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zu zweitausnd Thalern, sowie mit zeitiger Untersagung der Ausübung der bür-
gerlichen Ehrenrechte bestraft werden.
st der Angeschuldigte ein Ausländer, so kann zugleich auf Landesver-
weisung erkannt werden.
K. 267.
Inhaber öffentlicher Versammlungsörter, welche Hazardspiele an diesen
Orten gestatten oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirken, sind mit
Geldbuße von zwanzig bis zu fünfhundert Thalern zu bestrafen.
Im zweiten #Acfaus ist zugleich auf den Verlust der Befugniß zum
selbstständigen Betriebe des Gewerbes zu erkennen.
g. 26.
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranstaltet, wird
mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern bestraft.
Den Lotterien sind hierbei alle öffentlich veranstaltete Ausspielungen
beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
G. 269.
Wer Waaren oder deren Verpackung falschlich mit dem Namen oder der
Firma und mit dem Wohn= oder Fabrikorte eines inländischen Fabrik-Unter-
nehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen
falschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, soll mit Geldbuße von
funfzig bis zu Eintausend Thalern, und im Rückfalle zugleich mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft werden.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen
eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseirigkeit verbürge ist.
Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbe-
zeichnung der Name oder die Firma, und der Wohn= oder Fabrikort mit ge-
ringen Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Amwendung be-
sonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.
§. 270.
Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen
Behörden oder Beamten vorgenommenen Versteigerungen, dieselben mögen Ver-
käufe, Verpachtungen, Lieferungen, Unternehmungen oder Geschäfte irgend einer
Art betreffen, durch Gewalt oder Drohung, oder durch Zusicherung oder Ge-
währung eines Vortheils abhält, wird mit Geldbuße bis zu dreihundert Tha-
lern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
g. 271.
Wer seine eigene beweAlche Sache dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder
demjenigen, welchem an der Sache das Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechts-
widriger Absicht wegnimmt oder wegzunehmen versucht, wird mit Gefängniß
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