Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Der Verlust der burgerlichen Ehre tritt mit dem Tage ein, an welchem 
das Urtheil rechtskraftig wird. 
Insofern nach den bestehenden besonderen Vorschriften, in Folge der Be- 
ehung von strafbaren Handlungen, der Verlust noch anderer, als der vor- 
seehend erwähnten Rechte, namenrlich der Mitgliedschaft an kaufmännischen 
und anderen Korporationen eintritt, behaält es bei diesen Bestimmungen sein 
Bewenden. 
g. 13. 
Die Strafe der Einschliecung besteht in Freiheitsentziehung mit Beauf- 
sichtigung der Veschiftigung und Lebensweise der Gefangenen; sie wird in 
Festungen oder in anderen besonders dazu bestimmten Räumen vollstreckt. 
Die Einschließung kann nicht über zwanzig Jahre erkannt werden. 
g. 14. 
Die zur Gefaͤngnißstrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanstalt 
eingeschlossen und koͤnnen daselbst in einer, ihren Faͤhigkeiten und Verhaͤltnissen 
angemessenen Weise beschaͤftigt werden. 
Die Dauer der Gefaͤngnißstrafe soll, insofern nicht das Gesetz ein An- 
deres bestimmt, hoͤchstens fuͤnf Jahre betragen. 
g. 15. 
Bei den nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmten Freiheitsstrafen 
wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen, der 
Monat zu dreißig Tagen gerechnet. 
Die Dauer einer Freiheitsstrafe soll mindestens Einen Tag betragen. 
g. 16. 
Wenn bei Freiheitsstrafen eine Umwandelung der gesetzlich vorgeschrie- 
benen Strafart erfolgen muß, so ist einjaͤhrige Einschließung einer achtmonat- 
lichen Gefaͤngnißstrafe und einjährige Gefängnißslrafe einer achtmonatlichen 
Juchrhausstrafe gleich zu achten. 
S. 17. 
Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt 
werden. 
An die Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Ver- 
urtheilten nicht beigerteben werden kann, soll Gefängnißstrafe treten. Die 
Dauer derselben soll vom Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von 
Einem Thaler bis zu drei Thalern einer Gefängnißstrafe von Einem Tage 
leichgeachtet wird; die Dauer der Gefängnißstrafe betrdgt mindestens Einen 
L06 und höchstens vier Jahre. 
Wenn eine zu verwandelnde Geldbuße neben Zuchthaus auszusprechen 
ist, so soll die Geldbuße nicht in Gefängniß, sondern in Zuchthaus, jedoch un- 
ter Verkürzung der Dauer (F. 16.), verwandelt werden. ". 13
	        
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