— 155 —
2) wenn sie Handelsbücher zu führen unterlassen haben, obgleich deren Füh-
rung gesetzlich vorgeschrieben oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts
erforderlich war, oder wenn sie diese Handelsbücher verheimlicht oder
vernichtet oder so unordenrlich geführt haben, daß dieselben keine Ueber-
sicht des Vermögenszustandes gewähren;
3) wenn sie unterlassen haben, die Bilanz ihres Vermögens jährlich zu
ziehen, obgleich dies esetzlich vorgeschrieben oder nach der Beschaffenheit
ihres Geschaͤfts erforberlich war;
4) wenn sie, obgleich das Vermoͤgen nach der letzten Bilanz nicht die
Haͤlfte der Schulden deckte, neue Schulden gemacht oder Waaren oder
Kreditpapiere unter dem Werthe verkauft haben.
g. 262.
Wenn Maͤkler oder Notarien Handelsgeschaͤfte betreiben, so sollen die-
selben, im Falle sie ihre Zahlungen einstellen und der in diesem Titel er-
waͤhnten Handlungen schuldig sind, denselben Strafen, wie Handelsleute, un-
terliegen.
Fünfundzwanzigster Titel.
Strafbarer Eigennutz.
g. 263.
Wer sich von seinen Schuldnern hoͤhere Zinsen, als die Gesetze zulassen,
vorbedingt oder zahlen läßt und entweder diese Ueberschreitung gewohnheits-
mäßig betreibt oder das Geschäft so einkleidet, daß dadurch die Gesetzwidrigkeit
versteckt wird, ist wegen Wuchers mit Gefängniß von drei Monaken bis zu
Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Tha-
lern, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte zu bestrafen. ·
5.264.
Wer ohne Erlaubniß der Behoͤrde gewerbsmaͤßig auf Pfaͤnder leiht,
wird mit Gefaͤngniß von Einer Woche bis zu zwei Monaten bestraft.
K. 265.
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen
Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Gefaͤngniß von Einem
Monate bis zu Einem Jahre und zugleich mit Geldbuße von zwanzig bis zu
fuͤnfhundert Thalern bestraft.
G. 266.
Wer vom Hazardspiele ein Gewerbe macht, soll mit Gefängniß von drei
Monaten bis zu zwei Jahren und zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis
(Nr. 3375.) zu