Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Strafe begründet ist, nach den allgemeinen Vorschriften über das Verbrechen 
der Tödtung oder der Körperverletzung zu bestrafen. 
g. 172. 
Die Sekundanten, sowie die zum Zweikampfe zugezogenen Zeugen, Aerzte 
und Wundärzte sind straflos; auch sind dieselben nicht verpflichtet, über den 
beabsichrigten oder ausgeführten Zweikampf der Staatsbehörde anders, als auf 
deren Aufforderung Anzeige zu machen. 
S. 173. 
Die Kartellträger bleiben straffrei, wenn sie ernstlich bemüht gewesen sind, 
den Zweikampf zu verhindern. 
K. 174. 
Wer einen Anderen zum Zweikampfe mit einem Dritten absichtlich, in- 
sonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung, anreizt, wird, 
wenn der Zweikampf stattgefunden hat, mit Gefängniß von drei Monaten bis 
zu zwei Jahren bestraft. 
Funfzehnter Titel. 
Verbrechen und Vergehen wider das Leben. 
K. 175. 
Wer vorsätzlich und mit Ueberlegung einen Menschen ködtet, begeht einen 
Mord, und wird mit dem Tode bestraft. 
Neben der Todesstrafe ist zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehre zu 
erkennen, wenn der Mord an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden 
Linie oder an dem Ehegatten begangen wird. 
K. 176. 
Wer vorsätzlich, jedoch nicht mit Ueberlegung, einen Menschen tödtet, 
begeht einen Todtschlag, und soll mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft 
werden. 
6. 177. 
War der Todtschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm selbst oder 
seinen Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem 
Getödteten zum Jorne geregt und dadurch auf der Stelle zur That hingerissen 
worden, so bleibt die lebenslängliche Zuchthausstrafe ausgeschlossen, und es soll 
auf Gefängniß nicht unter zwei Jahren erkannt werden. 
S. 178. 
Wer bei Unternehmung eines Verbrechens oder Vergehens, um ein der 
Ausführung desselben entgegentretendes Hinderniß zu beseitigen; oder um sich 
er