Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 164 — 
Miehseuchen angeordnet worden sind, übertritt, wird mit Gefängnitf bis zu Einem 
Jahre bestraft. · » « 
Ist in Folge der Uebertretung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so 
tritt Gefaͤngniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren ein. 
g. 308: 
Wer die mit einer oͤffentlichen Behoͤrde geschlossenen Lieferungsvertraͤge 
uͤber Beduͤrfnisse des Heeres zur Zeit eines Krieges, oder uͤber die Zufuhr von 
Lebensmitteln zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich 
entweder nicht zur bestimmten Zeit, oder nicht in der vorbedungenen Weise er- 
füllt, soll mit Gefängniß nicht umer sechs Monaten bestraft werden; auch kann 
gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden. 
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, und 
ist ein Schaden dadurch wirklich entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu zwei 
Jahren zu erkennen. 
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Agenten und 
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnig des Zwecks 
der Lieferung das Unterbleiben derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit 
verursachen. 
Achtundzwanzigster Titel. 
Verbrechen und Vergehen im Amte. 
C. 309. 
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht 
pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung Geschenke oder andere Vortheile an- 
nimmt, fordert oder sich versprechen läßk, zu denen er gesetzlich nicht berechtigt 
ist, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder des Werths 
desselben an den Fiskus verurtheilt; es kann zugleich auf zeitige Unfahigkeir zu 
öffentlichen Aemtern erkannt werden. 
C. 310. 
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher für eine Handlung oder Unter- 
lassung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geschenke oder an- 
dere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Zuchthaus 
bis zu fünf Jahren bestraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder des 
Werths desselben an den Fiskus verurtheilt. 
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so soll auf 
Gefängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu 
öffentlichen Aemtern erkannt werden. " 
S. 311.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.