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Der Verlust der burgerlichen Ehre tritt mit dem Tage ein, an welchem
das Urtheil rechtskraftig wird.
Insofern nach den bestehenden besonderen Vorschriften, in Folge der Be-
ehung von strafbaren Handlungen, der Verlust noch anderer, als der vor-
seehend erwähnten Rechte, namenrlich der Mitgliedschaft an kaufmännischen
und anderen Korporationen eintritt, behaält es bei diesen Bestimmungen sein
Bewenden.
g. 13.
Die Strafe der Einschliecung besteht in Freiheitsentziehung mit Beauf-
sichtigung der Veschiftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in
Festungen oder in anderen besonders dazu bestimmten Räumen vollstreckt.
Die Einschließung kann nicht über zwanzig Jahre erkannt werden.
g. 14.
Die zur Gefaͤngnißstrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanstalt
eingeschlossen und koͤnnen daselbst in einer, ihren Faͤhigkeiten und Verhaͤltnissen
angemessenen Weise beschaͤftigt werden.
Die Dauer der Gefaͤngnißstrafe soll, insofern nicht das Gesetz ein An-
deres bestimmt, hoͤchstens fuͤnf Jahre betragen.
g. 15.
Bei den nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmten Freiheitsstrafen
wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der
Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
Die Dauer einer Freiheitsstrafe soll mindestens Einen Tag betragen.
g. 16.
Wenn bei Freiheitsstrafen eine Umwandelung der gesetzlich vorgeschrie-
benen Strafart erfolgen muß, so ist einjaͤhrige Einschließung einer achtmonat-
lichen Gefaͤngnißstrafe und einjährige Gefängnißslrafe einer achtmonatlichen
Juchrhausstrafe gleich zu achten.
S. 17.
Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt
werden.
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Ver-
urtheilten nicht beigerteben werden kann, soll Gefängnißstrafe treten. Die
Dauer derselben soll vom Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von
Einem Thaler bis zu drei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage
leichgeachtet wird; die Dauer der Gefängnißstrafe betrdgt mindestens Einen
L06 und höchstens vier Jahre.
Wenn eine zu verwandelnde Geldbuße neben Zuchthaus auszusprechen
ist, so soll die Geldbuße nicht in Gefängniß, sondern in Zuchthaus, jedoch un-
ter Verkürzung der Dauer (F. 16.), verwandelt werden. ". 13