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von Einer Woche bis zu drei Jahren bestraft; auch kann gegen denselben auf
zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
5 Die Bestimmungen der W. 228. und 229. finden hier gleichfalls An-
wendung.
§. 272.
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten ge-
gen ihn gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich ganz
oder theilweise der Pfändung oder Beschlagnahme entzieht, bei Seite schafft,
verbringt oder zerstört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft.
Mit der nämlichen Strafe werden bestraft:
1) der Ehegatte des Gepfandeten, dessen Verwandte oder Verschwägerte
in auf= oder absteigender Linie, welche mit Kenntniß der Pfändung oder
Beschlagnahme sich einer der gedachten Handlungen schuldig machen;
2) der von der Behörde oder dem Beamten bestellte Hüter, welcher im In-
teresse des Gepfändeten eine der gedachten Handlungen selbst verübe, oder,
daß sie von einem Dritten verübt wird, gestattet;
3) ein Dritter, welcher im Interesse des Gepfändeten, mit Kenntniß der
Mändung oder Beschlagnahme, eine der gedachten Handlungen verübt.
g. 273.
Wer unberechtigt fischt oder krebst, soll mit Geldbuße bis zu funfzig
Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft werden.
Die polizeilichen Bestimmungen der besonderen Fischerei-Ordnungen wer-
den dadurch nicht berührt.
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Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Drit-
ten verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der
bei einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die Jagd zu beschießen hat,
ohne Einwilligung des Jagdpächters oder der Gemeindebehörde jagt, oder wer
auf fremden Grundsiücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben , die Jagd
ausuͤbt, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefaͤngniß
bis zu drei Monaten bestraft.
g. 275.
Die Strafe kann bis zu sechs Monaten erhoͤht werden, wenn dem Wilde
nicht mit Schießgewehr oder Hunden, sondern mit Schlingen, Netzen, Fallen
oder anderen Vorrichtungen nachgestellt, oder wenn das Vergehen waͤhrend der
gesetzlichen Schonzeit oder in Waͤldern oder zur Nachtzeit oder gemeinschaftlich
von zwei oder mehreren Personen begangen wird.
S. 276.
Wird das Vergehen (F. 274. und F. 275.) gewerbsmaͤßig betrieben, so
tritt Gefängniß nicht unter drei Monaten, sowie geiige Untersagung der Aus-
Jahrgang 1851. (Nr. 2875.) O6 übung