Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 2 —. 
(Nr. 3342.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Eupener Stadt- 
Obligationen zum Betrage von 25,000 Thaler. Vom 19. Dezem- 
ber 1850. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen re. 2c. 
Nachdem der Gemeinderath der Stadt Eupen darauf angetragen hat, 
ur Bestreitung verschiedener unvermeidlicher Ausgaben ein Anlehen von 25,000 
Thalern aufnehmen und zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende Stadt- 
Obligationen ausgeben zu dürfen, wollen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Pgpieren, welche eine Zah- 
lungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium 
ur Ausstellung von 25,000 Thalern, geschrieben fünf und zwanzig tausend 
Thalemm Eupener Stadt-Obligationen, welche, jedes Stück zu 20 #b nach 
dem anliegenden Schema auszufertigen, mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen 
und von Seiten der Gläubiger unkündbar, vorbehaltlich einer füheeren Ein- 
lösung, nach dem festgesetzten Tilgungsplane in den Jahren 1851. bis einschließ- 
lich 1898. durch jährliche Ausloosung zu amortisiren sind, Unsere landesherr- 
liche Genehmigung mit Vorbehalt der Rechte Dritter ertheilen, ohne jedoch da- 
durch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge- 
währleistung Seitens des Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlotkenburg, den 19. Dezember 1350. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
Schema.
	        
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