70 Sachregister. 1850.
Neglerungs-Amtsblätter, zur Haltung derselben
sollen, außer den Räthen und Referendarien der Ap-
pellationsgerichte, auch die Mitglieder der Statt= und
Kreisgerichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die
Gerichts-Assessoren, desgl. die Beamten der Staatsan-
waltschaft, verpflichtet sein. (A. E. v. 6. Jull 50.) 302.
— hiernach wird die Vorschrift im §s. 8. der Verord-
nung vom 28. Mätz 1811. abgeändert. (ebend.) 302. —
im Bezirke des Appellatlonsgerichtshofes zu Cöln ver-
blelbt es bel den, der dort bestehenden Gerlchtsverfassung
entsprechenden Vorschriften der Vrrordnung vom 9. Juni
1819. (ebend.) 362.
Negierungs-Bauräthe, slehe Bauräthe.
Negierungsbezirke, dieselben bleiben in ihrer bis-
herigen Begrenzung beslehen. (Bezirks= 2c. Ordn. v.
141. März 50. Art. 32.) 257. — Veränderungen mit
solchen können nur durch ein Gesetz erfolgen. (ebend.
Art. 32.) 257.
Neglerungs-Gebäude, Befreiung derselben von der
Grundsteurr. (G. v. 21. Febr. 30. S. 2. c.) 6
Negierungs-Justitlarien, bleselben haben 2 den
Ober-Postdirektionen den rechtskundigen Belstand zu
leisten. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299.
Negierungspräsidenten, Rechte und Mlichten der-
selken in Beaussichtigung der Gemeinde-Verwaltungen.
(Gem. Ord. r. 11. März 50. S5. 110—142.) 247.—
dieselben sind in den Bezirken die Organe der Staats-
Regierung und werden von dem Könige dazu emnannt.
(Bezlrks= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 1.) 251.—
sie entscheiden über Beschlüsse des Krels-Ausschusses oder
der Kreis-Versammlung, welche deren Befugnisse über-
schreiten, die Gesetze oder das Staats-Interesse ver-
letzen. (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 60. Art. 31.) 257.
— Verhältnisse derselben als Vorsteher des Bezirkeraths.
(Art. 33—37.) 257. — dieselten sind befugt, jere erts-
polizeiliche Vorschrift durch einen sörmlichen Beschluß,
unter Angabe der Gründe, außer Kraft zu setzen, abzu-
ändern oder, auszuheben. (G. v. 11. März 50. F. 9.
10.) 207.
Nelche, fremde, ohne Einwilligung beiter Kammern kann
der König nickt zu900 Heusst Hn jener sein. (V. U. v.
31. Jan. 50. Art. 5 E
Neichspinde, eiemllhe, ginmiktellare deutsche, auf
deren Besitzungen und Fidcikommisse, in sefern solche
durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, finden
die wegen der Lehen und Familien-Fideikemmisse getrofse-
nen Bestimmungen zur Zeit keine Anwendung, vielmehr
sellen die Rechtsverhällnisse derselten durch besendere
Gesetze georrnet werden. (V. U. v. Z31. Jan. 30. Akt.
41.) 22.
Nelsekosten, solche erhalten die Mitglierer der ersten
Kammer nicht. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 68.) 27.
— die Mitglieder der zwelten Kammer erhalten diesel-
ben aus der Staatskasse nach Maßgabe des Gesetzes;
ein Verzicht darauf ist unstatthaft. (ebend. Art. 85.) 30.
— deren Gewährung für richterliche Beamte und Be-
amte der Staats-Anwaltschaft nach den jetzt zulässig
gewesenen Sätzen, bis zum Erlasse elnes neuen Spor-
telgesetzes und Dläten-Regulatios. (A. E. v. 19. März
50. Nr. 9.) 276. — in Betreff derlenigen Bramten,
welche im Range zwischen zwei Rangklassen stehen, sind
in dieser Beziehung die Vorschriften für dle nachfolgende
Rangklasse maßgebend. (ebend. Nr. 9.) 276. — deren
Gewährung aus der Staatskasse für die Mitglieder der
Distrills-Kemmisssonen behufs Feststellung der Normal-
preise und Normal-Marktorte bei Ablösungen der Real-
Lasten. (G. v. 2. März 650. S. 70.) 90.
Nekurs, über Entscheidungen in Gemeinde= Angelegen-
heiten. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 138—142.) 216.
Neligion, chrislliche, solche wird bei denjenigen Einrich-
tungen des Staats, welche mit der Religlonsübung im
Zusammenhange stehen, unbeschadet der gewährleisteten
Religlensfreihcit, zum Grunde gelegt. (Verf. Urk. v.
31. Jan. 50. Art. 14.) 190.
Neligionsfreiheit, durch die Ausübung derselben darf
den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten keln
kasc geschehen. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art.
Flseemseeellschaßten, die Frriheit der Vereinl-
gung zu solchen wird gewährleistet, (Verf. Urk, v. 31.
Jan. 50. Art. 12.) 18.— biejenigen, welche keine Kor-
Forationsrichte haben, können riese Rechte nur durch
besondere Gesetze erlangen. (ebend. Art. 13.) 19. —
dieselten erdnen und verwalten ihre Angelegenhriten
selbststänkig und bleiten im Besit und Genuß der für
ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeltszuecke be-
stimmten Anstalten, Stistungen und Fonds. (ebend. Art.
15.) 19. — der Verkehr derselten mit ihren Obern ist
ungehlndert. (ebend. Art. 16.) 19. — die betreffenden
leiten in den Zelaschulen den religiösen Unterricht.
(ebend. Art. 21.) 20.
Neligionsübung, gemeinsame häusliche und öffent-
liche, die Freiheit derselten wird gewährleistet. (Verf.
Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 12.) 18.
Neligionsunterricht, denselben lelten in den Volke-
schulen die betreffenden Religions. Gesellschar ten. (Verf.
ink. v. 31. Jan. 30. Art. 21.) 20.
Neligiöses Bekenntniß, die grushen desselben wird
gewährleistet. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 12.) 18.
— von demselben ist der Genuß der kürgerlichen und
staatsbürgerlicken Rechte unabhänglg. (eben7. §S. 12.) 18.
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