Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 137 — 
der Er lifung auf frischer That zu entziehen, vorsätzlich einen Menschen töd- 
tet, wird mit dem Tode bestraft. 
S. 179. 
Der Todischlag an einem leiblichen Verwandten der aufsteigenden Linie 
ird mit dem Tode bestraft. 
K. 180. 
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Ge- 
burt vorsätzlich tödtet, wird wegen Kindesmordes mit Zuchthaus von fünf bis 
zu zwanzig Jahren beslraft. 
80 die vorsätzliche Tödtung des Kindes von einer anderen Person als 
der Mutter verübt, oder nimmt eine andere Person an dem Verbrechen des 
Kindesmordes Theil, so kommen gegen dieselbe die Bestimmungen über Mord 
ver, Todtschlag, sowie über die Theilnahme an diesem Verbrechen zur An- 
wendung. 
S. 181. 
Eine Schwangere, welche durch äußere oder innere Mittel ihre Frucht 
vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren bestraft. 6T 
Derjenige, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel an- 
gewendet oder verabreicht hat, wird mit der nämlichen Strafe belegt. 
g. 182. 
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wissen oder Wil- 
len vorsaͤtzlich abtreibt oder toͤdtet, wird mit Zuchthaus von fuͤnf bis zu zwan- 
zig Jahren bestraft. 
Wird dadurch der Tod der Schwangeren herbeigefuͤhrt, so tritt lebens- 
laͤngliche Zuchthausstrafe ein. 
g. 183. 
Wer ein Kind unter sieben Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder 
Krankheit huͤlflose Person aussetzt, oder ein solches Kinb oder eine solche Per- 
son, wenn sie unter seiner Obhut stehen, in huͤlfloser Lage vorsaͤtzlich verlaͤßt, 
wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Ist in Folge der Herdlung der Tod der ausgesetzten oder verlassenen 
Person eingetreten, so trifft den Schuldigen Zuchthaus bis zu zehn Jahren. 
Ist die Handlung mit dem Vorsatze zu ködten verübt, so kommen die 
Strafen des Mordes oder Kindesmordes, oder des Versuches dieser Berbrechen 
zu Amwendung. 
9. 184. 
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen herbeiführt, wird mit 
Gefängniß von zwei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. 
enn der Thäter zu der Aufmerksamkeit oder Vorsicht, welche er bei 
(N. 373.) er
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.