Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 123 — 
K. 105. 
Wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen 
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, wer unbefugt Titel, Würden oder Adels- 
Prädikate annimmt, oder wer eines Namens, der ihm nicht zukommt, sich be- 
dient, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu 
drei Monaten bestraft. 
K. 106. 
Wer Urkunden, Register, Akten oder sonstige Gegenstände, welche sich 
an einem öffentlichen Verwahrungsorte aufbewahrt finden, oder einem Beamten, 
zu dessen Amte die Verwahrung derselben gehört, in amtlicher Eigenschaft über- 
geben worden sind, vorsätzlich vernichtet oder bei Seite schafft, wird mit Ge- 
fängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Ist die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen, so soll zugleich 
auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden. 
9. 107. 
Wer die zur öffentlichen Bekanntmachung angeschlagenen Verordnungen, 
Befehle, Patente oder Anzeigen öffentlicher Behörden oder Beamten vorsätzlich 
abreißt, beschaͤdigt, befleckt oder verunstaltet, ist mit Geldbuße bis zu Einhundert 
Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestrafen. 
g. 108. 
Wer ein amtliches Siegel, welches von einer öffentlichen Behörde oder 
einem öffentlichen Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschließen, zu be- 
zeichnen oder in Beschlag zu nehmen, ohne Befugniß vorsatzlich erbricht, ab- 
löset oder beschädigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu sechs Mo- 
naten bestraft. 
K. 109. 
Wer als Zeuge oder als Geschworener berufen, eine Entschuldigungs- 
Ursache vorschützt, welche sich als falsch ergiebt, wird mit Gefängniß bis zu 
zwei Monaten bestraft. 
Dasselbe gilt für den Sachverständigen, insofern er auf Grund ei 
gesetzlichen Verpflichtung berufen ist. 
Die Verurtheilung wegen Vorschützens einer falschen Entschuldigungs- 
Ursache schlieht die Verurtheilung in die auf das Nichterscheinen gesetzten Geld- 
bußen nicht aus. 
9. 110. 
Wer ohne Erlaubniß die Koͤniglichen Lande verlaͤßt und sich dadurch 
dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen sucht, ingleichen 
ein beurlaubter Landwehrmann, welcher ohne Erlaubniß auswanderk, wird mit 
E— 3375. einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.