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verletzung, oder als Theilnehmer an diesen Verbrechen schuldig sind, ist hierdurch
nicht ausgeschlossen.
g. 196.
War bei einer Mißhandlung oder Körperverletzung der Thäter ohne
eigene Schuld durch eine ihm selbst oder seinen Angehbrigen zugefügte Miß-
handlung oder schwere Beleidigung von dem Verletzten zum Jorne gereizt, und
dadurch auf der Stelle zur Thor hingerissen worden, oder wird festgestellt, daß
andere mildernde Umstände vorhanden sind, so ist im Falle einer schweren Kör-
perverletzung (I. 193.) auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten und im Falle
der Tödtung (G. 194. und F. 195.) auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu
erkennen.
Diese Ermäßigung der Strafe bleibt aber ausgeschlossen, wenn das Ver-
brechen gegen leibliche Verwandte in aufsteigender Linie begangen wird.
§. 197.
Wer vorsätzlich einem Anderen Gift oder andere Stoffe beibringt, welche
die Gesundheit zu zerstören geeignet sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft.
Hat die Handlung eine schwere Körperverletzung G. 193.) zur Folge ge-
habt, so besteht die Strafe in Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren.
Hat die Handlung den Tod zur Folge gehabt, so tritt lebenslängliche
Juchthausstrafe ein. ·
Diese Bestimmungen beruͤhren nicht den Fall, wo der Thaͤter die Absicht
zu toͤdten hatte.
KS. 198.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Menschen körperlich verletzt, oder an der
Gesundheit beschädigt, soll mit Geldbuße von zehn bis zu Einhundert Thalern
oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft werden.
Diese Bestrafung soll nur auf den Antrag des Verletzten stattfinden, in-
sofern nicht eine schwere Körperverletzung (F. 193.) vorliegt, oder die Verletzung
mit Uebertretung einer Amts= oder Berufspflicht verübt worden ist.
S. 199.
Wer, ohne vorschriftsmäßig approbirt zu sein, gegen Belohnung, oder
einem besonderen, an ihn erlassenen polizeilichen Verbote zuwider, die P.n
einer äußeren oder inneren Krankheit oder eine geburtshülfliche Handlung un-
ternimmt, wird mit Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern oder mit Ge-
fängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine solche Handlung
in einem Falle vorgenommen wird, in welchem zu dem dringend nöthigen Bei-
stande eine approbirte Medizinalperson nicht herbeigeschafft werden kann.
g. 200.
Medizinalpersonen, welche in Faͤllen einer dringenden Gefahr ohne hin-
rei-