Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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auferlegten Beschraͤnkungen entgegendandelt, wird mit Gefaͤngniß von Einer 
Woche bis zu sechs Monaten befiraft. 
K. 117. 
Wer geschäftslos und arbeitslos umherzieht, ohne sich darüber auswei- 
sen zu können, daß er die Mittel zu seinem Unterhalte besitze, oder doch eine 
Gelegenheit zu demselben aufsuche, wird als Landstreicher mit Gefängniß von 
Einer Woche bis zu drei Monaten bestraft. 
F. 118. 
Die Bettelei wird in folgenden Fällen als Vergehen mit Gefängniß 
von Einer Woche bis zu drei Monaten bestraft: 
1) wenn Jemand unter Drohungen oder mit Waffen, oder unter Gebrauch 
eines falschen Namens, oder unter Vorspiegelung eines Unglücksfalles, 
einer Krankheit oder eines Gebrechens bettelr; 
2) wenn Jemand bettelt, oder Kinder sum Betteln anleitet oder ausschickt, 
oder Personen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und 
zu seiner Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläße, 
nachdem er in den letzten drei Jahren wegen dieser Zuwiderhandlungen 
zwei oder mehrere Male rechtskräftig verurtheilt worden ist. 
*im 
Mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1) wer dem Spiele, dem Trunke oder Müßiggange sich dergestalt hingiebt, 
daß er in einen Zustand versinkt, in welchem zu seinem Unterhalte oder 
um Unterhalte versenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch 
Vermittelung der Peh Drde fremde Hülfe in Anspruch genommen werden 
muß; 
2) wer eine Unterstützung aus öffentlichen Armenfonds empfängt, wenn er 
sich weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften an- 
gemessene Arbeit zu verrichten; 
3) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binven einer von der 
Ortspolizei-Behörde zu bestimmenden Frist sich kein anderweitiges Unter- 
kommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches, 
aller angewandten Bemühungen ungeachtet, nicht vermocht habe. 
G. 120. 
In den Fällen der 9#. 117—119. bat das Gericht tagleich zu erkennen, 
daß nach ausgestandener Strafe der Ausländer aus dem Lande zu weisen und 
der Inldnder in ein Arbeickhaus zu bringen sei. 
Die Dauer der Einsperrung in dem Arbeitshause ist von der Landespolizei- 
Behörde nach den Umständen zu ermessen; sie darf aber einen Zeitraum von 
drei Jahren nicht übersteigen. 
Jahrgang 1831. 18 Sie-
	        
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