Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 132 — 
1) wenn, um der Unzucht Vorschub zu leisten, hinterlistige Kunstgriffe an- 
gewendet worden 2 
2) wenn der Schuldige zu den Personen, mit welchen die Unzucht getrie- 
ben worden ist, in dem Verhälenisse von Elrern zu Kindern, von Vor- 
mündern zu PMlegebefohlenen, oder von Exziehern, Lehrern oder Geist- 
chen den von ihnen zu erziehenden oder zu unterrichtenden Perso- 
nen sieht. 
K. 149. 
Wer ein unbescholtenes, in dem Alter von vierzehn bis sechszehn Jahren 
stehendes Mädchen zum Beischlaf verführt, ist, auf den Antrag der Eltern oder 
des Vormundes der Verletzten, mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem 
Jahre zu bestrafen. 
G. 150. 
Wer durch eine Verletzung der Schamhaftigkeit ein offentliches Aerger- 
niß giebt, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. 
Auch kann zugleich auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
g. 151. 
Wer unzuͤchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, ver- 
theilt oder sons verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zu aͤnglich sind, 
ausstellt oder anschlaͤgt, wird mit Geldbuße von zehn bis zu Einzun ert Tha- 
lern oder mit Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten bestraft. 
In dem Strafurtheile ist zugleich auf Konfiskation der ausgestellten und 
der zum Verkauf oder zur Verbreitung vorräthigen Schrifren, Abbildungen 
oder Darstellungen zu erkennen. 
Dreizehnter Titel. 
Verletzungen der Ehre. 
K. 152. 
Wer einen Anderen öffentlich oder schriftlich beleidigt, wird mit Geldbuße 
bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. 
Eine öffentliche Beleidigung ist vorhanden, wenn die Beleidigung an einem 
öffentlichen Orte, oder in einer öffentlichen Zusammenkunft, oder wenn sie durch 
Schriften, Abbildungen oder Darstellungen geschieht, welche verkauft, vertheilt 
oder umhergetragen, oder an Orten, welche dem Pudlikum zugänglich sind, 
ausgestellt oder angeschlagen werden. 
g. 153. 
Wenn Beleidigungen auf der Stelle erwiedert werden, so soll der Rich- 
ter ermaͤchtigt sein, fuͤr beide Beleidiger oder fuͤr einen derselben eine, deer 
rt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.