Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 120 — 
Sachen veruͤben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung 
unter Polizei-Aufsicht bestraft. 
g. 92. 
Wenn mehrere auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versam- 
melte Personen von den Beamten der gerichtlichen oder der Verwaltungs-Polizei, 
oder von dem Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert werden, sich zu 
entfernen, so wird jede derselben, welche nach der dritten Aufforderung st 
nicht entfernt, mit Gefaͤngniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Wird bei einem Auflaufe gegen die Beamten der Polizei oder die be- 
waffnete Macht mit vereinten Kraͤften ein thaͤtlicher Widerstand geleistet, oder 
Gewalt veruͤbt, so treten gegen diejenigen, welche sich bei diesen Handlungen 
betheiligt haben, die Strafen des Aufruhrs ein. 
9. 93. 
Mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefaͤngniß von vier 
Wochen bis zu zwei Jahren wird bestraft: 
1) wer böswillig oder gegen das Verbot der Obrigkeit Fahnen, Zeichen 
oder Symbole, welche geeignet sind, den Geist des Aufruhrs zu ver- 
breitken, oder den öffentlichen Frieden zu stören, an öffentlichen Orten 
oder in offentlichen Zusammenkünften ausstellt, oder sie verkauft oder 
sonst verbreitet; 
2) wer äußere Verbindungs= oder Vereinigungszeichen, welche zur Auf- 
rechthaltung der öffentlichen Ruhe und iaheesei von der Bezirks-Re- 
gierung verboten sind, an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Zusam- 
menkünften trägt; 
3) wer in böswilliger Absicht die bffentlichen Zeichen der Königlichen Au- 
torität wegnimmt, zerstört oder beschädigt. 
S. 94. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus der 
Gewalt der bewaffneten Macht, oder aus der Gewalt des Beamten, unter des- 
sen Aufsicht, Begleitung oder Bewachung er sich befindet, befreit oder zu be- 
freien versucht, wird mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jah- 
ren bestraft. 
K. 95. 
Wer vorsätzlich einen Gefangenen, dessen Aufbewahrung, Begleitung oder 
Bewachung ihm anvertraut ist, entweichen laͤßt, oder dessen Befreiung bewirkt 
oder befoͤrbert, wird mit Gefaͤngniß von vierzehn Tagen bis zu drei Jah- 
ren bestraft. 
Ist die Entweichung nur durch Fahrlaͤssigkeit veranlaßt worden, so tritt 
Gefängniß bis zu sechs Monaten, oder in Fällen geringerer Verschuldung 
Geldbuße bis zu funfzig Thalern ein. 
S. 96.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.