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Verehrung, ihre Lehren, Einrichtungen oder Gebraͤuche verspottet, oder in einer
Weise darstellt, welche dieselben dem Hasse oder der Verachtung ausseg in-
leichen wer in Kirchen oder anderen religioͤsen Versammlungsorten an Gegen-
en welche dem Gottesdienste gewidmet sind, beschimpfenden Unfug veruͤbt,
wird mit Gefaͤngniß bis zu drei Jahren bestraft.
K. 136.
Wer durch Thatlichkeiten oder Drohungen eine oder mehrere Personen
win oder hindert, den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religions=
esellschaft auszuüben, ingleichen wer in Kirchen oder anderen religiösen Ver-
sammlungsorten durch Erregung von Lärm und Unordnung den Gottesdienst
oder einzelne gottesdienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Reli-
geonsgeiellschafr verhindert oder slört, soll mit Gefängniß von Einem Monate
is zu drei Jahren bestraft werden.
C. 137.
Wer unbefugt eine Leiche oder einen Theil derselben aus der Gewahr-
sam der dazu berechtigten Personen wegnimmt, ingleichen wer unbefugt Gräber
##et oder beschädigt, oder an denselben beschimpfenden Unfug verübl, soll mit
efüngniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Leg der Handlung gewinnsüchtige Absicht zum Grunde, so ist zugleich
auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
Eilfter Titel.
Verbrechen in Beziehung auf den Personenstand.
G. 138.
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder auf andere
Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt,
wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Zwölfter Titel.
Verbrechen und Vergehen gegen die Sirtlichkeit.
K. 139.
· Ein Ehegatte, welcher vor Aufloͤsung seiner Ehe eine neue Ehe eingeht,
mgleichen eine unverheirathere Person, welche mit einem Ehegatten, wissend,
daß er verheirathet isi, eine Ehe eingehr, wird mit Zuchtrhaus bis zu fünf Jah-
ken bestraft.
Eine gleiche Strafe trifft den Religionsdiener oder Personenstands-
Beamten, welcher, wissend, daß eine Person verheirathet ist, eine neue Ehe der-
selben schließt.
G.. W75)
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