— 118 —
Vierter Titel.
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung der
staatsbürgerlichen Rechte.
S. 82.
Wer es unternimmt, eine der beiden Kammern zewaltsam auseinander
8 sprengen, zur Fassung oder Unterlassung von Beschluͤssen zu zwingen, oder
Mitglieder aus derselben gewaltsam zu entfernen, wird mit Zuchthaus von zehn
bis zu zwanzig Jahren bestraft.
KS. 83.
Wer ein Mitglied einer der beiden Kammern durch Gewalt oder durch
Bedrohung mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens gegen dasselbe
verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen, wird
mit Zuchthaus bis zu acht Jahren bestraft.
9. 84.
Wer auf die im §. 83. angegebene Weise Staatsangehörige verhinden
oder zu verhindern versucht, in Ausübung ihrer ltaatsbärgerlichen Rechte zu
wählen oder zu stimmen, soll mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft
werden.
g. 86.
Wer, mit der Sammlung der Wahl= oder Stimm-Zektel oder Zeichen
beauftragt, vorsätzlich die rechtmäßige Anzahl derselben vermehrr oder verminden,
oder einen Zettel oder ein Zeichen berfälsch, oder vertauscht, oder auf die Zc-
tel derjenigen Personen, die nicht schreiben können, andere als die angegebenen
Namen schreibt, ingleichen wer, bei einer Wahlhandlung mit der Führung des
Protokolls beauftragt, andere als die angegebenen Namen niederschreibt, wüd
mit Gefängniß von Einem bis zu drei Jahren bestraft.
War der Thäter nicht mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder
mit einer anderen Verrichtung bei dem Wahlgeschäfte beaufrragt, so ist die
Strafe Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren.
In beiden Fällen ist zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der
bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
*
Wer eine Wahlstimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von
drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft; auch kann gegen denselben auf zei-
tige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Fünf-