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Ausgeschlossen von der Abloͤsbarkeit nach den Bestimmungen dieses Ge-
setzes sind die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde-
Abgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Deich= oder ähnliche Sozie-
tat sich beziehenden Lasten, ferner Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder
Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude, wenn Letztere nicht die
Gegenleistung einer ablösbaren Reallasi sind, in welchem Falle solche zugleich
mit dieser abgelbst werden.
Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den gedachten So-
zietäten aus allgemeinen Rechtsverhälknissen, 1 B. dem gutsberrlichen Verhält-
niß, oder dem Zehntrecht zustehen, sind von der Ablösung nicht ausgeschlossen.
K. 7.
Auf Grundgerechtigkeiten (Servituten) und andere nach den Grundsatzen
der Gemeinheitstheilungs -Ordnung abzulösende Berhältnisse findet das gegen-
urd e Gesetz keine Anwendung, soweit der dritte Abschnitt keine Ausnahme
enthält.
. 8.
Zur Feststellung der dem Berechtigten gebuͤhrenden Abfindung wird der
jährliche Geldwerth der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmungen der
folgenden Titel ermittelt.
Titel II
Dienste.
g. 9.
Sind fuͤr alljaͤhrlich vorkommende Dienste waͤhrend der letzten zehn Jahre,
für nicht alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zwanzig Jahre
vor Anbringung der Provokation, oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und
der Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. eine Umschaffung der
Geldleistung eingetreten ist, während der letzten zehn, resp. zwanzig Jahre vor
Verkündung des gedachten Gesetzes, Geldvergütungen ohne Waheroch bezahlt
und angenommen worden, so sind diese Vergütungen und, wenn sie während
dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnikt der gezahlten Beträge der
Feststellung des Geldwerchs um Grunde zu legen.
In Ermangelung solcher Preise ist z unterscheiden zwischen den nach
Tagen und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen Dienslen.
g. 10.
Sind die Diensie nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den
für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§#. 67. ff.) be-
rechnet.
Bei Feststellung solcher Normalpreise, und zwar sowohl für Hand= als
für Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen: Z
(N.. 3233.) a) die