Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

62 Sachregister. 
Polizelaufsicht (Forts.) 
zeltigen Frelheitsstrafe von sechswöchentlicher oder län- 
Pfarrgebäude (Fortf.) 
ren Erbauung oder Unterhaltung stattfindenden Abga- 
ben und Lristungen von der ktlssbarke. ausgeschlossen 
bleiben. (G. v. 2. März 60. §. 
Pfarrgrundstücke, auf Zeit in Westpreußen, 
deren Befreiung von der Deichlast, wenn es3 auf elnem 
speziellen Rechtstitel beruhet. (G. v. 11. Febr. 50.) 43. 
Pferde, Ersatz.des Abganges von solchen zur Zeit res 
Krieges und deren Vergütung. (V. v. 12. Nopbr. 50. 
§S. 13.) 498 
Pienbiuelen, solche dürfen nickt ohne den Unter- 
richt gelassen werden, welcker für dle öffentlichen Volks- 
sckulen vorgeschrichen ütl. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 60 
Art. 21.) 19. 
Pflichten, bürgerliche und staatebürgerllche, s. beide letz# 
Plaggenhieb., Abkindung für die auf Forsten haften- 
den Dienslbarkeitsreichte zu solchen, bei Gemeinhelksthei- 
lungen. (G. v. 2. März 50. Art. 10.) 142. 
Plaßwig, Ort, siehe Chausseebau Nr. 1. 
Plätze, öffentliche, Besreiung derselben von der 
Gruntsteuer. (G. v. 21. Febr. 50. s. 2. a.) 62. — 
s. auch Versammlungen und Außzüge 2c. 
Polltische Verbrechen, bei solchen erfolgt die Ent- 
scheidung über die Schuld des Angeklagten durch Ge- 
schworene. (V. U. v. 31. Janr. 30. Art. 91.) 31. — 
s. auch Geschworenengerichte und Schwur- 
gerichte, desgl. Schwurgerichtshof. 
Wolltische Verelne, dieselben können Beschränkungen 
und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetz- 
gebung unterworfen werden. (V. U. v. 31. Janr. 60 
Art. 30.) 21. — siehe auch Vereine. 
Pollzelanwalte, deren Verrichtungen in der Ge- 
melnde burch den Bürgermeister, vorbrhaltlich der Be- 
fugniß der Behörde, auch andere Beamte damit zu be- 
auftragen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. §. 58.) 228. 
229. — dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts 
kann die Vertrelung der Polizei = Anwaltschast bei dem 
Gerichte auch für die öbrigen Gemeinden des Gerichts- 
bezirks gege schärlgung übertragen werden. 
Cbend. 6 58. Nr. 4. ) 228. 229. — dem Gemelndevorste- 
her können die Berrichtungen derselben gegen seinen Wil- 
len nicht übertragen werden. (ebend. §. 114. Nr. 1.) 241. 
Polizeiaussicht, Stellung unter diesellr. (G. v. 12. Febr 
50.) 40—50. — Bezeichnung derjenigen Verbrechen, 
welche mit der Verurtheilung zu einer zeiligen Frei- 
heitsstrafe von sechswöchentlicher oder längerer Dauer, 
die Stellung unter Polizelaufsicht unbedingt nach 
sich zieht. (ebend. §. 1.) 40. — desgl. derlenigen Ver- 
brechen, rücksschtlich welcher der Richter ermächtigt is, 
nach Bewandtniß der Umstände auf Skellung unter Po- 
llzeiaussicht zu erkennen, wenn der Verbrecher zu einer 
1850. 
gerei Dauer verurtheilt wird. (ebend. S. 1.) 19. 50. 
— desgl. in Fällen der Verurtheilung wegen Versuchs 
solcher Verbrecheäü, orer wegen Thellnahme an densel- 
ben. (§. 3.) 50. — die Stellung unter Pollzelaussicht, 
sowie deren Dauer, hat der Richter zugleich mit den 
übrigen Strafen zu erkennen. (ebend. S. 6.) 50. — 
die Verurtheilung durch einen Einzelrichter soll die Stel- 
lung unter Pollzelaussscht niemals nach sich zlehen. 
E. 3.) 50. — Verhältniß der Dauer der Pollzeiauf- 
sicht zur Dauer der erkannten Freiheitsstrase. (§§. 4—7.) 
50. — Wirkungen derselben u. deren Beginn, Aufent- 
haltsuntersagung an bestimmten Orten, Hauesuchungen 
ohne Beschränkung, Nichtverlassen des Wohnorts und 
seltst, der Wohnung, sowie Nichtbetreten des Auslan- 
des, ohne pollzelliche Erlaubniß. (ss. 7—9.) 560. 6ö1. 
— Landesverweisung gegen Ausländer. G. 10.) 51.— 
Strafen wegen Uiertretungen der- Beschränkungen der 
Freihelt. G. 11.) 51. — im Bezirke des Appellations- 
hofes zu Cöln behält es bei den Bestlmmungen des 
Aheinischen Strafgesetztuchs überall seln Bewenden, 
unter Anwendung jedoch der gegenwärligen Bestimmun- 
gen in Folge einer Verurlheilung wegen Kontrebande 
und Zolldefraudation. (s. 12.) 51. — Personen, woelche 
unter solche gestellt werden, deren Wohnungen lönne#n 
auch zur Nachtzeit durchsucht werden. (G. v. 12. Febr. 
50. §. 12. Nr. 1.) 47. — Persenen, welche unter sol- 
cher stehen, dürsen Jagdschelne nicht ertheilt werden. 
(G. v. 7. März 50. S. 15.) 168. 
Polizeibeamte, deren Anstellung den Gemeinden 
justeht, berürfen der Beslätigung der Staatsregirrung. 
(G. v. 11. März 30. S. 4.) 266. — dies. dürfen nicht 
Mltglieder des Gemeinderalhs und des Gemeinde-Vor- 
standes sein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 15. 28. 
73. 87.) 218. 222. 232. 2,5. — Orts-, dieselben 
sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten Staats- 
behörde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anwelsun- 
gen zur Ausführung zu bringen. (G. v. 11. März 50. 
S. 1.) 265. 
Pollzelbehörden, die denselben nach den bisherigen 
Gesetzen zuslehende Erekutionsgewalt wlrd durch die 
Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 50. nicht 
berührt. (ras. §. 20.) 208. — jede derselben ist berech- 
tigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch Anwendung 
der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen. (ebend.S. 20.) 
268. — wer es unterläßt, daslenige zu thun, was ihm 
von denselten in Ausübung dieser Befugniß geboten 
worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf selne Kosten 
zur Ausführung gebracht werde, verbehaltlich der etwa 
verwirkten Strase u. der Verpflichtung zum Schaden- 
ersabe
	        
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