Sachregister. 1850. 55
Mililtair-Strafgesetzbuch, nach den Bestimmungen
des §. 125. des ersten Theils desselben, werden die
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des Art. 38.
der Verfassungs = Urkunde v. 31. Janr. 1850., wehen
untersagter eigenmächtiger Berathschlagungen und Ver-
sammlungen der bewaffneten Macht und der Landwehr,
auch wenn lebiere nicht Zusommenberufen ist. (G. v.
11. März 50. S. 22.) 282
Mitlttatr, Verpftegung, Natural-, deren Verakrel-
chung von Gemeinden und Kreisen an mobile Truppen,
deren Llauidation und Vergülnng. (V. v. 12. Novbr.
650. SS. 3, und 1.) 491. 49.
Militair-Verwaltung, dem Kriegeministerium wird zu
den im Jahre 1850. ctwa ciforderlichen auherordenk-
lichen Bedürfnissen derselben ein Kredit von achtzehn
Millionen Thaler eröffnet. (G. v. 7. März 50. S. I.)
173. — Beschaffung des Geldbedarfs für solche, erfer-
derlichen Falls durch elne verzinsliche Staatsanleite.
(ebend. §. II.) 173. — tden Kammoenrn ist darüter so-
sfort bei ihrer nächsten Zusammenkunft Rechenschaft zu
geben. (ebend. §. III.) 173. — Aufnahme ceiner Staats-
anleihe für diesen Zweck, im Betrage von achtzehn Mil-
lien Thalern. (A. E. v. 13. Arr. 50.) 321. — zum
Zinsfuße von 47 Prozent jährlich auf Schuldverschrei-
bungen von 100, 200, 500 und 1000 Nthlr. (A. E. v
7. Mai 50.) 322. — allmällze Tilgung derselben aus
dem dafür zu bildenden Fonds. (ebend.) 322
Minden, Statt, Errichtung eines Gewerbegerichts für
den Gemelndebezirk derselben. (A. E. v. 15. Jull 60.)
330.
Minden-Bremer Poststraße, siehe Chaussec-
bau Nr. 13.
Mirneralische Lagerstätten, auf bäuerlichen Grü
den, Bestimmungen rücksichtlich ders. bei Eigenthum
verleihungen. (G. v. 2. März 50. S. 88.) 101.
Milnister, siehe Staatsminister.
Ministerial-Bauräthe, siehe Bauräthe.
Ministerien, die bei rinigen derselben für die Bau-
angelegenhelten angestellten technischen Räthe und Bon-
revisoren verbleiben in ihren Funktionen. (V. v. 22.
Dezbr. 49. s. 4.) 14. — Zuwrisung von Minsterial-
Bauräthen für andere Ministerien. (ebend. §&6. 4. und
5.) 15. — der Flnanzen und der Justiz, siehe beide letz.
Milnisterlum des Innern (Mlnister des Innern),
demselben und dem Finanzministerlum ist das König-
liche Kredit-Institut für Schleslen untergrordnet. (A. E.
v. 4. März 50. Nr. 1. u. 9.) 272. 273. — Ausfüh-
rung der Kreis-, Bezirks- und Provinzlal-Ord. v. 11.
März 50. durch denselken. (as. Art. 67. 72. 73.)
203. 201. — Befugnlsse desselben in Ausführung des
Gesetzes über die Poligespverwaltung. (v. 11, März 60.,
Ministerium des Innern (Forkl.)
Ss. 2. 11. 10.) 265. %% f. — ron demselben lann ble
Verbreitung 2c. von Druckschriften ###der Art, welche
außerhalb des Preußischen Staats erscheinen, verboten
werden. (V. v. 5. Junl 50. §. 3.) 330. — Befugnssse
desselben in Neguleung und Beaufsschtlgung der Ge-
meinde -Verwaltungen. (Gem. Ord. v. 11. März 50.
#. 112. 113. 145. 1. 140. 132.) 217. 218. 219.
— zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden
zu Bellrägen für Ausgaben des Kreises über 3 Jahre
hinaus oder zu Leistungen von mehr als 10 Prozent
der direkten Staatssteuern verpflichtet werden sollen, ist
dle Genchmigung des Innern und der Finanzen erfor-
derlich. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 11.)
231. — Beschlüsse über Bürgschaften der Kreiegemein-
den bedürsen der Bestäligung des. Ministers des In-
nern. (Art. 13.) 231.
Ministerium der Geistlichen, Unterrichts= und
Medizi iten, Erwerbung des in
Berlin unter ren Anden Nr. 4. belegenen Grunrstücks
für dasselbe, und Berichtigung des rückständig geblitbe-
nen Kaufgeldes von 100,000 Rthlr. aus den Slaats-
Einnahmen des Jahres 1850. (G. v. 11. März 50.)
198. — die Ablheilung desselen für dle innern eran-
gelischen Kirchensachen sell unter Belbehaltung der von
ihr bisher ausgrübten amtlichen Besugulsse in Zukunft
die Bezeichnung: „Eovangelischer Oler-Kirchenrath“
führen. (A. E. v. 20. Juni 50.) 313. — siehe auch
Ober-Klrchenrath. — dem Minister desselben verbleibt
bis zu dem Zeilpunkte der Herstellung einer selbsssten-
digen Klrchenverfassung die höhere Verwaltung der
gegenwärtig den Prorinzlal-Regierungen übertragenen
dußern Angelegenheiten der erangelischen Kirche, sowie
die zur Zelt noch zu seiner verfassungsmäßigen Verant-
wortlichkeit gereichende Verwaltung und Verwendung
der Staatsfonds zu de# bestimmten kirchlichen Zwecken.
(Ressort-Regl. §§. 3. 4.) 315. — in welchen Fällen
ein Zusammenwirken desselben und des evangelischen
Ober-Klrchenraths stattfinden wird. (Ressort-Regl.
Ss. 5—7.) 346.
Ministerium für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbelten, von demselben geht rie
Bearbeltung der Eindrichungs= und Delchsozletäts-An-
gelegenheiten vom 1. Janr. 1850. an das Minlsterium
für landwirthschaftliche Angelegenheiten über, mit Vor-
behalt der Thellnahme in gewissen Fällen. (N. E. v.
26. Novbr. 49.) 3. — demselben verbleiben auch dle
Delchrerbesserungsarbelten, welche zur Sicherstellung der
Ostelsenkahn und deren Strombrücken an der Weichsel
und Nogat derzelt ausgeführt werden, sowie die zur
Ausführung zu bringenden Anlagen behufs der Mello-
ration