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n denselben vorgeschriebenen Frist bewirkt, wird mit Geldbuße bis zu Einhun-
dert Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Zweiter Abschnitt.
Bestimmungen über die Kompetenz und das Verfahren in
Strafsachen.
Artikel XIII
In den Landestheilen, in welchen die Verordnung über die Einfährung
des mündlichen und öffentlichen Verfahrens vom 3. Januar 1849. Gesetzeskraft
hat, erfolgt die Umersuchung und Entscheidung: ·
in Ansehung der Uebertretungen:
durch Einzelrichter;
in Ansehung der Vergehen:
durch Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern be-
ehen;
in Ansehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.
Artikel XIV.
Im Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes erfolgt die Unter-
suchung und Entscheidung:
in Ansehung der Uebertretungen:
durch die Polizeigerichte;
in Ansehung der Vergehen:
durch die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte;
in Ansehung der Verbrechen:
durch die Schwurgerichtshöfe.
Artikel XV.
Die Gerichtsabtheilungen, welche aus drei Mitgliedern bestehen, sowie
die Zuchtpolizei-Kammern der Landgerichte bleiben zur Untersuchung und Ent-
scheidung in Ansehung der Vergehen auch dann kompetent, wenn wegen Rück-
falls * eine höhere als fünfjährige Gefängnißstrafe oder Einschließung erkannt
en kann.
Artikel XVI.
Wemn wegen Ehrverletzung und leichter Mißhandlung in den Fällen der
HG. 102., 103., 152. bis 156. und 189. die Staatsanwaltschaft einschreitet, so
erfolgt die Entscheidung im Untersuchungsverfahren.
· Schreitet die Staatsanwaltschaft nicht ein, so bleibt in den Landestheilen,
in welchen die Verordnung uͤber die Einfuͤhrung des muͤndlichen und oͤffentli-
chen Verfahrens vom 3. Januar 1849. Gesetzeskraft hat, dem Verletzten die
Verfolgung im Wege des Civilprozesses nach den bestehenden Vorschriften a
(Tr. 3374.) e-