr. 50. §S. 2. c.) 62. 
Kreis-Institute, die bisherigen Verwaltungen dersel- 
ben bleiben so lange in Wlrksamkeit, bis die Provinzial- 
Versammlung darüber anderweltig beschlossen hat. (Kreis- 
c. Ord. v. 11. März 50. Art. 66.) 263. 
Kreiskom issionen, deren Errlchtung zur Bildung 
von Gemeindebezirken, wo solche noch nicht bestehen und 
zur Einverleibung einzelner Grundstücke in dieselben. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. Sös. 140— 140.) 218. 
249. — über deren Beschlüsse entscheiden enrgültig die 
in jedem Reglerungsbezirke zu bildenden Bezirkskom- 
missionen, jeroch bedürfen dieselben der Bestätlgung des 
Ministers des Innern. (S. 147.) 218. 
Kreisobligationen, slehe Braunsberger. 
Kreis-(Bezirks= und Provinzial-) Ordnung, 
für den Preußischen Staat, (rom 11. März 50.) 251 
—2065. — den Kreisen, Bezirken und Provinzen steht 
die Selbstverwallung ihrer Angelegenheiten unter Mit- 
wirkung der Staatsregierung zu. (ebend. Art. 1 u. 2.) 
251. — Organe der letztern sind die Landräthe, Re- 
gierungspräsidenten und Oberpräsidenten; sie werden 
vom Könige ernannt. (Art. 1.) 251 
Tit. I. Von den Kreisen. (Art. 3—31.) 252—237. — 
Begrenzung derselben. (Art. 3.) 2532. — Kreis- 
versammlung. (Ark. 4. 5.) 252. — Wahl der- 
selben. (Art. 06—9.) 232. 233. — Befugnisse dersel- 
ben. (Art. 10—14.) 233. 231. — Berakhungen der- 
selben. (Art. 15— 19.) 251. 255. — Vom Krels- 
Ausschus'e. (Art. 4. 20—31.) 252. 255—257. 
Von den Bezirken. (Ark. 32—37.) 257. 238. — 
die Bezirke (Reglerungsbezirke) blelben in ihrer bis- 
berigen Begrenzung bestehern. (Mtt. 32.) 257. — 
Veränderungen der Bezirksgrenzen kömen nur durch 
ein 
it. II.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.