Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 
Nellgiöse Vereine und deren Versammlungen, auf 
solche bezlehen sich dle Bestimmungen des Gesetzes v. 
11. März 50. über das Versammlungs= und Vereinl= 
nigungs-Recht, nicht, wenn *s Vereine Korporatiens-= 
Rechte haben. (ras. §S. 2.) 278. 
Nenuten, reren Festsetzung bei Allösung von Real-Lasten 
und Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Vrrhält- 
nisse. (G. v. 2. März 50.) 77— 111. — Ablösung die- 
ser Renten durch Vermittelung der Rentenbanken. 
v. 2. März 50.) 112— 138. — Ermittelung und Ab- 
lösung derselben für die auf einer Dienstkarkeit beru- 
henden Berrchtigungen bei Gemeinheitsthellungen. (G. 
v. 2. März 50.) 139—141. 
Nentenbank-Direkti , deren Errichtung für die 
einzelnen Provinzen. (G. v. 2. März 50. S. 4.) 113. 
— denselben werden die bel den Operationen der Nen- 
tenbanken vorkommenden Geschäfte übertragen. (ebend. 
S. 4.) 112. 113. — jede derselben besteht aus einem 
Dlrektor und dem erforderlichen Hülfs- und Subaltern- 
Personal. (s. ö.) 113. — dieselben stehen unter der 
Ober-Aussicht der Ministerlen für die Finanzen und für 
die landwirthschaftlicken Angelegenheiten. (S. 6.) 113. 
— iile lad den Reglerungen und Auseinandersetzungs- 
Behörden koordinirt und führen ihre Geschäfte unter 
Mitwirkung und Kontrolle der Provinzlal- Vertretung. 
C. 5.) 113. — die denselben übertragenen Geschäste 
genießen die Stempel- und Portosrreiheit. (. 51.) 122 
Nentenbanken, Gesetz über deren Errlchlung (r. 2. 
März 50.) 112—138. — zur Beförderung der Ablö- 
sung der Neal-Lasten und zur vollständigen Auflösung des 
Rechts-Verhältnisses zwischen den bisherigen Berechtig- 
ten und Verpflichteten soll in jeder Provinz elne Ren- 
tenbank errichtet werden. (ebend. §. 1.) 112. — nach 
Verwandlung der Real-Lasten in seste Geldrenten er- 
folgt dle Ablésung radurch, daß die Bank den Berech- 
tigten gegen Üüberlassung der Gelrrente für das zu deren 
Ablésung erforderliche Kapital durch zinstragende, all- 
mälig zu amortisirende Schuldverschreibungen (Renken- 
briefe) abfindet, die Rente aber alsdann von dem Ver- 
pflichteten so lange fortbezieht, als dies zur Zahlung 
der Zinsen und zur allmäligen Amortisatlon der Ren- 
tenbriefe erforderlich ist. (ebend. S. 2.) 112. — Ga- 
rantie des Staats und Versorgung der Banken mit den 
ersorderlichen Vetriebsfonds seltens desselben. (§. 3.) 
112. — Ausführende Behörden. (s§. 4. u. 5.) 112. 
113. — Real-Lasten, welche zur Ablösung durch die 
Rentenbanken geelgnet sind. (ss. 6— 8.) 113.— Fest- 
stellung der Renten behufs deren Uberweisung an die 
Rentenbank. (65s. 9—17.) 113— 115. — Einzlehung 
und Sicherstellung der Renten. (s. 18 —21.) 115. 
116. — Tllgung der Renten. (ss. 22—27.) 116. 117. 
1850. 71 
Nentenbanken (Forts.) 
— nebst Tab. A. u. B. (zu §. 23.) 129—137. — 
Abfinkung der Berechtigten. (ss. 28—31.) 117. 418. 
— Rentenbriese und Zins-Kupens. (s. 32— 48.) 
118— 120. — nebst Schemata C. u. D. (zu ss. 32. 
u. 33.) 138. — Rechte drilter Persenen. (6. 49.) 120. 
121. — Lösung des Verhältulsses zwischen den bisher 
Verechilgten und Verpflichteten. (§. 50.) 121.— Steuer- 
Umschreibung. (§s. 51.) 122.— — Atserve -Sents. (6. 62. 
53.) 122.— Kesten. (I§#. ö1. 5#.) 122.— Schlleßung 
der Rentenbanken. (§. 56.) 122.— usgeket und Amor- 
tisaklon verlorener Rentenbriefe. (6. 57.) 122— 121. 
— Besendere Bestlmmungen: a) für diejenigen Landes- 
theile, in welchen berelts Rententilgungekassen bestehen. 
(6. 68.) 121—127. b) für die Fälle, in denen die Ab- 
finrung des Berechtigken in Rentenbriefen durch Ver- 
mittelung des Staals erfolgt ((. oben 8. 9.) (§. 59 
— (3.) 127. 128. — Berlchtigung einiger Druckfehler 
in Tabelle B. zum §. 23. desselben (v. 10. Aug. 50.) 
361. — Aueführung der §Ss. 1. u. ö. des Gesetzes v. 2 
März 50. über deren Errichtung, sedensalls mit dem 1. 
Oltbr. dess. J. (A. E. v. 21. Junl 50.) 311. f. — 
dieselben werden für jede Provink an dem Onte errlch- 
tet, an welchem sich das Oberpräsltdium der Provinz be- 
findet, mit Ausnahme der Rentenbank für die Provinz 
Brandenkurg, welche ihren Sip in Berlin erhält. (ebend. 
Nr. 1.) 311. — die Geschäste der Rentenbank für die 
am rechten Rheinufer brlegenen Theile der Rheinprotzinz 
werden der Rentenbank für die Provinz Weslphalen 
überlragen. (Nr. 1.) 311. — Direktion, Direktor und 
Mitglieder dersclten. (Nr. 2.) 311. — Verhälknisse, 
Funktionen u. kollegialischer Geschäftsgang derselben. 
(Nr. 2—6.) 341. — Errichtung einer besendern Cen- 
tral-Kommission für deren Angelegenheiten. (N. E. 
v. 21. Mai 50.) 31. 333. — bieselbe hat ihren Sitz 
in Berlin und besteht aus dem interimistischen Unter- 
Staatssekretair, Wirklichen Geheimen Ober-Justizrath 
Bode, als Vorsitzenden und je einem. oder zweit vortra- 
genden Räthen des Finanzministeriuiis und des Mini- 
steriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, 
welche von den betreffenden Ministern zu dlesem Zwecke 
beauftragt werden. (ebend. Nr. 1.) 334. — Wirksam-- 
keit und Geschästsfbhrung derselben, besonders in Be- 
ziehung auf die erste Einrichtung der Rentenbanken u. 
de Oberaussicht über dieselben. (ebend. Nr. 2—6.) 
331. f. 
Nentenbriefe, zinstragende, allmälig zu amortistrende 
Schuldverschreibungen der Rentenbanken, Abkragung 
der zur Ablssung der Reallasten, nach deren Verwand- 
lung in feste Geldrenten, erforderlichen Kapitallen in 
rergl. Rentenbriefen, gegen Überlassung der eldrente. 
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