Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
Schüffen (Forts.) 
ben werden nicht besoldtt. (5. 60.) 229. — s. auch Ge- 
meinde-Vorstand. 
Schönlanke, Stadt, slehe Chausseebau Nr. 8. 
Schonzelt, siehe Hege- und Schonzelt. 
Schreibgebühren, eine unter diesem Namen bei Be- 
sitzverénderungen vorkommende Abgabe, deren Aufhe= 
kung ohne Entschädigung. (G. vom 2. März 50. 
. 39.) 90. 
Schrift, durch solche seine Meinung frei zu aͤußern, hat 
jeder Preuße das Recht. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. 
Art. 27.) 20. — Vergehen, welche durch solche began- 
gen werden, sund nach den allgemeinen Strafgesetzen zu 
bestrasen. (ebend. Art. 28.) 20. — von der erfolgten 
Reviston des Strafrechts wird über dergl. Vergehen rin 
besonderes Gesetz ergehen. (ebend. Art. 113.) 34. 
Schriften, bei den Kammern eingehend, solche könm#n 
an die Minister überwiesen werden. (V. U. v. 31. Janr. 
650. Art. 81.) 20. — slehe auch Druckschriften. 
Schulden, zur Verhaftung von Mitgliedern einer Kam- 
mer wegen solcher, ist die Genehmigung der letztern 
während der Sitzungsperiode nothwendig. (V. U. v. 
31. Janr. 50. Art. 81.) 30. 
Schulen, öffentliche, durch solche soll für die Biltung 
der Jugend genügend gesorgt werden. (Verf. Urk. v. 
31. Janr. 50. Art. 21.) 19. — ausgeschlossen von der 
Ablösung bleiben vorläufig die Reallasten, welche den- 
selben angehören. (G. v. 2. März 50. S. 65.) 90. — 
s. auch Volksschulen und Unterrichtsanstalten. 
Schüler, solche dürfen weder in politische Vereine als 
Miltglieder aufgenommen werden, noch auch dürfen sie 
deren Versammlungen und Sißungen beiwohnen. (G. 
v. 11. März 50. SS. 8. 16.) 270. 281. 
Schulgebäude, in wie fern die zu deren Erbauung 
oder Unterhaltung stattfindenden Abgaben u. Leistungen 
von der Ablösbarkeit ausgeschlossen bleiben. (G. v. 2. 
März 50. . 6.) 83. — Esfreiurs derselben von der 
Grundsteuer, (G. v. 24. Febr. 50. S. 2. f.) 63. 
Schullehrer, slehe Lehrer u. Volksschullehrer. 
Schulräthe, deren Wahl als besoldete Mitglieder der 
Gemeinde = Vorstände, wo es, außer den Schöffen, das 
Bedürfniß erfordert. (Gem. Ord. v. 11. März 50. 
Ss. 29. 86.) 222. 233. 
Schulwesen, stehe Unterrichtswesen. 
Schulzen, dieselben haben keinen Anspruch auf Pension. 
(6. 157.) 2331. — s. auch Oberschulzen. 
Schulzenamt, in Bezichung auf die Verwallung dessel- 
ben sind die mit den Lehn= und Erbschulzengütern ver- 
bundenen Rechte und Pflichten aufgehoben. (Gem. Ord. 
v. 11. März 60. §. 7.) 216. 
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Schutzberrlichkelt, deren Aufhebung ohne Enlschädi- 
gung, unter Fortfall der Gegenleistungen und Lasten. 
(V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 42.) 22. 
Schutzwehr (Gemeinde= oder Bürgerwehr), bis um 
Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über elne solche, s#und 
die Bezirksreglerungen ermächtigt, auf den Antrag der 
Gemeinden die Errlchtung eines bewaffneten Sicherhelts- 
Vereins anzuordnen. (G. v. 11. März 50. §. 7.) 200. 
Schwägerschaft, stehe Verwandte, nahe. 
Schwedt, Stadt, Errichtung eines Gewerbegerichts für 
den Gemeindebezirk derselben, welches daselbst seinen 
Sitz haben soll. (A. E. v. 25. Febr. 50.) 206. 
Schwurgerichte, die in dem Gesetze. vom 11. März, 
50. über die Verhülung des Mißbrauchs des Versamm- 
lungs= und Vereinigungsrechts, mit Strafe bedroheten 
Handlungen ftnd, unbeschadet der Zuständigkelt der 
Schwurgerichte in Ansehung der in Versammlungen 
begangenen politischen Vergehen, von deren Kompetenz 
ausgeschlossen, selbst wenn ste durch die Presse begangen 
sind. Kas. §. 20.) 282. — zu deren Kompetenz gehs- 
ren nicht die in den §s. . u. 12, der Preß-Ergänzungs- 
Verordnung vom 5. Juni 50. vorgesehenen strafbaren 
Handlungen wegen Verkaufs und Verbreitung verbo- 
tener, außerhalb des Preußischen Staats erscheinender 
Schriften und wegen Herausgabe, Drucks und Verlags 
ven Zeitungen uny Zeitschriften ohne Kauttonsbestel- 
lung, desgl. wegen Verkaufs und Vertheilung selcher 
Zeitungen und Zeitschriften, deren ferneres Erscheinen 
durch Urtheil untersagt ist. (V. v. 5. Juni 60. S. 14.) 
332. 
Schwurgerichtshof, besonderer, ein solcher kann 
urch eln mit vorherlger Zustimmung der Kammern zu 
erlassendes Gesetz errichtet werden, dessen Zuständigkeit 
dle Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren 
Verbrechen, gegen die innere und éußere Sicherheit des 
Staats, welche ihnen durch das Gesetz überwlesen wer- 
den, Segreift. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 95.) 31. 
— die Bilrung der Geschworenen bei diesem Gerichte 
regelt das Gesetz. (ebend. Art. 95.) 31. 
Seen, Ausübung des Jagdrechts auf solchen. (G. v. 
7. März 60. S§. 2. Ut. c.) 105. 
Senden, Ort, siehe Chausseebau Nr. 12. 
Senftenberg, Amt, llehe Lausitz. 
Separatlonen, ssehe Gemeinheltstheilungen. 
Serolsvergütigung für das den mobilen und riucht 
mobilen Truppen verabreichte Naturalquartier wird den 
Gemeinden aus der Staatskasse nicht gewährt. (V. v. 
12. Novbr. 50. S. 11.) 497. 498. 
Servituten, stehe Grundgerechtigkeiten. 
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