— 127 —
Ist das falsche Zeugniß in einer Strafsache zum Nachtheil eines Ange-
schuldigten abgelegt, und dieser zur Todesstrafe, Zuchthausstrafe oder zur Strafe
der Einschlietzung von mehr als fünf Jahren verurcheilt worden, so ist die
Strafe Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren.
K. 127.
Wer als Sachversiändiger in einer Civilsache oder Strafsache wissentlich
ein falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt, oder den vor seiner Erklä-
rung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Gutachten verletzt, wird gleich
dem falschen Zeugen bestraft.
K. 128.
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet:
1) wenn ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestatret,
wine, Ertlérung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft
abgiebt; ·
2)wenndekjenige,welcheralsPaktei,ZeugeoderSachverständigeteinen
Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Beru-
fung auf den bereits fruͤher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid
abgiebt, oder wenn ein Sachverständiger, welcher als solcher ein für
alewal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid
abgiebt;
3) wenn ein vereideter Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung
auf seinen Diensteid abgiebt.
S. 129.
Wer einer öffentlichen Behörde eine Versicherung an Eidesstatt wissent-
lich falsch abgiebt, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre
bestraft; auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Aus-
übung der bargerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
S. 130.
Derjenige, welcher einen Anderen wissentlich zur Ableistung eines fal-
schen Eides in dessen eigenen Angelegenheiten, zur eidlichen Bekräftigung einer
Unwahrheit oder zur Angabe der Unwahrheit nach abgeleisietem Zeugeneide zu
verleiten versucht, soll mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Derjenige, welcher einen Anderen wissentlich zur Abgabe einer falschen
Versicherung an Eidesstatt G. 129.) zu verleiten versucht, wird mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen denselben zugleich auf zei-
tige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
g. 131.
Wer vorsaͤtzlich einer durch eidliches Angeloͤbniß vor Gericht geleisteten
Kamion, oder dem in einem Manifestations-Eide gegebenen Versprechen zu-
wider handelt, soll mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Ce#. 3874) 18* g. 132