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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNr. 10.—
(Nr. 3374.) Gesetz über die Einführung des Strasgesetzbuchs für die Preußischen Staaten.
Vom 14. April 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
verordnen mit Zustimmung der Kammern, was folgt:
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel I.
Das Strafgesetzbuch tritt im ganzen Umfange der Monarchie mit dem
1. Juli 185 f. in Kraft.
Artibel II.
Mit diesem Zeitpunkte (Artikel I.) werden außer Wirksamkeit gesetzt:
alle Strafbesiimmungen, die Materien betreffen, auf welche das gegenwär#ige
Strafgesetzbuch sich bezieht; namentlich der zwanzigste Titel des zweiten Theils
des Allgemeinen Landrechts, das Rheinische Strafgesetzbuch, die gemeinen Deut-
schen Kriminalgesetze und das in dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen
rezipirte Großherzoglich Badische Strafgesetzbuch, nebst allen dieselben ergänzenden,
abandernden und erläuternden Bestimmungen.
Dagegen bleiben in Kraft die besonderen Strafgesetze, insoweit sie Ma-
terien betreffen, in Hinsicht deren das gegenwärtige Strafgesetzbuch nichts be-
stimmt, namentlich die Gesetze über die Bestrafung der Post-, Steuer= und
Joll-Kontravenienten, über den Mißbrauch des Vereins= und Versammlungs-
rechts, über die Bestrafung des Holzdiebstahls, über die Widersetzlichkeiten bei
Forst= und Jagdvergehen und gegen Jollbeamte.
N#eng 1851. (Nr. 3874.) 14 Ar-
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1851.