Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Stellung unter Polizeiaussicht. Vom 12. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Verurtheilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von sechswöchentlicher 
oder längerer Dauer ziehr die Stellung unter Polizeiaufsicht unbedingt nach 
ach, wenn sie wegen eines Verbrechens der nachstehend bezeichneten Arten 
erfolgt: 
h Hoch= und Landesverrath in den Fällen der S# 91—118., 133., 134. 
Tit. 20. Thl. II. Allgemeinen Landrechts, in sofern diese Verbrechen 
mit Freiheitsstrafe bedroht sind, oder nach allgemeinen Grundsätzen an- 
statt der Todesstrafe eine Freiheitsstrafe eintritt, mit Ausschluß jedoch 
der einfachen Mitwissenschaft; 
b) Mordversuch in den Fallen der G. 837., 838. Tit. 20. Thl. II. All- 
Lmeinen Landrechts; 
c) Theilnahme an Aufruhr als Anführer, Anflifter oder Rädelsführer; 
d) öffentliche Aufforderung zum Aufruhr; 
e) Diebstahl; 
Raub; 
8) Hehlerei; 
h) Münzfälschung; 
i) betrügerischer Bankerott; 
k) Meineid; 
1) Kuppelei in den Fällen der G. 996., 997. Tit. 20. Thl. II. Allge- 
gemeinen Landrechts; 
mm) vorsätzliche Brandstiftung, vorsätzliche Verursachung einer Ueberschwem- 
mung, vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder Telegraphen- 
Anstalten; 
m) Kontrebande oder ZJolldefraudation in den Fällen der ##. 4., 11. 
Nr. 2., W#. 1 3., 14., 15., 24. des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 
1838., es mag die sechswöchentliche oder längere Freiheirsstrafe als 
solche, oder für den Fall des Unvermögens zur Zahlung einer Geld- 
buße erkannt sein. 
g. 2. 
Bei den nachstehenden Verbrechen: 
a) Unterschlagung; 
b) Erpressung; 
Pc) Urkundenfalschung; 
d) Betrug; 
e) vorsaͤtzliche Beschaͤdigung mit gemeiner Gefahr in anderen als den F. 1. 
O###. 3221.) be-