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K. 8.
Im W des Appellationsgerichtshofes zu Köln gehören die Klagen
aus eigenen Wechseln auch dann vor die Handelsgerichte, wenn sie weder von
Handeltreibenden unterschrieben sind, noch Handelsgeschäfte zur Veranlassung
haben. (Artikel 636., 637. des Rheinischen Handelzgesetzbuches.)
g. 9.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts uͤber Handelsbillets und
kaufmaͤnnische Assignatlionen in den g9. 1250. bis 1304. Titel 8. Theil II.
und g. 297. Titel 16. Theil J. werden hiermit aufgehoben. — Auf Rechts-
verhaͤltnisse aus solchen Handelsbillets und kaufmaͤnnischen Assignationen, welche
vor dem Tage ausgestellt sind, mit dem dies Gesetz in Kraft tritt, findet diese
Vorschrift keine Anwendung. — Mit dem Tage, an dem dies Gesetz in Kraft
tritt, erlischt die Guͤltigkeit der Verordnung vom 6. Januar 1849. (Gesetz-
Sammlung Seite 49.)
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Bellevue, den 15. Februar 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. imons. v. Schleinitz.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
erlin, gedruckt in der Königlicben Geheimen Ober-Hofbuchwuckerei.
(Rudolph Decker.)