— 160 —
S. 287.
Wer vorsätzlich eigene oder fremde Sachen, welche vermge ihrer Be-
schaffenheit und Lage geeignet sind, den in den 9#. 285. und 280. genannten
Gegenständen das Feuer mitzutheilen, in Brand setzt, soll ebenso bestraft
werden, wie derjenige, welcher jene Gegenstände unmittelbar in Brand setzt.
G. 288.
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den 899. 285. bis 287. er-
wähnten Art verursacht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn
durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei
Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
K. 289.
Die in den §#. 285. bis 288. bestimmten Strafen kommen nach den dort
aufgesiellten Unterscheidungen auch gegen denjenigen zur Anwendung, welcher
durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hüt-
ten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerstört.
G. 290.
Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich eine Ueberschwem-
mung verursacht, soll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, und
wenn in Folge der Ueberschwemmung ein Mensch das Leben verlierk, mit dem
Tode bestraft werden.
g. 291.
Wer mit gemeiner Gesahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr
fär das Leben Anderer, vorsätzlich eine Ueberschwemmung verursacht, soll mit
Juchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.
G. 292.
Gegen den, welcher eine solche Ueberschwemmung (§F. 290. und §. 291.)
vorsätzlich, aber nur in der Absicht verursacht, sein Eigenthum vor Gefahr zu
schützen, soll auf Gefängniß nicht unter zwei Jahren erkannt werden.
G. 293.
Wer eine Ueberschwemmung durch Fahrlässigkeit verursacht, wird mit
Gefängnitz bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge der Ueberschwemmung
ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis
zu zwei Jahren bestraft.
S. 294.
Wer vorsätzlich an Eisenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder ande-
rem Zubehör solche Beschädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Auf-
stellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, oder durch Verrückung von
Schienen oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der
Trans-