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K. 105.
Wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, wer unbefugt Titel, Würden oder Adels-
Prädikate annimmt, oder wer eines Namens, der ihm nicht zukommt, sich be-
dient, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu
drei Monaten bestraft.
K. 106.
Wer Urkunden, Register, Akten oder sonstige Gegenstände, welche sich
an einem öffentlichen Verwahrungsorte aufbewahrt finden, oder einem Beamten,
zu dessen Amte die Verwahrung derselben gehört, in amtlicher Eigenschaft über-
geben worden sind, vorsätzlich vernichtet oder bei Seite schafft, wird mit Ge-
fängniß nicht unter drei Monaten bestraft.
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so soll zugleich
auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden.
9. 107.
Wer die zur öffentlichen Bekanntmachung angeschlagenen Verordnungen,
Befehle, Patente oder Anzeigen öffentlicher Behörden oder Beamten vorsätzlich
abreißt, beschaͤdigt, befleckt oder verunstaltet, ist mit Geldbuße bis zu Einhundert
Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
g. 108.
Wer ein amtliches Siegel, welches von einer öffentlichen Behörde oder
einem öffentlichen Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu be-
zeichnen oder in Beschlag zu nehmen, ohne Befugniß vorsatzlich erbricht, ab-
löset oder beschädigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu sechs Mo-
naten bestraft.
K. 109.
Wer als Zeuge oder als Geschworener berufen, eine Entschuldigungs-
Ursache vorschützt, welche sich als falsch ergiebt, wird mit Gefängniß bis zu
zwei Monaten bestraft.
Dasselbe gilt für den Sachverständigen, insofern er auf Grund ei
gesetzlichen Verpflichtung berufen ist.
Die Verurtheilung wegen Vorschützens einer falschen Entschuldigungs-
Ursache schlieht die Verurtheilung in die auf das Nichterscheinen gesetzten Geld-
bußen nicht aus.
9. 110.
Wer ohne Erlaubniß die Koͤniglichen Lande verlaͤßt und sich dadurch
dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen sucht, ingleichen
ein beurlaubter Landwehrmann, welcher ohne Erlaubniß auswanderk, wird mit
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