Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Staatsgebiet, Preußisches, alle Landestbeile der Mo- 
narchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden dasselbe. 
(Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 1.) 17. — die Gren- 
zen desselben können nur durch ein Gesetz verändert 
werden. (ebend. Art. 2.) 17. — die Vertretung und 
Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und Pro- 
vinzen desselben wird durch besondere Gesetze, unter 
Festhaltung gewisser Grundsätze, näher bestimmt. (ebend. 
Art. 105.) 3. 
Staatshausbalts-Etats, solche werden zuerst der 
zweiten Kammer vorgelegt, und von der ersten Kammer 
im Ganzen angenommen oder abgelehnt. (V. U. v. 31. 
Janr. 50. Art. 62.) 25. — alle Einnahmen und Aus- 
gaben des Staats müssen süx jedes Jahr im Voraus 
veranschlagt und auf solchen gebracht werden. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 99.) 32. — Tieselben werden fähr- 
lich durch eln Gesetz festgestellt. (ebend. Art. 90.) 32. 
— zu Etats-Uberschreitungen ist die nachträgliche Ge- 
nehmigung der Kammern erforderlich. (eben. Art. 101.) 
32. — die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat 
werden von der Ober Mechnungskammer geprüst und 
sestgestellt. (ebend. Art. 101.) 32. — ble allgemeine 
Rechnung über denselben jeden Jahres, einschließlich 
einer Ubersicht der Staatsschulden wird mit den Be- 
merkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlaslung 
der Staatsreglerung den Kammern vorgelegt. (ebend. 
Art. 101.) 32. 33. — tin besonderes Gesetz wird tie 
Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungs- 
kammer bestimmen. (ebend. Art. 101.) 33. — für das 
Jahr 1819. dessen schließliche Feststellung unter Zustim- 
mung belder Kammern. (G. v. 11. März 60.) 177. — 
desgl. für das Jahr 1850. (G. nebst Etat v. 11. März 
50.) 178 — 190. 
Staatsminister, (Minisser), solche ernennt und entläßt 
der König. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 45.) W. 
— Verantwortlichkeit derselben. (ebend. Art. 41.) B. 
— der Gegenzcichnung eines derselben bedürfen alle 
Regierungsakte des Königs zu ihrer Gültigkeit. (ebend. 
Art. 44.) 23. — Verfahren bri Anklagen gegen diesel- 
ben, wegen Verfassungsrerletzung, Bestechung und Ver- 
ralhs (ebend. Art. 01.) 25. — die näheren Bestimmun- 
gen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Ver- 
sahren und über die Strafen werden einem besonderen 
Gesetze vorbehalten. (ebend. Art. 601.) 25. — zu Gun- 
sten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten 
Ministers kann das Recht der Begnadigung oder Straf- 
milderung nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt 
werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist. (ebend. 
Art. 49.) 23. — Zutritt derselben, sewie der zu ihrer 
Vertretung abgeordneten Staatsbeamten, zu jeder Kam- 
mer, in welcher sie auf ihr Verlangen zu jeder Zelt ge- 
78 Sachregisler. 
Staatsminister (Minister), (Fertl.) 
1850. 
hört werden müssen. (ebend. Art. 60.) 25. — jede Kam- 
mer kann die Gegenwart der Minister verlangen; die 
letztern haben in solcher aber nur dann Stimmrecht, 
wenn sie Mitglieder derselben s#nd. (ebend. Art. 00.) 23. 
Staatsministerium, gesammtes, einstweilige Führung 
der Regierung seitens besselben bis zum Eintritt des er- 
wählten Regenten, wenn kein rolljährlger Agnat vor- 
handen; oder nicht berelts vorher gesetzliche Fürsorge 
getroffen ist, für den Fall der Minderjöhrigkelt des Kö- 
nigs oder wenn solcher sonst dauernd verhindert ist, 
selbst zu regieren. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 57. 
u. 58.) 21. 25. — unter Verantwortklichkeit desselben 
können in dringenden Fällen Verordnungen, die der Ver- 
fassung nicht zuwiderlausen, mit Gesetzeskraft erlassen 
werden, insofern die Kammern nicht rersammelt sind. 
(ebend. Art. C3.) 25. 26. — dieselben sind aber den 
Kammern bei ihrem nächsten Zusammentrltt zur Gench- 
migung sofort rorzulegen. (ebend. Art. O3.) 20. — das- 
sele wird mit der Ausführung des Gesetzes v. 12. 
März 50. wegen Vereinigung der Fürstenthümer Hohen- 
jollern -Hechingen und Hohenzollern = Sigmaringen mit 
dem Preußischen Staatsgeblete beauftragt. (raf. 8. 
2.) 289. — dessen Entscheirung ist über suspendirte, 
gesetzwidrige oder das allgemeine Interesse verletzende 
Beschlüsse des Bezirkrathes einzuholen. (Bezirks-Ord. 
v. 11. März 50. Art. 35.) 258. — deegl. in Bezle-- 
hung auf die beanstandeten Beschlüsse der Provinzlal= 
Versammlungen und der von ihnen ernannten Kommis- 
sionen zur Einholung der Entscheidung des Königs. 
(ebend. Art. 50.) 202. — dem Präsidenten desselben 
wird die obere Leilung der General-Ordenskommission 
überlragen. (A. E. v. 22. Janr. 50.) 42. 
Staatspapierc, eingelöste, deren Verni tung. (G. v. 
21. Febr. 50. S. 17.) 61. — die dafür bestandene Im- 
medlat-Kommission wird ausgelöst. (ebend. §. 17.) 61. 
— als Geldzeichen umlaufende, die Ermittelung und 
Verfolgung deren Fälschung oder Nachahmung liegt der 
Hauptrerwaltung der Staatsschulden ob. (ebend. §. 6. 
f.) 58. 
Staatsschulden, elne libersicht derselben ist mit der 
allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt alljähr- 
lich vorzulegen. (V. U. v. Z1. Janr. 50. Art. 101.) 33. 
— unnperzinsliche, deren Nachweis. (G. v. 7. März 50.) 
163. — s. Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
Staatsschulden-Dokumente, verzinsliche und unver- 
zinsliche, deren An- und Auoferligung, Ausreichung 
und beziehungsweise Wledereinztehung derselben, nebst 
den zu erstern gehrigen Zinskoupons. (Ges. v. 21. 
Gebr. 50. I. 5, b.) 58. 60. — teren Löschung, Kas-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.