Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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S. 287. 
Wer vorsätzlich eigene oder fremde Sachen, welche vermge ihrer Be- 
schaffenheit und Lage geeignet sind, den in den 9#. 285. und 280. genannten 
Gegenständen das Feuer mitzutheilen, in Brand setzt, soll ebenso bestraft 
werden, wie derjenige, welcher jene Gegenstände unmittelbar in Brand setzt. 
G. 288. 
Wer durch Fahrlässigkeit einen Brand der in den 899. 285. bis 287. er- 
wähnten Art verursacht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn 
durch den Brand ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei 
Monaten bis zu zwei Jahren bestraft. 
K. 289. 
Die in den §#. 285. bis 288. bestimmten Strafen kommen nach den dort 
aufgesiellten Unterscheidungen auch gegen denjenigen zur Anwendung, welcher 
durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen Gebäude, Hüt- 
ten, Schiffe, Magazine oder andere Räumlichkeiten zerstört. 
G. 290. 
Wer mit Gefahr für das Leben Anderer vorsätzlich eine Ueberschwem- 
mung verursacht, soll mit zehnjähriger bis lebenslänglicher Zuchthausstrafe, und 
wenn in Folge der Ueberschwemmung ein Mensch das Leben verlierk, mit dem 
Tode bestraft werden. 
g. 291. 
Wer mit gemeiner Gesahr für das Eigenthum, jedoch nicht mit Gefahr 
fär das Leben Anderer, vorsätzlich eine Ueberschwemmung verursacht, soll mit 
Juchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren bestraft werden. 
G. 292. 
Gegen den, welcher eine solche Ueberschwemmung (§F. 290. und §. 291.) 
vorsätzlich, aber nur in der Absicht verursacht, sein Eigenthum vor Gefahr zu 
schützen, soll auf Gefängniß nicht unter zwei Jahren erkannt werden. 
G. 293. 
Wer eine Ueberschwemmung durch Fahrlässigkeit verursacht, wird mit 
Gefängnitz bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge der Ueberschwemmung 
ein Mensch das Leben verloren hat, mit Gefängniß von zwei Monaten bis 
zu zwei Jahren bestraft. 
S. 294. 
Wer vorsätzlich an Eisenbahnanlagen, deren Transportmitteln oder ande- 
rem Zubehör solche Beschädigungen verübt, oder auf der Fahrbahn durch Auf- 
stellen, Hinlegen oder Hinwerfen von Gegenständen, oder durch Verrückung von 
Schienen oder auf andere Weise solche Hindernisse bereitet, daß dadurch der 
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