Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Ausgeschlossen von der Abloͤsbarkeit nach den Bestimmungen dieses Ge- 
setzes sind die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Gemeindelasten, Gemeinde- 
Abgaben und Gemeindedienste, sowie der auf eine Deich= oder ähnliche Sozie- 
tat sich beziehenden Lasten, ferner Abgaben und Leistungen zur Erbauung oder 
Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr= und Schulgebäude, wenn Letztere nicht die 
Gegenleistung einer ablösbaren Reallasi sind, in welchem Falle solche zugleich 
mit dieser abgelbst werden. 
Abgaben und Leistungen, welche den Gemeinden und den gedachten So- 
zietäten aus allgemeinen Rechtsverhälknissen, 1 B. dem gutsberrlichen Verhält- 
niß, oder dem Zehntrecht zustehen, sind von der Ablösung nicht ausgeschlossen. 
K. 7. 
Auf Grundgerechtigkeiten (Servituten) und andere nach den Grundsatzen 
der Gemeinheitstheilungs -Ordnung abzulösende Berhältnisse findet das gegen- 
urd e Gesetz keine Anwendung, soweit der dritte Abschnitt keine Ausnahme 
enthält. 
. 8. 
Zur Feststellung der dem Berechtigten gebuͤhrenden Abfindung wird der 
jährliche Geldwerth der abzulösenden Reallasten nach den Bestimmungen der 
folgenden Titel ermittelt. 
Titel II 
Dienste. 
g. 9. 
Sind fuͤr alljaͤhrlich vorkommende Dienste waͤhrend der letzten zehn Jahre, 
für nicht alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zwanzig Jahre 
vor Anbringung der Provokation, oder, wenn zwischen diesem Zeitpunkte und 
der Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. eine Umschaffung der 
Geldleistung eingetreten ist, während der letzten zehn, resp. zwanzig Jahre vor 
Verkündung des gedachten Gesetzes, Geldvergütungen ohne Waheroch bezahlt 
und angenommen worden, so sind diese Vergütungen und, wenn sie während 
dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnikt der gezahlten Beträge der 
Feststellung des Geldwerchs um Grunde zu legen. 
In Ermangelung solcher Preise ist z unterscheiden zwischen den nach 
Tagen und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen Dienslen. 
g. 10. 
Sind die Diensie nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den 
für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (§#. 67. ff.) be- 
rechnet. 
Bei Feststellung solcher Normalpreise, und zwar sowohl für Hand= als 
für Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen: Z 
(N.. 3233.) a) die
	        
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