Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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. 10. 
Die Staatsschulden-Kommission übt die fortlaufende Kontrole über alle, 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter eigener Verantworllichkeit über- 
fragenen Geschäfte (#. 6.). Sie besteht aus drei Abgeordneten der Ersten und 
drei Abgeordneten der Zweiten Kammer, und aus dem Präsidenten der Ober- 
Rechnungskammer. 
S. 11. 
Die aus den Kammern zu ernennenden Mitglieder der Staatsschulden- 
Kommission werden mit absoluter Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. 
Wenn vor Ablauf dieser Zeit ein Mitglied aufhört, Abgeordneter zu sein, so 
scheidet dasselbe aus der Kommission aus. Die in diesem Falle oder nach Ab- 
lauf der dreijährigen Amtsdauer Ausscheidenden fungiren bis zum Einrritt ihrer 
Nachfolger. 
g. 12. 
Die Kommission waͤhlt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen 
Stellvertreter desselben. Die Beschluͤsse der Kommission werden nach Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens vier 
Mitgliedern erforderlich. 
g. 13. 
Die aus den Kammern gewaͤhlten Mitglieder der Staatsschulden-Kom- 
mission werden vom Praͤsidenten in öffentlicher Sitzung unter Hinweisung auf 
ihren als Abgeordnete geleisteten Eid (Artikel 108. der Verfassungs-Urkunde 
vom 31. Januar 1850.), der Präsident der Ober-Rechnungskammer aber in der 
offentlichen Sitzung des Ober-Tribunals, unter Hinweisung auf seinen Amts- 
eid, auf die Erfüllung ihrer besondern Obliegenheiren verpflichtet. 
S. 14. 
Die Staatsschulden -Kommission erhaält von der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden die Monats= und Jahres-Abschlüsse sowohl der Staatsschulden- 
Tilgungskasse über die zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld bestimm- 
ten Fonds, als auch der Kontrole der Staatspapiere, und hat, so offt sie es 
für angemessen erachtet, wenigstens aber einmal halbjährlich, außerordentliche 
Reoisionen der Tilgungskasse und der Kontrole der Staatspapiere vorzuneh- 
men. Sie ist befugt, über Alles, was den Bestand, die Verzinsung und Til- 
gung der Staatsschuld, so wie die Verwaltung der der Hauptverwaltung über- 
wiesenen Fonds betrifft, von der letzteren Auskunft zu erfordern und derselben 
ihre Bemerkungen und Ansichten zur Beschlußnahme mitzutheilen. 
K. 15. 
Bei dem jährlichen regelmäßigen Zusammentritt der Kammern erstattet 
die Staatsschulden-Kommission den beiden Kammern Bericht über ihre Thatig= 
keit, sowie über die Ergebnisse der unter ihre Aufsicht gestellten Verwaltung des 
Staatsschuldenwesens in dem verflossenen Jahre. 
Die
	        
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