Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 127 — 
Ist das falsche Zeugniß in einer Strafsache zum Nachtheil eines Ange- 
schuldigten abgelegt, und dieser zur Todesstrafe, Zuchthausstrafe oder zur Strafe 
der Einschlietzung von mehr als fünf Jahren verurcheilt worden, so ist die 
Strafe Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren. 
K. 127. 
Wer als Sachversiändiger in einer Civilsache oder Strafsache wissentlich 
ein falsches Gutachten mit einem Eide bekräftigt, oder den vor seiner Erklä- 
rung geleisteten Eid wissentlich durch ein falsches Gutachten verletzt, wird gleich 
dem falschen Zeugen bestraft. 
K. 128. 
Der Ableistung eines Eides wird gleich geachtet: 
1) wenn ein Mitglied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den 
Gebrauch gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestatret, 
wine, Ertlérung unter der Betheuerungsformel seiner Religionsgesellschaft 
abgiebt; · 
2)wenndekjenige,welcheralsPaktei,ZeugeoderSachverständigeteinen 
Eid geleistet hat, in gleicher Eigenschaft eine Versicherung unter Beru- 
fung auf den bereits fruͤher in derselben Angelegenheit geleisteten Eid 
abgiebt, oder wenn ein Sachverständiger, welcher als solcher ein für 
alewal vereidet ist, eine Versicherung auf den von ihm geleisteten Eid 
abgiebt; 
3) wenn ein vereideter Beamter eine amtliche Versicherung unter Berufung 
auf seinen Diensteid abgiebt. 
S. 129. 
Wer einer öffentlichen Behörde eine Versicherung an Eidesstatt wissent- 
lich falsch abgiebt, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre 
bestraft; auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Aus- 
übung der bargerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
S. 130. 
Derjenige, welcher einen Anderen wissentlich zur Ableistung eines fal- 
schen Eides in dessen eigenen Angelegenheiten, zur eidlichen Bekräftigung einer 
Unwahrheit oder zur Angabe der Unwahrheit nach abgeleisietem Zeugeneide zu 
verleiten versucht, soll mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden. 
Derjenige, welcher einen Anderen wissentlich zur Abgabe einer falschen 
Versicherung an Eidesstatt G. 129.) zu verleiten versucht, wird mit Gefäng- 
niß bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen denselben zugleich auf zei- 
tige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
g. 131. 
Wer vorsaͤtzlich einer durch eidliches Angeloͤbniß vor Gericht geleisteten 
Kamion, oder dem in einem Manifestations-Eide gegebenen Versprechen zu- 
wider handelt, soll mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden. 
Ce#. 3874) 18* g. 132
	        
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