Sachregister. 1850. 63
Polizeibehörden (Fortl.)
ersatze. (§. 20.) 208. — Ortspolizeibehörden,
Plichten u. Besugnisse derselben zur Verhütung des
Mißbrauchs des Versammlungs- u. Verelnigungorechts.
(G. v. 11. März 50. SS. 1—11. 16.) 277—280. 281.
— von denselben werden in densenigen Städten,
welche zu keinem lanrräthlichen Kreise gehören, die in
dem Jagrpollzei-Gesetze (v. 7. Märg 50.) den Landräthen.
übertragenen Befugnisse ausgeütt. (das. S. 27.) 171.
Polizeibezirke, Vereinigung benachbarter Gemeinden,
welche eine genügende Polizeiverwaltung aus eigenen
Kräften herzustellen nicht vermögen, mit solchen. (Gem.
Ord. v. 11. März 50. §S. 1260.) 211. — Bilrung derfs.
durch die Staatereglerung. (ebend. §. 120.) 244. —
Geschäftsverwaltung in solchen durch besondere Bezirks-
beamte (Krels= Amtmänner), deren Amt ein, jedesmal
auf 3 Jahre von der Staatsreglerung aus den Ein-
gesessenen des Bezirks zu besetzendes, unentgeltlich zu
verwaltendes Ehrenamt ist. (ebend. §§. 135. 136.) 245.
246. — Aufbringung der erforderlichen Büreaukosten
in solchen. (6. 135.) 216. «
Polizeigebäude, Befreiung derselben von der Grund-
steuer. (G. v. 24. Febr. 50. §. 2. c.) 62
Polizelkommissarien, deren Anstellang im Bezirke
des Appellationsgerlchtshofes in Cöln nach den bestehen-
den gesetzlichen Bestimmungen. (G. v. 11. März 50.
S. 4.) 265.
Polizeirichter, rieselben haben über alle Zuwider-
handlungen gegen polizeiliche Vorschriften zu erkennen,
und dabei nicht die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit,
sondern nur die gesetzliche Gültigkeit jener Vorschriften
in Erwägung zu zirhen. (G. v. 11. März 50.
8. 17.) 268.
Polizeistrafen, für Zuwiderhandlungen gegen orts-
u. bezirkspolizeiliche Vorschristen, deren Androhung von
3—10 Rehlr. (G. v. 11. März 60. Ss. 56. 11.) 266.
2067. — deren Anwenkung und Festsetzung durch dle
Polizelrichter. (ebend. §. 17.) 2068. — für den Fall
des Unvermögens des Angeschulrigten ist auch verhält-
nißmähige Gefängnißstrafe zu erkennen. (§. 18.).268.
— das höchste Mah derselben ist 4 Tage statt 3 Rthlr.
und 14 Tage statt 10 Nthlr. (6. 18.) 268.
Polizelverordnungen (Polizeivorschriften) Orts-
in Betreff der Befugnih der Gemeindebehörden, solche zu
erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwen-
dung. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 59. 117.) 229.242.
— Befugniß der Ortspolizeiverwaltung, solche für den
Umfang der Gemelnde zu erlassen und gegen die Nicht-
besolgung derselben Gelrstrafen bis zum Betrage von
3 Rthlr. anzudrohrn. (G. v. 11. März 50. 8. 5.) 266.
Polizelverordnungen (Forlsl.)
— die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von
10 Rihlr. gehen, wenn die Bezirksreglerung ihre Ge-
nehmigung dazu ertheilt hat. (ebend. s. ö.) 266. —
von letzterer werden auch die erforderlichen Bestimmun-
gen über die Form'in und die Art der Verkündigung
getrossen. (6. 5.) 266. — welche Gegenstände zu den
ortspollzellichen Vorschriften gehören. (. 6.) 266. —
abschristliche Einsendung derselben an die rorgesetzte
Staatsbehörde und Befugniß der letzteren, solche außer
Kraft zu setzen, abzuändern oder aufzuheben. (§. 8. 9.
10.) 206. 207. — die Regierungspräsidenten Und be-
fugt, jedt ortspolizeillcht Vorschrift rurch einen förm-
lichen Beschluß, unter Angabe der Grünke, auher Kraft
zu setzen, abzuändern oder aufzuheben. (§§.9. 10.)207.—
rie Bezir koregitrungen si sind befugt, für mehrere Ge-
melnden ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen
Umfang desselben gültige Polizelvorschriften zu erlassen,
unter Strafandrohung wegen deren Alchtbefolgung, bis
zum Betrage von 10 Rthlr. (6§. 11—15.) 267. — die
Vorschriften derselben können sich auf alle Gegenstände
bezlehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhält-
nisse der Gemeinden oder des Bezirks erfordert wird.
(§. 12.) 267. — der Minister des Innern hat über
die Art der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie
über die Formen, die erforderlichen Bestimmungen zu
erlassen. (§. 11.) 267. — die Befugniß derselten, son-
stige allgemeine Verbote und Strafbestimmungen, in
Ermangelung eines bereiks bestehenden gesetzlichen Ver-
bots, mit höherer Genehmigung zu erlassen, ist ausge-
hoben. (§. 14.) 207. — der Minister des Innern ist
befugt, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen
Beschluß außer Kraft zu setzen, soweit Gesetze nicht ent-
gegenstehen. (§. 10.) 207.ff. — die Genehmigung des
Königs ist hierzu erforderlich, wenn die pollzeiliche Vor-
schrist vendem Könige oder mit dessen Genchmigung
erlassen war. (S. 10.) 208. — es dürfen in die poli-
zeilichen Vorschriften keine Bestimmungen ausgenommen
werden, welche mit den Gesetzen oder den Verordnungen
einer höhern Instanz im Widerspruche stehen. (8. 15.)
207. — die Polizeirichter haben über alle Zuwmlderhand-
lungen gegen polizeiliche Vorschriften zu erkennen. (§. 17.)
208. — Strafmaß zwischen polizeilicher Geld- und Ge-
fängnißstrafe. (S. 18.) 268. — die bisher erlassenen
poligellichen Vorschriften bleiben so lange in Kraft, bis
sle in. Gemäßhrit obigen Gesetzes aufgehoben werden.
(5. 19.) 208. — Berechtigung der Polizeibehörden, ihre
pollzeilichen Verfügungen durch Anwendung der gesetz-
lichen Zrangsmittel durchzusetzen. (§. 20.) 208. —
Erlah von Verordnungen über Gegenstände der lan-
wirthschastlichen Polizei. (I§. 7. 9. 13.) 266. 2#7
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