62 Sachregister.
Polizelaufsicht (Forts.)
zeltigen Frelheitsstrafe von sechswöchentlicher oder län-
Pfarrgebäude (Fortf.)
ren Erbauung oder Unterhaltung stattfindenden Abga-
ben und Lristungen von der ktlssbarke. ausgeschlossen
bleiben. (G. v. 2. März 60. §.
Pfarrgrundstücke, auf Zeit in Westpreußen,
deren Befreiung von der Deichlast, wenn es3 auf elnem
speziellen Rechtstitel beruhet. (G. v. 11. Febr. 50.) 43.
Pferde, Ersatz.des Abganges von solchen zur Zeit res
Krieges und deren Vergütung. (V. v. 12. Nopbr. 50.
§S. 13.) 498
Pienbiuelen, solche dürfen nickt ohne den Unter-
richt gelassen werden, welcker für dle öffentlichen Volks-
sckulen vorgeschrichen ütl. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 60
Art. 21.) 19.
Pflichten, bürgerliche und staatebürgerllche, s. beide letz#
Plaggenhieb., Abkindung für die auf Forsten haften-
den Dienslbarkeitsreichte zu solchen, bei Gemeinhelksthei-
lungen. (G. v. 2. März 50. Art. 10.) 142.
Plaßwig, Ort, siehe Chausseebau Nr. 1.
Plätze, öffentliche, Besreiung derselben von der
Gruntsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. s. 2. a.) 62. —
s. auch Versammlungen und Außzüge 2c.
Polltische Verbrechen, bei solchen erfolgt die Ent-
scheidung über die Schuld des Angeklagten durch Ge-
schworene. (V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 91.) 31. —
s. auch Geschworenengerichte und Schwur-
gerichte, desgl. Schwurgerichtshof.
Wolltische Verelne, dieselben können Beschränkungen
und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetz-
gebung unterworfen werden. (V. U. v. 31. Janr. 60
Art. 30.) 21. — siehe auch Vereine.
Pollzelanwalte, deren Verrichtungen in der Ge-
melnde burch den Bürgermeister, vorbrhaltlich der Be-
fugniß der Behörde, auch andere Beamte damit zu be-
auftragen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 58.) 228.
229. — dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts
kann die Vertrelung der Polizei = Anwaltschast bei dem
Gerichte auch für die öbrigen Gemeinden des Gerichts-
bezirks gege schärlgung übertragen werden.
Cbend. 6 58. Nr. 4. ) 228. 229. — dem Gemelndevorste-
her können die Berrichtungen derselben gegen seinen Wil-
len nicht übertragen werden. (ebend. §. 114. Nr. 1.) 241.
Polizeiaussicht, Stellung unter diesellr. (G. v. 12. Febr
50.) 40—50. — Bezeichnung derjenigen Verbrechen,
welche mit der Verurtheilung zu einer zeiligen Frei-
heitsstrafe von sechswöchentlicher oder längerer Dauer,
die Stellung unter Polizelaufsicht unbedingt nach
sich zieht. (ebend. §. 1.) 40. — desgl. derlenigen Ver-
brechen, rücksschtlich welcher der Richter ermächtigt is,
nach Bewandtniß der Umstände auf Skellung unter Po-
llzeiaussicht zu erkennen, wenn der Verbrecher zu einer
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gerei Dauer verurtheilt wird. (ebend. S. 1.) 19. 50.
— desgl. in Fällen der Verurtheilung wegen Versuchs
solcher Verbrecheäü, orer wegen Thellnahme an densel-
ben. (§. 3.) 50. — die Stellung unter Pollzelaussicht,
sowie deren Dauer, hat der Richter zugleich mit den
übrigen Strafen zu erkennen. (ebend. S. 6.) 50. —
die Verurtheilung durch einen Einzelrichter soll die Stel-
lung unter Pollzelaussscht niemals nach sich zlehen.
E. 3.) 50. — Verhältniß der Dauer der Pollzeiauf-
sicht zur Dauer der erkannten Freiheitsstrase. (§§. 4—7.)
50. — Wirkungen derselben u. deren Beginn, Aufent-
haltsuntersagung an bestimmten Orten, Hauesuchungen
ohne Beschränkung, Nichtverlassen des Wohnorts und
seltst, der Wohnung, sowie Nichtbetreten des Auslan-
des, ohne pollzelliche Erlaubniß. (ss. 7—9.) 560. 6ö1.
— Landesverweisung gegen Ausländer. G. 10.) 51.—
Strafen wegen Uiertretungen der- Beschränkungen der
Freihelt. G. 11.) 51. — im Bezirke des Appellations-
hofes zu Cöln behält es bei den Bestlmmungen des
Aheinischen Strafgesetztuchs überall seln Bewenden,
unter Anwendung jedoch der gegenwärligen Bestimmun-
gen in Folge einer Verurlheilung wegen Kontrebande
und Zolldefraudation. (s. 12.) 51. — Personen, woelche
unter solche gestellt werden, deren Wohnungen lönne#n
auch zur Nachtzeit durchsucht werden. (G. v. 12. Febr.
50. §. 12. Nr. 1.) 47. — Persenen, welche unter sol-
cher stehen, dürsen Jagdschelne nicht ertheilt werden.
(G. v. 7. März 50. S. 15.) 168.
Polizeibeamte, deren Anstellung den Gemeinden
justeht, berürfen der Beslätigung der Staatsregirrung.
(G. v. 11. März 30. S. 4.) 266. — dies. dürfen nicht
Mltglieder des Gemeinderalhs und des Gemeinde-Vor-
standes sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 15. 28.
73. 87.) 218. 222. 232. 2,5. — Orts-, dieselben
sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten Staats-
behörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anwelsun-
gen zur Ausführung zu bringen. (G. v. 11. März 50.
S. 1.) 265.
Pollzelbehörden, die denselben nach den bisherigen
Gesetzen zuslehende Erekutionsgewalt wlrd durch die
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 50. nicht
berührt. (ras. §. 20.) 208. — jede derselben ist berech-
tigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung
der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen. (ebend.S. 20.)
268. — wer es unterläßt, daslenige zu thun, was ihm
von denselten in Ausübung dieser Befugniß geboten
worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf selne Kosten
zur Ausführung gebracht werde, verbehaltlich der etwa
verwirkten Strase u. der Verpflichtung zum Schaden-
ersabe