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Polizeiverwaltung, hinsichtlich derselben bleibt es
bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bel
den blsherigen Bestimmungen. (V. U. v. 31. Janr. 50.
Art. 114.) 31. — über die Bethelligung der Gemeln-
i den bei derselben bestimmt das Gesetz. (ebend. Arl. 105.
Nr. 3.) 33. — Orts-, deren Handhabung durch den
„ Bürgermeister (Gemeindevorsteher), soweit sie nicht be-
sondern Behörden übertragen ist. (Gem. Ord. v. 11.
März 50. §S. 58. Nr. 1. S. 114. Nr. 1. 2.) 228. 211
— Anordnungen für solche in Sammtgemeinden und
den dazu gehörigen Einzelgemeinden. (ebend. S§. 126.
135. 136.) 213. 211. 215. 210. — Geseh über die-
selbe (v. 11. März 50.) 205— 208. — örtliche, de-
fren Führung von den nach den Vorschriften der Ge-
melndeordnung dazu bestimmten Beramten (Bürgermel-
ster, Kreisamtmänner, Obersckulzen). (ebend. §. 1.)
205. — durch Beschluß des Mlnisters des Innern kann
solche besondern Staatskeamten übertragen werden.
(S. 2.) 205. — die Kosten derselben, mit Ausnahme
der Gehälter der zuletzt gerachten Staatsbeamten, Und
von den Gemeinden zu bestreiten. (§. 3.) 265. — über
die Einrichtungen, woelche dieselbe erfordert, kann die
Bezirksregierung besondere Vorschriften erlassen. (G. 4.)
205. — gutsherrliche, die unter verschiedenen Benen-
nungen vorkommenden Belträge und Leistungen zur
libertragung deren Lasten werden ohne Entschädigung
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 3. Nr. 4.) 80. —
gutsherrliche, deren Aufhekung ohne Entschädigung, un-
ter Fortfall der Gegenleistungen und Lasten. (V. U. v.
31. Janr. 50. Art. 42.) 22. — gerichtliche, Verrlch-
tungen eines Hülfsbeamten ders. durch den Bürgermel-
ster oder Gemelndevorsleher, vorbehaltlich der Befugniß
der Behörde, damlt auch andere Beamten zu beauftra-
gen. (Gem. Ord. v. 11. März 50. S. 58. 114. Iit. b.)
228. 220. 211. — siehe serner Pollzeibehörden, Poli-
zelbeamte, Dolizeistrofen, Pollzeircrerrnungen ic.
Pol sten (Kesten der Orts-Poli-
zeiverwaltung) dieselten sind mit Ausnahme der Gehäl-
ter der von der Staateregierung für dieselben angestell-
ten besondern Beamten, von den Gemeinden zu bestrei-
ten. (G. v. 11. März 60. §S. 3.) 205. — deren Auf-
bringung in Sammtgemeinden und den dazu gehörigen
Einzelgemeinden. (Gem. Orr. v. 11. März 50. S5. 135.
136.) 215. 246.
Pommern, Provinz, Aufhebung der Kabinetsorder vom
11. Dezember 1831. über die Vergütigung der vorbe-
haltenen Hülferienste durch das Gesetz (v. 2. März 50.
5. 1. Nr. 15.) 78. — Neuverpommern, die Ausfüh-
rung des Gesetzes vom 2. März 1850., betr. die Ab-
lösung der Reallasten und die Regulirung der gute-
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, in dem Regle-
Sachregister. 1850.
Pommern, Provinz, (Forts.)
rungsbezirk Stralsund wird der General-Kommission zu
„Stargard übertragen. (das. S. 114.) 111.
Pommersche ritterschaftliche Privatbank, slehe
ank.
Portofreihelt, für die den Rentenbank= Direktionen
überkragenen Geschäfte. (G. v. 2. März 50.
s. 51.) 122.
Portokontraventlonen, sithe Postkontraventionen.
Posen, Provinz (Großherzogthum), die in Folge der
Demarkationslinie ersorderliche anderweitige Regulirung
der Kreisgrenzen in derselben erfolgt durch die Staats-
reglerung. (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 30. Art. 68.)
264. — die Ausführung der Kreis-, Bezirks- und Pro-
vinzlal -Ordnung vom 11. März 1850. wird durch ein
besonderes Gesetz erfolgen, nachdem die Verhältnisse
dieser Provinz mit Rückslcht auf die Demarkationslinte
definitiv geregelt sein werden. (das. Art. 73.) 204. —
die bis dahin erferderlichen rorläufigen Bestimmungen
und Anordnungen sind von dem Minister des Innern
zu treffen. (Art. 73.) 201. — die Distriktskommissarien
in derselben blelben vorläusig in Wirksamkeit. (G. v.
11. März 50. S. 4.) 200.— Rulteungen. behufs der
Elgenthumsverlelhungen in ders. (G. v. 2. März.50.
S5. 73. 74. 75. 78.) 100. 101. — Mstebung des Ge-
setzes vom 8. * 1823. wegen Regulirung der guts-
herrlichen und bäuerlichen *—]Zi in ders. durch
das Gesetz (v. 2. März 50. §S. 1. Nr. 10.) 78.
desgl. der Deklaratlon zu ####m Gesetze vom 10. Juli
1836. (§. 1. Nr. 19.) 78. — desgl. des §. 3. bes Ge-
setzes vem 6. Februar 1810. wegen der Präklusion der
Ansprüche früherer Besitzer regullrungefähiger bäuer-
licher Stellen in ders. (sS. 1. Nr. 31.) 79. — hie nach
den §§. 2. und 32. der Verordnung vom 30. Juni
1831. zu wählenden Schierorichter sind bis auf Weite-
res von den Parlelen, wenn sie sich über andere Per-
sonen nicht einigen, aus den sachkundigen Kreiseinge-
sessenen zu wählen. (Kreis= 2c. Ord. v. 11. März 50.
Art. 08.) 201. — die Wahl unterllegt der Prüfung
und Bestätlgung der Auseinandersetzungebehörde, welche
zugleich im Mangel der Vereinigung der Partelen den
Obmann zu ernennen hat. (ebend. Art. 68.) 201. —
die Verorknung vom 28. Juli 1838. über dle Be-
schränkung des Provokationsrechts auf Gemeinhetsthel-
lungen findet sorlan, mit Aufhebung des im. S. 2. Nr. 3
gedachten Vorrechts, auch in densellen Anwenkung. (G.
v. 2. März 50. Art. 13.) 143.
Postdirektoren, dieser Amtscharakter wird den Vor-
stehern der Postämter erster Klasse mit dem Nange
der fünften Klosse der höheren Provinzialbeamten beige-
legt. (A. E. v. 4. Septbr. 50.) 399
Post-