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(Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Stellung unter Polizeiaussicht. Vom 12. Februar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Die Verurtheilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von sechswöchentlicher
oder längerer Dauer ziehr die Stellung unter Polizeiaufsicht unbedingt nach
ach, wenn sie wegen eines Verbrechens der nachstehend bezeichneten Arten
erfolgt:
h Hoch= und Landesverrath in den Fällen der S# 91—118., 133., 134.
Tit. 20. Thl. II. Allgemeinen Landrechts, in sofern diese Verbrechen
mit Freiheitsstrafe bedroht sind, oder nach allgemeinen Grundsätzen an-
statt der Todesstrafe eine Freiheitsstrafe eintritt, mit Ausschluß jedoch
der einfachen Mitwissenschaft;
b) Mordversuch in den Fallen der G. 837., 838. Tit. 20. Thl. II. All-
Lmeinen Landrechts;
c) Theilnahme an Aufruhr als Anführer, Anflifter oder Rädelsführer;
d) öffentliche Aufforderung zum Aufruhr;
e) Diebstahl;
Raub;
8) Hehlerei;
h) Münzfälschung;
i) betrügerischer Bankerott;
k) Meineid;
1) Kuppelei in den Fällen der G. 996., 997. Tit. 20. Thl. II. Allge-
gemeinen Landrechts;
mm) vorsätzliche Brandstiftung, vorsätzliche Verursachung einer Ueberschwem-
mung, vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder Telegraphen-
Anstalten;
m) Kontrebande oder ZJolldefraudation in den Fällen der ##. 4., 11.
Nr. 2., W#. 1 3., 14., 15., 24. des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar
1838., es mag die sechswöchentliche oder längere Freiheirsstrafe als
solche, oder für den Fall des Unvermögens zur Zahlung einer Geld-
buße erkannt sein.
g. 2.
Bei den nachstehenden Verbrechen:
a) Unterschlagung;
b) Erpressung;
Pc) Urkundenfalschung;
d) Betrug;
e) vorsaͤtzliche Beschaͤdigung mit gemeiner Gefahr in anderen als den F. 1.
O###. 3221.) be-