Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Gegen öffentliche Beamte ist zugleich auf zeitige Unfahigkeit zur Beklei- 
dung öffentlicher Aemter zu erkennen. 
S. 100. 
Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet, daß er die Ange- 
hörigen des Staates zum Hasse oder zur Verachtung gegen einander öffent- 
lich anreizt, wird mit Geldbuße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern oder 
mit Gefängniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft. 
S. 101. 
Wer durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder ent- 
stellter Tharsachen, oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen die 
Einrichtungen des Staates oder die Anordnungen der Obrigkeit dem Hasse oder 
der Verachtung aussetzt, wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
K. 102. 
Wer durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Dar- 
stellung eine der beiden Kammern, ein Mirglied der beiden Kammern, eine an- 
dere politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten, 
einen Religionsdiener, ein Mitglied der bewaffneten Macht, einen Geschworenen, 
einen Zeugen oder Sachverständigen, während sie in der Ausübung ihres Be- 
rufes begriffen sind, oder in Bezlehung auf ihren Beruf beleidigt, wird mit Ge- 
fängniß von Einer Woche bis zu Einem Jahre bestraft. 
Hat die Beleidigung den Karakter der Verleumdung, so ist die Strafe 
Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu achtzehn Monaten, und wenn die Ver- 
leumdung öffentlich begangen wurde, Gefängniß von Einem Monate bis zu 
wei Jahren. 
; Wird festgestellt, daß mildernde Umstaͤnde vorhanden sind, so kann in 
allen Faͤllen die Strafe auf Geldbuße von zehn bis zu dreihundert Thalern 
bestimmt werden. 
S. 103. 
Wegen Beleidigung einer der beiden Kammern darf die Verfolgung nur 
mit Ermächtigung der Kammer, und wegen Beleidigung eines Mitgliedes der 
Kamnmer nur auf dessen Antrag eingeleitet werden. 
In Ansehung der übrigen im §. 102. vorgesehenen Ehrverletzungen be- 
darf es zur Einleitung der Verfolgung eines Antrages des Verletzten nicht. 
K. 104. 
Wer unbefugt sich mit der Allsübung eines öffentlichen Amtes befaßt, 
oder solche Handlungen vornimmt, die nur in Kraft eines öffentlichen Amtes 
vorgenommen werden dürfen, soll mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu 
Einem Jahre bestraft w . 
K. 105.
	        
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