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g. 5.
Der Hauptverwaltung der Staatsschulden liegt ob:
a) die Verwaltung der Passivkapitalien des Staaks, welche als allgemeine
oder provinzielle Staatsschulden ihr durch die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1820. wegen der künftigen Behandlung des gesammten Staats-
schuldenwesens (Gesetz-Samml. S. 9.), durch die Order vom 2. Novem-
ber 1822. wegen Regulirung des von der Hauptverwaltung der Staats-
schulden übernommenen Provinzial-Schuldenwesens (Gesetz-Samml. S.
229.) und durch den Erlaß vom 25. April 1848. über die verzinsliche
Annahme freiwilliger Beiträge zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse
(Gesetz-Samml. S. 117.) zur Verzinsung und Tilgung überwiesen sind,
oder durch fünftig zu erlassende Gesetze werden uberwiesen werden;
b) die Verwaltung der zu diesen Zwecken besiimmten Verzinsungs-, Tl-
gungs= und Betriebsfonds und aller sonstigen, ihr bis jetzt überwiesenen
oder künftig zu überweisenden Fonds;
P) die An= und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiederein=
ziehung der Staatsschulden-Dokumente im Falle der Aufnahme von
Staatsanleihen nach Maaßgabe der dieselben anordnenden Gesetze;
4) die An= und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiederei
ziehung der Kassenanweisungen, sowie die Aufsicht über den Verkehr mit
denselben, in Gemäßheit der Orders vom 21. Dezember 1824. (Gesetz-
Sammlung S. 238.), vom 14. November 1835. (Gesetz-Sammlung 1836.
S. 109.), vom 5. Dezember 1836. (Gesetz-Sammlung S. 318.) und vom
9. Mai 1837. (Gesetz-Sammlung S. 75.), sowie des §F. 8. des Statuts
für die ritterschaftliche Privatbank in Pommern vom 24. August 1849.
(Gesetz Sammlung Seite 359.);
e) die Einregistrirung der Staatsgarantieen;
1) die Ermiktelung und Verfolgung der Fälschung oder Nachahmung aller
als Geldzeichen umlaufenden Papiere, welche gesetzlich in den öffentlichen
Kassen statt baaren Geldes angenommen werden müssen, insbesondere
der Noten der preußischen Bank in Gemäßheit des F. 30. der Bank-
ordnung vom 5. Oktober 1816. (Gesetz-Sammlung S. 435.)
K. 6.
Die Hauptverwaltung der Sctaatsschulden bleibt auch künftighin unbe-
dingt verantworllich:
a) in Bezug auf die An= und Ausfertigung und Ausreichung der verzins-
lichen und unverzinslichen Staatsschulden-Dokumente und der zu ersteren
gehörigen Jinskupons nach Maaßgabe der Gesetze (. 5. a., c. und d.)
b) für die Festsiellung noch nicht anerkannter oder noch illiquider Provinzial-
Staatsschulden in Gemäßheit des F. 5. der Order vom 2. November
1822. wegen Regulirung des Provinzial-Schuldenwesens (Gesetz-Samm-
lung S. 229.);
c) fuͤr die regeimdßige Verzinsung der ihr uͤberwiesenen Staatsschulden und
fuͤr die unverkuͤrzte Verwendung der der Staatsschulden-Tilgungskass
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