Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 
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S Do (Forts.) 
sation, Aufbewahrung und Vernichtung. (ebend. §#. 
6. 6. 16. und 17.) 68. 59. 61. 
Staatsschulden-K ission, dleselbe übt die fort- 
dauernde Kontrolle über alle der Hauptverwalkung der 
Staatsschulden unter eigener Verantwortlichkelt über- 
tragenen Geschäste. (G. v. 21. Febr. 50. SS, 1. und 
10.) 57. 00. — tieselbe besteht aus drei Abgeordneten 
der Ersten und drei Abgeordneten der Zweiten Kammer, 
und aus dem Präsidenten der Ober-Rechnungs-Kam- 
mer. (ebend. §. 10.) 60. — Wahl der für dieselbe aus 
den Kammern zu ernennenden Mltgliedern, sowie eines 
Vorsitzenden und Stellvertreters desselben aus der Mitte 
der Kommission. (ebend. S# 11. und 12.) 60. — Ver- 
eldung derselben. (S. 13.) 60. — Geschäftsverwaltung 
bei derselben. (ebend. sS. 12. 14. — 17.) 60. 01. — 
jährliche Berichterstattung derselben an die Kammern 
über ihre Thätlgkeit, sowie über die Ergebnisse der un- 
ter ihre Aufsicht gestellten Verwallung des Staats- 
schuldenwesens in dem verflossenen Jahre. (ebend. §. 
15.) 60. 3 
  
schulden-Tilgungskasse, dieselbe bleibt der 
Haupskverwaltung der Staateschulden untergeordnet. (G. 
v. 21. Febr. 50. S. 4.) 57. — Alführung der dersel- 
ben behufs der regelmäßigen Verzinsung und Tllgung 
der Staatsschuld überwiesenen Staatseinnahmen, durch 
Vermittelung der General- Staatskasse in moyatlichen 
Raten. (ebend. §s. 7. 8.) 50. — die Rechnungen der- 
selben werden, nachdem sie von der Ober--Rechnunge- 
Kammer revidirt und festgestellt worden sind, der Staats- 
schulden-Kommission zugestellt, welche dieselben zu prü- 
fen und demnächst mit ihrem Berichte den Kammern zu 
überrelchen hat. (ebend. S. 15.) 61. — außcerordent- 
liche Rerision derselben seitens der Staateschulden-Kom- 
misslon. (ebend. §. 14.) 60. — Dechargirung deren 
Rechnungen durch die Kammern. (ebend. §. 17.) 61. 
Staatsschuldenwesen, Verwaltung desselben und Bil- 
dung einer Staatsschulden-Kommission. (G. v. 24. Febr. 
50.) 57—61. — rie d6. VIII. bis XVI. der Verord. 
vom 17. Janr. 1820. (Ges. Samml. S. 9.) wegen 
künftiger Behandlung desselben, sind aufgehoben. (ebend. 
S. 18.) 61. — provinzielles, dessen Verwaltung. 
(ebend. Ss. 5. 6.) 58. 59. 
Staatsstenern, direkte, Theilnahme der zur Elnzlehung 
derselben bestimmten Behörden, an den bei den Opera- 
tienen der Rentenbanken vorkommenden Geschäften. 
(G. v. 2. März 60. F. 4.) 112. 113.— siehe Steuern. 
Staatsverbrechen, (Verbrechen gegen den Staat), 
schwere, Zuständigkeit des noch zu errichtenden besonde- 
ren Schwurgerlchtshofes, rücksichtlich derselktn. (V. U. 
v. 31. Janr. 50. Art. 95.) 31. — . guch letztere. 
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Staatsverfassung,, Preußische, siehe Verfassung 
und Verfassungs-Urkunde. 
Staatsverträge, solche mit sremden Reglerungen zu 
errichten hat der König das Recht; jedoch bedürfen 
solche zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kam- 
mern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn da- 
durch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern 
Verxflichtungen auferlegt werden. (V. U. v. 31. Janr. 
50. Art. 48.) 23. 
Städte, nicht zu einem landräthlichen Kreise gehörig, 
dieselben haben mit lepztern gleiche Verpflichtung in Be- 
zlehung auf die Unterstützung der Famillen von den 
zum Kriegs-= orer außerordentlichen Dienste einberufe- 
nen Reserre- und Landwehrmannschaften (G. v. 27. 
Febr. 50. S. 15.) 72. — an Stelle der Kreisvertretung 
tritt dann die Gemelndevertretung und an Stelle des 
Landraths der Bürgermeister. (ebend. §. 15.) 72. 
Stadtgericht, deren Mitglierer sind zur Haltung der 
Gesetz= Sammlung und des Regierungs-Amtsblattes 
verpflichtet. (A. E. v. 6. Juli 50.) 362. — zu Berlin, 
Breslau, Könlgsberg, Danzig und Magdeburg, Dienst- 
und Anziennitäts-Verhältnisse, deren Mitglieder. (A. E. 
v. 19. März 50. Nr. 2.) 271. — Rangverhältnisse 
derselben und deren Direktoren, resp. Prästdenten. 
(ebend. Nr. 6.) 275. 
Stadtgerichtsräthe, deren Bestallungen werden von 
dem Könige selbst vellzogen. (A. E. v. 19. März 50. 
Nr. 5.) 275. — deren Rangverhältnisse. (ebend. Nr. 
6.) 275. 
Stadt-Obligationen, slehe Danziger, Düsseldorfer, 
Neußer. 
Stadträthe, slehe Schöffen. 
Stadtrichter, deren Bestallungen sind in dem Namen 
des Könlgs von dem Justizminister auszufertigen. (A. 
E. v. 19. Märze 50. Nr. 5.) 275. — dieselben stehen 
in der fünften Rangklasse. (ebend. Nr. 6.) 275. 
Stände, slehe Kreis-- und Provinzlal-Stände. 
Standesherrliche Justizbeamte, deren Verhält- 
nisse #nd durch besondere Vorschriften bestimmt. (A. E. 
v. 19. März 50. Nr. 4.) 275. 
Standesunterschied, welcher in den bestehenden Ge- 
setzen bei Bestrafung der Injurlen und lelchten körper- 
lichen Beschärigungen gemacht wird, auf solchen soll es 
nicht serner ankommen. (G. v. 11. März 50. S. 4.) 171. 
Standesvorrechte finden nicht Kattz vor dem Ge- 
setze kind alle Preußen glelch. (Verf. Urk. vom 31. Janr. 
50. Art. 4.) 18. 
Steinbrüche, auf bäuerlichen Gründen, Bestimmungen 
rücksichtlich ders. bei Elgenthumsverlelhungen. (G. v. 
2, März 50, 5, 88.) 101. 
Stein-
	        
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