Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Prov den (Forts.) 
werden von den bethelligten Provinzen getragen. (Art. 
60.) 202. — die das erste Mal ausscheidenden Mit- 
glieder derselten werden durch das Loos bestimmt. (Art. 
71.) 264. — prerisorische Geschäftsordnung für diesel- 
ben seitens des Ministers des Innern. (Art. 72.) 261. 
dieselben können vom Könige aufgelöst werden; es muß 
aber alsdann innerhalb zwei Monaten dle Neuwahl an- 
geordnet werden. (Art. 65.) 203.— s. auch Provinzlal= 
Landtage, u. Previnzial-Abgeordnte. 
Wrovinzial-Verwaltung, alle bieselbe betreffen- 
den Bestimmungen, welche mit der Prov.= #2c. Ord. v. 
41. März 50. nicht in Einklang stehen, sind aufgeho- 
ben. (Tas. Art. 66.) 203. 
Prozesse, das Gesetz vom 9. Oktbr. 1848., betr. die 
Sistirung derselben über die Negullrung der gutsherrli- 
chen u. bäuerlichen Verhällnisse u. über die Ablösung 
der Dienste, Natural= u. Gelrabgaben verliert in An- 
sehung aller dersenigen Prozesse seine Wirksamkeit, welche 
Rechtsverhältnisse zum Gegenslande haben, die nach dem 
Gesetze v. 2. März 50. geerdnet werden sollen. (das. 
#S. 113.) 111. — bei der Sistirung der Prozesse über 
die Mühlenabgaben brhält es einstweilen sein Bewen- 
den. (G. v. 2. März 50. 8. 113.) 111. — Vertretung 
der Gemeinden in solchen durch den Gemeinde= Vor- 
be (Gem. Ord. v. 11. März 60. S. 53. Nr. 5. 
. 114. Nr. 6.) 227. 211. — über udenetgebh 
D##n Entscheirung. (G. v. 11. März 50. §S. 3.) 146. 
147. — nunmehrige Zuständigkelt der Auselnander- 
sehungebehörden u. des Revisions-Kollegiums für Lan- 
deskultur = Sachen in solchen (§8. 2. u. .) 146. 147. 
— die noch in der Neosslons= oder Nichligkelts-Instanz 
sckwebenden Prozesse werden durch Entscheidung des Ober- 
Dilkunals zum Austrage gebracht. (§S. 3.) 147. — die 
im §. 1. lit. b. u. §. 2. Nr. 1. des Gesetzes v. 9. 
Oltbr. 1818. angeordnete Sistirung der Prozesse über 
Mäöhlenabgaben hört nunmehr auf. (§. 9.) 118. — in 
Gemelnheltsthellungssachen, die durch 8. 2. Nr. 4. des 
Gesetzes rem 9. Oktbr. 1818. angeordnete Sistirung 
derselben hört wieder auf. (G. v. 2. März 60. Art. 18.) 
114. — Civil-, der Verordnung über das Verfahren 
in solchen in den Bezirken des Appellallonsgerichts zu 
Greifswald und des Jusligsenats zu Ehrenbrelt- 
stein vom 21. Juli 1819. haben beide Kammern ihre 
Genekmigung erthellt. (Staatsminist.-Bekanntmach. v. 
23. Febr. 50,) 67. — alle Belelrigungen, mit Aus- 
nahme der gegen Bramte bel Ausübung ihres Amtes 
oder in Bezlehung auf dasselbe verübten Beleitigungen 
u. der schweren Rcallnjurien können, in so welt nicht 
besondere Gesetze für elnzelne Arten derselben etwas An- 
Sachregister. 1850. 
Prozesse (Fortls.) 
deres bestimmen, von dem Beleidigten nur im Wege des 
Civilprozesses verfolgt werden. (G. v. 11. März 50. 
§S. 5.). 174. — Befugniß u. Verfahren der Staatsan- 
anwalte, im etwa nothwenrigen Interesse der öffentlichen 
Ordnung die Bestrafung des Beleidigers im Wege des 
Untersuchungsverfahrens zu rerlangen. (ebend. s. 5.) 
171. 175. 
Prozessionen, kirchliche, solche gehören nicht zu denje- 
gen öffentlichen Aufzügen, welche einer vorgängigen Ge- 
nehmigung oder Anzeige bedürfen, wenn sie in der her- 
gebrachten Weise Kattfinden. (G. v. 11. Maͤrz 50. 
§. 10.) 279. 
Prüfungen, der Bauführer u. Baumeister, deren 
Bewirkung durch die technische Baudeutalion. (V. v. 
22. Dezbr. 49. §. 6. 8. u. 9.) 15. 10. 
Pulvermagazine (u. äéhnliche Anstalten) rücksichtlich 
der Ausübung der Jagd in deren Umkreise bleiben dle 
im §. 5. des Gesetzes v. 31. Oktbr. 1818. unverändert 
5 in Kraft. (G. v. 7. März 50. §. 8.) 167. 
Pupillarlsche Sicherheit, solche gewährt die Er- 
werbung und Annahme von Staatoschuldverschreibun- 
gen zur jüngsten Staatsanleihe für die Militalr-Ver- 
waltung. (A. E. r. 23. Septbr. 50.) 412. 
Pupilleugelder, zu deren Belegung können dafür auch 
Rentenbriefe angelaust oder als Unterpfand angenom- 
men werden. (G. v. 2. März 650. §. 37.) 119. 
Ppritz, Stadt, stehe Chaussenbau Nr. 4 
L. 
Gnuittungen, vollständige, des Militalrs, solche müssen 
den bezüglichen Llauidationen über die empfangene 
Mund- und Fourage= Verpflegung beigefügt sein. (G. 
v. 12. Novhr. 50. §. 4.) 495. — mit den Quittungen 
der Magazin = Verwaltungen müssen die Liquidatlonen 
der Landräthe über die bewirkten Landlieferungen an 
Lebensmitteln und Fourage justifizirt seln. (ebend. 8. 9.) 
497. 
M. 
Nädelsführer, bei Aufruhr, die Verurtheilung dersel- 
ben F#ht zugleich auch die Stellung unter Polizelauf- 
sicht unbedingt nach sich. (G. v. 12. Febr. 50. J. 1.c. 
und §. .) 49. 50. 
Nang-
	        
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