Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

70 Sachregister. 1850. 
Neglerungs-Amtsblätter, zur Haltung derselben 
sollen, außer den Räthen und Referendarien der Ap- 
pellationsgerichte, auch die Mitglieder der Statt= und 
Kreisgerichte, einschließlich der Einzelrichter, so wie die 
Gerichts-Assessoren, desgl. die Beamten der Staatsan- 
waltschaft, verpflichtet sein. (A. E. v. 6. Jull 50.) 302. 
— hiernach wird die Vorschrift im §s. 8. der Verord- 
nung vom 28. Mätz 1811. abgeändert. (ebend.) 302. — 
im Bezirke des Appellatlonsgerichtshofes zu Cöln ver- 
blelbt es bel den, der dort bestehenden Gerlchtsverfassung 
entsprechenden Vorschriften der Vrrordnung vom 9. Juni 
1819. (ebend.) 362. 
Negierungs-Bauräthe, slehe Bauräthe. 
Negierungsbezirke, dieselben bleiben in ihrer bis- 
herigen Begrenzung beslehen. (Bezirks= 2c. Ordn. v. 
141. März 50. Art. 32.) 257. — Veränderungen mit 
solchen können nur durch ein Gesetz erfolgen. (ebend. 
Art. 32.) 257. 
Neglerungs-Gebäude, Befreiung derselben von der 
Grundsteurr. (G. v. 21. Febr. 30. S. 2. c.) 6 
Negierungs-Justitlarien, bleselben haben 2 den 
Ober-Postdirektionen den rechtskundigen Belstand zu 
leisten. (A. E. v. 19. Septbr. 49.) 299. 
Negierungspräsidenten, Rechte und Mlichten der- 
selken in Beaussichtigung der Gemeinde-Verwaltungen. 
(Gem. Ord. r. 11. März 50. S5. 110—142.) 247.— 
dieselben sind in den Bezirken die Organe der Staats- 
Regierung und werden von dem Könige dazu emnannt. 
(Bezlrks= 2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 1.) 251.— 
sie entscheiden über Beschlüsse des Krels-Ausschusses oder 
der Kreis-Versammlung, welche deren Befugnisse über- 
schreiten, die Gesetze oder das Staats-Interesse ver- 
letzen. (Krels= 2c. Ord. v. 11. März 60. Art. 31.) 257. 
— Verhältnisse derselben als Vorsteher des Bezirkeraths. 
(Art. 33—37.) 257. — dieselten sind befugt, jere erts- 
polizeiliche Vorschrift durch einen sörmlichen Beschluß, 
unter Angabe der Gründe, außer Kraft zu setzen, abzu- 
ändern oder, auszuheben. (G. v. 11. März 50. F. 9. 
10.) 207. 
Nelche, fremde, ohne Einwilligung beiter Kammern kann 
der König nickt zu900 Heusst Hn jener sein. (V. U. v. 
31. Jan. 50. Art. 5 E 
Neichspinde, eiemllhe, ginmiktellare deutsche, auf 
deren Besitzungen und Fidcikommisse, in sefern solche 
durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, finden 
die wegen der Lehen und Familien-Fideikemmisse getrofse- 
nen Bestimmungen zur Zeit keine Anwendung, vielmehr 
sellen die Rechtsverhällnisse derselten durch besendere 
Gesetze georrnet werden. (V. U. v. Z31. Jan. 30. Akt. 
41.) 22. 
Nelsekosten, solche erhalten die Mitglierer der ersten 
Kammer nicht. (V. U. v. 31. Jan. 50. Art. 68.) 27. 
— die Mitglieder der zwelten Kammer erhalten diesel- 
ben aus der Staatskasse nach Maßgabe des Gesetzes; 
ein Verzicht darauf ist unstatthaft. (ebend. Art. 85.) 30. 
— deren Gewährung für richterliche Beamte und Be- 
amte der Staats-Anwaltschaft nach den jetzt zulässig 
gewesenen Sätzen, bis zum Erlasse elnes neuen Spor- 
telgesetzes und Dläten-Regulatios. (A. E. v. 19. März 
50. Nr. 9.) 276. — in Betreff derlenigen Bramten, 
welche im Range zwischen zwei Rangklassen stehen, sind 
in dieser Beziehung die Vorschriften für dle nachfolgende 
Rangklasse maßgebend. (ebend. Nr. 9.) 276. — deren 
Gewährung aus der Staatskasse für die Mitglieder der 
Distrills-Kemmisssonen behufs Feststellung der Normal- 
preise und Normal-Marktorte bei Ablösungen der Real- 
Lasten. (G. v. 2. März 650. S. 70.) 90. 
Nekurs, über Entscheidungen in Gemeinde= Angelegen- 
heiten. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SF. 138—142.) 216. 
Neligion, chrislliche, solche wird bei denjenigen Einrich- 
tungen des Staats, welche mit der Religlonsübung im 
Zusammenhange stehen, unbeschadet der gewährleisteten 
Religlensfreihcit, zum Grunde gelegt. (Verf. Urk. v. 
31. Jan. 50. Art. 14.) 190. 
Neligionsfreiheit, durch die Ausübung derselben darf 
den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten keln 
kasc geschehen. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 
Flseemseeellschaßten, die Frriheit der Vereinl- 
gung zu solchen wird gewährleistet, (Verf. Urk, v. 31. 
Jan. 50. Art. 12.) 18.— biejenigen, welche keine Kor- 
Forationsrichte haben, können riese Rechte nur durch 
besondere Gesetze erlangen. (ebend. Art. 13.) 19. — 
dieselten erdnen und verwalten ihre Angelegenhriten 
selbststänkig und bleiten im Besit und Genuß der für 
ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeltszuecke be- 
stimmten Anstalten, Stistungen und Fonds. (ebend. Art. 
15.) 19. — der Verkehr derselten mit ihren Obern ist 
ungehlndert. (ebend. Art. 16.) 19. — die betreffenden 
leiten in den Zelaschulen den religiösen Unterricht. 
(ebend. Art. 21.) 20. 
Neligionsübung, gemeinsame häusliche und öffent- 
liche, die Freiheit derselten wird gewährleistet. (Verf. 
Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 12.) 18. 
Neligionsunterricht, denselben lelten in den Volke- 
schulen die betreffenden Religions. Gesellschar ten. (Verf. 
ink. v. 31. Jan. 30. Art. 21.) 20. 
Neligiöses Bekenntniß, die grushen desselben wird 
gewährleistet. (Verf. Urk. v. 31. Jan. 50. Art. 12.) 18. 
— von demselben ist der Genuß der kürgerlichen und 
staatsbürgerlicken Rechte unabhänglg. (eben7. §S. 12.) 18. 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.