— 162 —
g. 299.
Eisenbahnbeamte und Telegraphenbeamte, welche wegen eines der in
den §#. 294. bis 298. bezeichneten Verbrechen oder Vergehen verurtheilt wer-
den, sollen zugleich zu einer Bescháftigung im Eisenbahn= und Telegraphen-
Diensie für unfahig erklärt werden.
G. 300.
Die Vorsieher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher der
Telegraphenanstalt einer Eisenbahngesellschaft, welche die Emfernung des
verurtheilten Beamten nach der Miltheilung des rechtskraftigen Erkenntnisses
nicht sogleich bewirken, sollen mit einer Geldbuße von zehn bis zu Einhundert
Thalern oder mit einer Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten bestraft werden.
Gleiche Strafe trifft den für unfahig erklärten Eisenbahn= oder Telegra-
phen-Beamten, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn= oder Telegraphen-
Anstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn wieder angestellt
haben, obwohl denselben die Unfähigkeitserklärung bekannt war.
g. 301.
Wer vorsaͤtzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Daͤmme oder
andere Wasserbauten, oder Bruͤcken, Faͤhren, Wege oder Schutzwehre zerstoͤrt
oder beschaͤdigt, oder wer in schiffbaren Strömen, Flüssen oder Kanälen das
Fahrwasser slrt, und durch eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder
die Gesundheit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Mo-
naten bestraft.
Hat in Folge einer dieser Handlungen ein Mensch eine schwere Körper-
verletzung G. 193.) erlickten, so tritt Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren, und
hat in Folge einer dieser Handlungen ein Mensch das Leben verloren, zehnjäh-
rige bis lebenslängliche Zuchthausstrafe ein.
Liegt einer solchen Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch
ein Schaden entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn
in Folge derselben ein Mensch das Leben verloren 1 auf Gefängniß von zwei
Monaken bis zu zwei Jahren zu erkennen.
g. 302.
Wer vorsätzlich die zur Sicherung der Schiffahrt bestimmten Feuerzeichen
oder andere zu diesem Zwecke aufgestellte Zeichen zerstört, wegschafft oder un-
brauchbar macht, oder dergleichen Feuerzeichen auslöscht, oder falsche Zeichen,
welche geeignet sind, die Schiffahrt unsicher z3 machen, aufstellt, insbesondere
zur Nachtzeit auf der Strandhöhe Feuer anzuͤndet, welches die Schiffahrt zu
gefährden geeignet ist, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
Ist in Folge der Handlung ein Schiff Farordn so tritt Zuchthaus von
zkron bis zu zwanzig Jahren, und hat dadurch ein Mensch das Leben verloren,
ie Todesstrafe ein.
Liegt der Handlung Fahrlässigkeit zum Grunde, und ist dadurch ein Scha-
den entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu sechs Monaten, und wenn in Folge
der