Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Nichteramt, zu einem solch'en darf nur der berufen 
werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der 
Gesetze befähigt hat. (S. U. v. 31. Janr. 50. Art. 
90.) 30. * * 
Nichterliche Gewalt, von derselben handelt die Ver- 
fassungeurkunde (vom 31. Janr. 50. Tit. VI. Art. 
86—97.0 30. 31. — dieselbe wird im Namen des Ks- 
nigs durch unabhängige, kelner andern Autorität als 
der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. (ebend. 
Art. 86.) 30. 
Nichterliche Instanzen, obere, deren Regulirung 
für die Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Sig- 
maringen. (V. v. 4. Juli 50.) 347. f. — (. ferner 
Hohenzollern. 
Nichterstand, dessen Mltglieder können nicht Mitglie- 
der des Gemeinderathes und des Gemeinde-Vorstandes 
“’ssein. (Gem. Ord. v. 11. März 50. SS. 15. 28. 73. 
*87.) 218. 222. 232. 235. 
Nittergutsbesitzer, das im §S. 2. Nr. Z. der Verord- 
nung v. 28. Juli 1838. denselben hinsichtlich der Be- 
antragung von Separationen eingeräumte. Vorrecht 
wird aufgehoben. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143. 
Nitterschaftliche Prlvatbank von Pommern, siehe 
Vank. 
Nohr, auf Länderelen und Privatgewässern aller Art, 
Ablösung der Berechtigung zu dessen Nutzung bei Ge- 
melnheitsthellungen, insofern diese Berechtigung auf 
einer Dlenstbarkelt beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 
1. Nr. 1. Art. 4.) 139. 140. 
Nollen, für die Vertheilung der 
siehe Hebelisten. 
Nothemühle, Ort, stehe Chausseebau Nr. 20. 
Nottzehnt (Zehnt vom Neulande), dessen Aufhebung 
ohne besondere Abfindung. (G. v. 2. März 650. §. 
35.7 89. 
Nühbenzucker, inländischer, Steuererhebung von den 
zur Bereitung desselben bestimmten rohen Rüben nit 
15 Sgr. vom Zollzentner, für den Zeitraum v. 
Septbr. 1848 bis Ende August 1850. (G. v. 11. * 
50. §. 1.) 198. — desgl. mit 3 Sgr. vom Zollzenkner, 
für den Zeitraum vom 1. Septbr. 1850. bis Ende 
August 1859. (ebend. §. 2.) 199. — (V. v. 19. Juni 
60.S §. 2.) 380. 
Nuhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Eisen- 
bahn, siehe Eisenbahn Nr. 5. 
Nustikalstellen, in Oberschlesien, 
Schlesien. 
Jahrgang 1850. 
geringe, 
sieht 
73 
S. 
Saarbrücken, Statt, stehe Eisenbahnen Nr. 8. 
Sachen, von besonderem wissenschaftlichen, historischen 
oder Kunstwerth, Beschlüsse des Gemelnderaths über 
Veräußerungen und wesentlicke Veränderungen dersel- 
ben, bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung. 
(Gem. Ord. v. 11. März 50. Ss. 48. 100.) 226. 210. 
Sachsen, Provinz, Aufhebung des Gesetzes v. 18. Juli 
1845. wegen Ablösung der Dienste in derselben, durch 
des Gesetz (v. 2. März 50. §. 1. Nr. 20.) 79. — s. 
auch General-Kommissionen. 
Salzkotten, Ort, stehe Chaussebau Nr. 14. 
Sammtgemeindebezirke (Bürgermeistereien in der 
heinprovinz, Amter in der Provinz Westphalen), be- 
reits bestehende, Veränderungen. mit solchen. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. §. 150.) 249. 
Sammtgemeinden, Vereinigung einer oder mehrerer 
benachbarten Gemeinden zu einer solchen. (Gem. Ord. 
v. 11. März 50. IF. 126—136.) 243—216. — de- 
ren Verwaltung und Regelung der Verhältnisse der 
Einzelgemeinden zu solchen. (ebend. ss. 120—130). 
213—216. — jede Sammtgemeinde wird für die ge- 
meinsamen Angelegenheiten ihrer Einzelgemeinden von 
einem Sammtgemeinderathe vertreten und von 
einem innerhalb der Sammtgemeinde wohnenden Vor- 
steher (Bürgermelster, Oberschulze) verwaltet. G. 130.) 
244. — als Stellvertreter des Vorstehers derselben wer- 
den in Behinderungsfillen ein oder mehrere Beigeord- 
nete gewählt, welche letztere Mitglieder des Gemeinde- 
raths sein können. (§. 130.) 241. — Wahl der Mit- 
glieder des Gesammtgemeindsraths. (S. 132.) 215. — 
Wahl, Bestäligung oder Ernennung des Vorstehers der 
Sammtgemeinte und dessen Beigrordneten. C. 13.) 
215. — hinsichtlich der Ansprüche der Vorsteher der 
Sammtgemeinden auf Besoldung und Pension, und der 
Beigeordneten auf Entschädigung gelten die in den §#. 
61. (Seite 229.) enthaltenen Bestimmungen. 
(S. 133.) 245. — den Vorstehern derselben können von 
der Staatsregierung die §. 58. (Seite 228 f.) bezeich- 
neten Geschäfte übertragen werden. (6. 135.) 245. 
Sammtgemeinderäthe, Wahlderen Mitglieder. (Gem. 
Ord. v. 11. März 50. §. 132.) 215. — der Vorsteher 
der Sammtgemcinde hat in dems. den Vorsitz mit Stimm- 
recht. (6. 133.) 215. — Rechte und Mlichten derselben 
(65. 133. u. 131.) 245. — die Mitglieder berselben 
erhalten nur eine Vergütigung für ihre baaren Ausla- 
gen, jedoch keine Zehrungs- und Reisekosten. (§. 132.) 
245. — deren Beschlüsse sind zu untersagen, wenn sit 
die Befugnisse derselben überschreiten, die Gesetze oder 
das Staatalnitrese verletzen. G. 140.) 217. — * 
ug-
	        
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