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benommen. Die einfache Beleidigung (F. 343.) kann nur im Wege des Civil-
prozesses verfolgt werden.
Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes wird an der Be-
fugniß des Werletzten, als Civilpartei aufzutreten, nichts geändert.
Artikel XVII.
Ist auf eine von der Staatsanwaltschaft wegen Ehrverletzung oder leich-
ter Mißhandlung erhobene Anklage eine gerichtliche Untersuchung eröffnet, so
wird deren Fortgang, sowie die Erlassung und Vollstreckung des Urkheils we-
der durch die Zurücknahme der Ermächtigung oder des Antrages, noch durch
die Verzichtleistung auf Bestrafung gehemmt.
Artikel XVIII.
In den Landestheilen, in welchen das Institut der Schiedsmänner be-
steht, soll einek Klage über Ehrverletzungen und leichte Mißhandlungen, sofern
sie nur im Wege des Ciwvilprozesses verfolgt werden, von den ordentlichen Ge-
richten nicht eher zugelassen werden, als bis durch ein von dem Schiedsmann
des Verklagten ausgestelltes Attest nachgewiesen wird, daß der Kläger die Ver-
mittelung des Schiedsmannes ohne Erfolg nachgesucht hat. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn der Kläger in einem anderen Gerichtsbezirke
seinen Wohrnsitz hat, als der Verklagte.
Die Anbringung des Gesuches bei dem Schiedsmann unterbricht die
Verjährung.
Artikel XIX.
In Ansehung der durch die . 36., 75., 77., 79., 87., 100., 101.,
102. des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Vergehen richtet sich die Kompetenz
der Schwurgerichtshbfe nach den bessehenden Vorschriften.
Ingleichen gehören als politische Vergehen vor die Schwurgerichtshöfe
die in den G. 8., 84., 85., 86., 98., 99. erwähnten strafbaren Handlungen.
Artibel XX.
Soweit durch besondere Gesetze über Materien, hinsichtlich welcher das
Strafgesetzbuch nichts bestimmt, eine über die gegenwärtigen Grenzen der Poli-
zeistrafen (G. 333., 334., 335. des Strafgesetzbuchs) binausgesenge Strafe
angeordnet und den Polizeigerichten eine höhere Kompetenz beigelegt ist, behält
es dabei sein Bewenden. Jedoch sind von der Kompetenz der Pollzeircchter
die Fälle ausgeschlossen, in welchen nach den bisherigen besonderen Gesetzen
auf den Verlust von Aemtern, oder auf den Verlust des Rechts zum Gewer-
bebetriebe für immer oder auf Zeit, oder auf Stellung unter Polizei-Aufsicht
zu erkennen ist. Diess Fälle sind als Vergehen zu bepandeln.
Artikel XXI.
Konnere strafbare Handlungen können zur gleichzeitigen Untersuchung und
Entscheidung vor das Gericht gebracht werden, welches kompetent ist, die
schwerste der für jene Handlungen angedrohten Strafen auszusprechen.
Ver-