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reichende Ursache ihre Huͤlfe verweigern, sollen mit Geldbuße von zwanzig bis
zu fuͤnfhundert Thalern bestraft werden.
5. 201.
Hebeammen, welche verabsäumen, einen approbirten Geburtshelfer her-
beirufen zu lassen, wenn bei einer Entbindung Umstände sich ereignen, die eine
Gefahr für das Leben der Mutter oder des Kindes besorgen lassen, oder wenn
bei der Geburt die Mutter oder das Kind das Leben einbüßt, werden mit
Su= bis zu funfzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten
aft.
F. 20.
Baumeister und Bauhandwerker, welche bei der Ausführung eines Baues
wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst dergestalt gehandelt haben,
daß hieraus für Andere Gefahr entsteht, sollen mit Geldbuße von funfzig bis
u dreihundert Thalern oder mit Gefängniß von sechs Wochen bis zu sechs
Monaten bestraft werden.
Im Rückfalle können sie zugleich der Befugniß zur selbstständigen Be-
treibung ihrer Kunst oder ihres Gewerbes verlustig erklärt werden.
*
Wenn bei einer vorsätzlich verübten Körperverletzung der Thäter die ihm
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes obliegenden besonderen Pflich-
ten übertreten hat, so soll derselbe zugleich auf eine bestimmte Zeit, welche die
Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder für immer zu einem sol-
chen Amte für unfähig, oder der Befugniß zur selbstständigen Betreibung seiner
Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden.
Auch bei fahrlässig verübten Körperverletzungen kann der Thäter wegen
Vernachlässigung der besonderen Amts-, Berufs= oder Gewerbspflichten, wenn
sich derselbe im Rückfalle befindet, zugleich auf eine bestimmte Zeit, welche die
Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen darf, oder für immer zu einem sol-
chen Amte für unfähig, oder der Befugniß zur selbstsiändigen Betreibung seiner
Kunst oder seines Gewerbes verlustig erklärt werden.
Siebenzehnter Titel.
Verbrechen und Vergehen wider die per sönliche Freiheit.
g. 204.
Wer einen Menschen durch List oder Gewalt entfuͤhrt, um ihn entweder
in huͤlfloser Lage auszusetzen, oder ihn in Sklaverei oder Leibeigenschaft, oder
in auswärtige Kriegsdienste oder Schiffsdienste zu bringen, begeht einen Men-
schenraub und soll mit Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft
werden.
Jahrgang 1851. (Nr. 3375.) 20 . 205.