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Diese Strafe tritt nicht ein, wenn die Beguͤnstigung dem Thaͤter, um
ihn der Bestrafung zu entziehen, von leiblichen Verwandten in auf= oder ab-
sieigender Linie, von Geschwistern oder von dem Ehegatten gewährt worden ist.
C. 38.
Der Begünstiger soll gleich demjenigen, welcher Hülfe leistet, bestraft
werden, wenn die Begünstigung in Folge einer vor der That genommenen Ab-
ride gewährt worden ist. »
Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Beguͤnstiger zu
den Angehoͤrigen des Thaͤters gehoͤrt.
S. 39.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, eines Landesverraths, einer
Munzfälschung, eines Mordes, eines Raubes, eines Menschenraubes oder eines
das von Menschen gefährdenden gemeingefährlichen Verbrechens zu einer
Jeit, zu welcher die Verhütung dieser Verbrechen möglich ist, glaubhafte Kennt-
niß erhält und es unterlätht, davon der Behörde oder der durch das Verbrechen
bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, soll, wenn das Ver-
brechen wirklich begangen oder zu begehen versucht wird, mit Gefängniß bis
z fünf Jahren bestraft werden.
Vierter Titel.
Von den Gründen, welche die Strafe ausschließ en oder mildern.
G. 40.
Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn der Thaäter
zur Zeit der That wahnsinnig oder blödsinnig, oder die freie Willensbestim-
unng desselben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeschlossen war.
S. 41.
Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn die That durch
die Nothwehr geboten war. Nothwehr ist diejenige Vertheidigung, welche
Erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst
oder Anderen abzuwenden. Der Nothwehr ist gleich zu achten, wenn der
Thäter nur aus Bestürzan), Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Ver-
theidigung hinausgegangen ist.
g. 42.
Wenn ein Angeschuldigter noch nicht das sechszehnte Lebensjahr vollendet
hat, und festgestellt wird, daß er ohne Unterscheidungsvermögen gehandelt hat,
so soll er freigesprochen, und in dem Urtheile bestimmt werben, ob er seiner
Familie uͤberwiesen oder in eine Besserungsanstalt gebracht werden soll.
In der Besserungsanstalt ist derselbe so lange zu behalten, als die der
Shigang 1851. (Nr. 3375.) 16 Straf-