Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 162 — 
g. 299. 
Eisenbahnbeamte und Telegraphenbeamte, welche wegen eines der in 
den §#. 294. bis 298. bezeichneten Verbrechen oder Vergehen verurtheilt wer- 
den, sollen zugleich zu einer Bescháftigung im Eisenbahn= und Telegraphen- 
Diensie für unfahig erklärt werden. 
G. 300. 
Die Vorsieher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher der 
Telegraphenanstalt einer Eisenbahngesellschaft, welche die Emfernung des 
verurtheilten Beamten nach der Miltheilung des rechtskraftigen Erkenntnisses 
nicht sogleich bewirken, sollen mit einer Geldbuße von zehn bis zu Einhundert 
Thalern oder mit einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft werden. 
Gleiche Strafe trifft den für unfahig erklärten Eisenbahn= oder Telegra- 
phen-Beamten, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn= oder Telegraphen- 
Anstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder angestellt 
haben, obwohl denselben die Unfähigkeitserklärung bekannt war. 
g. 301. 
Wer vorsaͤtzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Daͤmme oder 
andere Wasserbauten, oder Bruͤcken, Faͤhren, Wege oder Schutzwehre zerstoͤrt 
oder beschaͤdigt, oder wer in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das 
Fahrwasser slrt, und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder 
die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Mo- 
naten bestraft. 
Hat in Folge einer dieser Handlungen ein Mensch eine schwere Körper- 
verletzung G. 193.) erlickten, so tritt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren, und 
hat in Folge einer dieser Handlungen ein Mensch das Leben verloren, zehnjäh- 
rige bis lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. 
Liegt einer solchen Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch 
ein Schaden entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn 
in Folge derselben ein Mensch das Leben verloren 1 auf Gefängniß von zwei 
Monaken bis zu zwei Jahren zu erkennen. 
g. 302. 
Wer vorsätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt bestimmten Feuerzeichen 
oder andere zu diesem Zwecke aufgestellte Zeichen zerstört, wegschafft oder un- 
brauchbar macht, oder dergleichen Feuerzeichen auslöscht, oder falsche Zeichen, 
welche geeignet sind, die Schiffahrt unsicher z3 machen, aufstellt, insbesondere 
zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzuͤndet, welches die Schiffahrt zu 
gefährden geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Ist in Folge der Handlung ein Schiff Farordn so tritt Zuchthaus von 
zkron bis zu zwanzig Jahren, und hat dadurch ein Mensch das Leben verloren, 
ie Todesstrafe ein. 
Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha- 
den entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge 
der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.