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Miehseuchen angeordnet worden sind, übertritt, wird mit Gefängnitf bis zu Einem
Jahre bestraft. · » «
Ist in Folge der Uebertretung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so
tritt Gefaͤngniß von Einem Monate bis zu zwei Jahren ein.
g. 308:
Wer die mit einer oͤffentlichen Behoͤrde geschlossenen Lieferungsvertraͤge
uͤber Beduͤrfnisse des Heeres zur Zeit eines Krieges, oder uͤber die Zufuhr von
Lebensmitteln zur Abwendung oder Beseitigung eines Nothstandes, vorsätzlich
entweder nicht zur bestimmten Zeit, oder nicht in der vorbedungenen Weise er-
füllt, soll mit Gefängniß nicht umer sechs Monaten bestraft werden; auch kann
gegen denselben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden.
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrlässigkeit zum Grunde, und
ist ein Schaden dadurch wirklich entstanden, so ist auf Gefängniß bis zu zwei
Jahren zu erkennen.
Dieselben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Agenten und
Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntnig des Zwecks
der Lieferung das Unterbleiben derselben vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit
verursachen.
Achtundzwanzigster Titel.
Verbrechen und Vergehen im Amte.
C. 309.
Ein Beamter, welcher für eine in sein Amt einschlagende, an sich nicht
pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung Geschenke oder andere Vortheile an-
nimmt, fordert oder sich versprechen läßk, zu denen er gesetzlich nicht berechtigt
ist, wird mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu
sechs Monaten bestraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder des Werths
desselben an den Fiskus verurtheilt; es kann zugleich auf zeitige Unfahigkeir zu
öffentlichen Aemtern erkannt werden.
C. 310.
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher für eine Handlung oder Unter-
lassung, die eine Verletzung einer amtlichen Pflicht enthält, Geschenke oder an-
dere Vortheile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, wird mit Zuchthaus
bis zu fünf Jahren bestraft, und zur Herausgabe des Empfangenen oder des
Werths desselben an den Fiskus verurtheilt.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so soll auf
Gefängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich auf zeitige Unfähigkeit zu
öffentlichen Aemtern erkannt werden. "
S. 311.