Sachregister.
Provinzlal-Abgeordnete (Forts.)
Kreise, für welchen er gewählt wird, durch Wohnsitz oder
Grumbesitz angehört hat. (Art. 40.) 259. — dleselben
werden auf 6 Jahre gewählt; alle drei Jahre scheidet
die Hälste aus und wird durch neue Wahlen ersetztz
dle Ausscheidenden knnen wieder gewählt werden. (ebend.
Art. 42.) 259. — Elnberufung derselben zu den ge-
wöhnlichen und außerordentlichen Sitzungen der Pro-
vinzlal -- Versammlung. (Art. 50—62.) 261. — bhie-
renlgen, welche nicht an dem Versammlungsorte wohnen,
erhalten ein Tagegeld von 2 Thlr., und sowohl für die
Hinrelse wie für die Rückreise 15 Sgr. Melleugeld.
(Art. 66.) 261. — dieselben sind nicht an Instruktio-
nen oder Aufträge der Wähler gebunden. (Nrt. 03.)
263. — s. auch Provinzial--Versammlungen.
Provinzial-Ausgaben (der Propinzlal-Versamm-
lung), deren Ausbringung und Verthellung. (Prov. 2c.
Ord. v. 11. März 50. Art. 45. 40. 48.) 200.
Provinzlal-Beamte, eigene, solche zur Erledigung
einzelner Angelegenheiten oder zur Verwalkung einzelner
Provinzlal- Institute, zu ernennen, ist die Provinzial-
Versammlung berrchtigt. (Prov.-- u. Ord. v. 11. März
50. Art. 58.) 202. — ob und welche Vergütungen die-
sen Beamten zu gewähren sind, hat die gedachte Ver-
sammlung kurch allgemeine Beschlüsse festzusetzen. (ebend.
Art. 60.) 202.
Provinzial-Etats, deren alljährliche Feststellung burd
die Previnzial-Versammlung. (Pov.= 1c. Ord. v.
März 50. Art. 47.) 200. — alle Einnahmen und aul.
gaben der Provinz, einschließlich derlenigen Leistungen,
welche das Gesetz für eine Last der Provinz erklärt,
müssen in dieselten ausgenommen werden. (ebend. Art.
47.) 200. — festgestellte, deren Veröffentlichung durch
die Amksblälter. (Art. 61.) 262.
Provinzial-Gesetze, slihe Gesetze.
Provinzial-Institute, deren Verwalkung durch die
Ober-Präsidenten. (Prov.-- 1c. Ord. v. 11. März 50.
Aktt. 58.) 262. — die Provinzlal-Versammlung ist je-
doch berechtigt, zur Verwaltung einzelner Inslitute be-
sondere Kommissionen zu wählen eder eigene Beamten
zu ernnnen. (ebend. Art. 58.) 202. —. pb und. welche
Vergülungen den beiden letztern zu gewähren sind, hat
die Provinzlal-Versammlung rurch allgemeine Beschlüsse
festzuseten. (Art. 00.) 202. — tie bieherigen Verwal-
tungen derselben bleiken so lange in Wirlsamkcit, bis
die Provinzlal- Versammlung darüber anderweilig be-
schlossen hat. (Prov.= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art.
00.) 203.
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1850. 67
Provinzial-Landtage (Sitzungen der Prorinzial-
Versammlung), dieselben werden im Namen des Königs
durch den Oberpräsidenten oder seinen Stellvertreter
cröffnet und geschlossen. (Prov.= 2c. Ordnung vom
11. März 50. Art. 49.) 200. — die gewöhnlichen
Sitzungen derselten dürsen ohne ausdrückliche Zu-
stimmung des Ober-Présldenten nicht länger als vier-
zehn Tage und ohne Genehmigung des Königs
nicht länger als vler Wochen dauern. (Art. ö1.) 261.
— alljährliche Einbernsungen zu solchen im Monat April
am Sitze des Oberpräsldenten, in so fern nicht der Ks-
nig sie in eine andere Stadt der Provinz zusammenbe-
ruft. (Art. 50. u. ö1.) 201. — außerordentliche Ein-
berufungen zu solchen. (Ark. 50.) 201. — denselben
werden sämmtliche Wahlprotekolle zur Prüfung ihrer Gül-
tigkelt vorgelegk. (Art. 44 259. — s. auch Prodi
zial-Versammlungen.
Provlnzial= (Bezirks= und Kuusa )Ordnung fuͤr den
Preußischen Stäat, (v. 11. März 50.) 251—2605. —
siehe serner Kreis-, (Bezirks= und Propinzlal.) Ord-
nung.
Provinzial-Nechnungen, abgeschlossene, deren
Offenlegung in dem Sekretarlate des Oberpräsldenten,
während der Dauer eines Monats, zur Einsicht des
Publlkums. (Art. 61.) 202. — deren alljährliche Fest-
stellung burch die Provinzial- Versammlung. (Prov.= 2c.
Ord. v. 11. März 60. Art. 47.) 200. — bhleselbe kann.
von letzterer einer besenders dazu gewählten Kemmls-
sion überlassen werden. (ebend. Art. 47.) 200.
Provintlalrecht, Westpreupßisches, slehe letz.
Provinzial-Neutmelster, diesen Amtalitel führt das
dritte Mitglied der Direktionen der Rentenbanken. (N.
E. v. 21. Juni 50. Nr. 2.) 311. — demselben liegt
bei solchen die spezielle Leitung der Buch= u. Kassenfüh-
rung u. des Rechnungswesens ob. (ebend. Nr. 2.) 341.
— Nangverhkltuß desselben (Nr. 3.) 3411. 1
i . desscn Verwal-
tung. (G. v. 21. Febr. 50. Ss. 5 *t 1u 59.
Provinzial-Stände, alle Gesete 25% rieselken st sind
aufgehoben. (Prov.- ic. Ord. vr11. Marz GO. Art. 66.)
263. In:nd
Pr „ dleselbe beschließt über
rie Finsonen Anseinsenheen. (#trr. „ac. Ord. v. 11.
März 50. Art, 30.) 239.— Wahl und Wellbarkelt zu
selchen. (ebenr. Art. 10—) | — pilichten u. Be-
fugnisse derselben. (Art.-45l) 260. — Einberufün-
gen, öffenkliche Sitzungen, Berathungen und Beschlüsse
derselben. (Art. 49—59.) 260—262.— rieselbe wählt
in der regelmäßigen Sitzung ihten Borsitzenden, einten
Stellvertreter u. zwei Schriftführtr auf die Dauer el-
nes Jahres, (Art. 52.) 201. — dit Kosten derselben
9. werden
LAI. GYAMI. 1