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(Nr. 3224.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefrelungen. Bom 24. Fe-
bruar 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
K. 1.
Von allen Grundstücken im Staate, welche einen Reinertrag gewähren,
soll fortan die Grundsteuer entrichtet werden.
Die einzelnen Gütern und Grundstücken des platten Landes und ge-
wissen Klassen von solchen nach den verschiedenen, zur Zeit bestehenden Steuer-
Systemen oder aus besonderen Privilegien noch zuständigen Grundsteuerbe-
freiungen oder Bevorzugungen werden hierdurch aufgehoben.
Nicht minder werden diejenigen Städte mit ihren Gemarkungen, welche
jetzt nur dem Servise nach der Bestimmung des F. 6. des allgemeinen Abgabe-
Gesetzes vom 30. Mai 1820. unterliegen, oder weder Seris noch Grundsteuer
entrichten, der letzteren unterworfen, diejenigen Städte aber, welche nach dem
für sie geltenden Steuersystem einer geringeren Grundsteuer, als die demselben
Steuersystem unterworfenen Ortschaften des platten Landes unterliegen, hierin
den letzteren gleichgestellt.
Die Entscheidung darüber, ob und in wieweit den Besitzern der bisher
befreiten oder bevorzugken Grundstücke eine Entschädigung zu gewähren sei,
bleibt vorbehalten.
K. 2.
Ausgenommen von der Bestimmung des F§. 1. bleiben diejenigen Grund-
stücke, welche dem Staate, den Provinzen, den Kreisen oder den Gemeinden
gehdren, in sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmt
sind, insonderheit also:
a) Gassen, Plätze, Brücken, Land= und Heerstraßen, die Schienenwege
der Eisenbahnen, Fahr= und Fußwege, Leinpfade, Ströme, Flüsse, Bäche,
Brunnen, schiffbare Kanale, Häfen, Werfte, Ablagen, Fesiungswerke,
Exerzierplätze, Kirchhöfe, Begrabnißplätze, Spaziergänge, Lust= und bo-
tanische Gärten;
5b) lediglich zur Bepflanzung öffentlicher Plätze, Straßen und Anlagen be-
stimmte Baumschulen und die zur Uferbefestigung des Meeres, öffent-
licher Ströme oder Flüsse dienenden Anpflanzungen;
c) Koͤnigliche Schlösser und zum Gebrauche öffentlicher Behörden oder zu
Dienstwohnungen für Beamte besimmmte Gebäude, als: Militair-, Re-
gierungs-, Justiz-, Polizei-, Steuer= und Postverwaltungs-Gebäude,
Kreis= und Gemeindehäuser;
d) chch, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdiensie gewidmete
ebaude;
e) die Diensihäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom= und Kurat-
oder